L 10 R 4663/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2269/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4663/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger streitet seit längerer Zeit mit der Beklagten um die Gewährung höhere Witwer- und Altersrente durch Anrechnung eines geringeren eigenen Einkommens und Gewährung höher Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hier ist darüber zu entscheiden, ob die Klage im Hinblick auf die Altersrente fristgerecht erhoben worden ist.

Der am 1931 geborene Kläger erhält von der Beklagten Altersrente, außerdem seit 1. Februar 2003 Witwerrente nach dem Tod seiner Ehefrau (zuletzt Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2004). Auf die Mitteilung der Beklagten über die Rentenanpassung ab 1. Juli 2005 erhob der Kläger hinsichtlich beider Rentenarten Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 im Hinblick auf die Witwerrente beschieden wurde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005 erhob der Kläger hiergegen "Einspruch", worauf ihn die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 2006 auf die Möglichkeit der Klageerhebung vor dem Sozialgericht hinwies; gleiches geschah auf das Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2006 durch Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2006. Im darauf folgenden Schreiben des Klägers vom 12. Februar 2006 findet sich der Satz "Betrachten Sie dieses Schreiben als Klage und zahlen Sie bald." Die Beklagte leitete daraufhin die Unterlagen an das Sozialgericht Heilbronn weiter, welches den Beteiligten jedoch mitteilte, die Schreiben des Klägers stellten keine Klage dar, und das Verfahren (S 4 R 836/06) auf sonstige Weise austrug.

Im Hinblick auf die Altersrente wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006, am selben Tag zur Post gegeben, zurück. Die Altersrente werde ihm laufend ohne Abzüge gezahlt. Der Kläger hat sich hiergegen mit Schreiben vom 29. Mai 2006 gewandt, welches am 2. Juni 2006 bei der Beklagten eingegangen und von dort am 16. Juni 2006 an das Sozialgericht Heilbronn als Klage (S 4 R 2269/06) weitergeleitet worden ist.

Das Sozialgericht hat nach vorheriger Ankündigung die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. August 2006 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da nicht innerhalb der Klagefrist erhoben.

Der Kläger hat gegen den ihm am 19. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid am 1. September 2006 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. August 2006 aufzuheben, die Mitteilung der Beklagten zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Juli 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine höhere Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts (S 4 R 836/06 und S 4 R 2269/06) und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig.

Die Einhaltung der Klagefrist ist Prozessvoraussetzung und daher von Amts wegen zu beachten. Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch einfachen Brief, wie hier, ist zulässig (§ 85 Abs. 3 SGG).

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Hier wurde der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid am 13. April 2006 zur Post aufgegeben. Er gilt somit als am 16. April 2006 zugegangen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass der Widerspruchsbescheid erst nach dieser Frist zugegangen wäre.

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach Eröffnung oder Verkündung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist begann somit am 17. April 2006 und endete am Dienstag, dem 16. Mai 2006.

Die Klage ist damit verspätet. Zwar gilt die Frist auch als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Klagefrist bei einem Versicherungsträger, wie hier der Beklagten, erhoben worden ist (§ 91 Abs. 1 SGG). Dies ist aber erst am 2. Juni 2006 geschehen, damit nicht innerhalb der Klagefrist.

Anhaltspunkte für Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor.

Soweit der Kläger eine höhere Witwerrente begehrt, ist dies nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Ob im Hinblick auf die Witwerrente Klage erhoben worden ist, die möglicherweise noch anhängig ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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