Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 36/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 258/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1967 geborene Kläger absolvierte ab August 1983 eine Fleischerlehre und arbeitete in dem erlernten Beruf bis November 2000 - unterbrochen durch eine Tätigkeit als Disponent, Lagerverwalter und Kraftfahrer in der Zeit von August 1999 bis März 2000. Unter dem 29.11.2000 teilte der Kläger mit, bei ihm sei bei L 5/S 1 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden, er bitte um Prüfung, ob es sich in seinem Fall um eine Berufskrankheit handele. Die Beklagte holte daraufhin Auskünfte über die körperliche Belastungen des Klägers bei seiner Arbeit ein und zog medizinische Unterlagen bei. Nachdem der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten das Vorliegen der sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV beim Kläger bejaht hatte (26,43 MNh), holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von N, Berufsgenossenschaftliche Klinik C, ein. Dieser kam aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 11.12.2001 unter Berücksichtigung eines MRTs der Lendenwirbelsäule vom 05.10.2000 zu dem Ergebnis, die Beschwerden des Klägers würden durch schicksalmäßig degenerative Veränderungen des Bewegungssegmentes L 5/S 1 mit medio-linkslateralem Bandscheibenvorfall verursacht. MR tomographisch seien die übrigen Bandscheibenräume der Lendenwirbelsäule intakt. Eine berufsbedingte Erkrankung liege nicht vor. Dies lasse sich für sogenannte monosegmentale Schadensbilder auch aus epidemiologischen Studien ableiten. Danach sei eine monosegmentaler Bandscheibenschaden bei exponierten Berufsgruppen wesentlich seltener anzutreffen. Mehrsegmentale Schadensbilder hätten sich ausschließlich bei wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten finden lassen. Nachdem im Rahmen eines radiologischen Zusatzgutachtens (vom 02.09.2002) u. a. auf der Basis einer MRT-Aufnahme vom 18.06.2002 der monosegmentale Schaden bestätigt worden war, äußerte N abschließend, die neueren radiologischen Befunde einschließlich der kernspintomographischen Untersuchungsergebnisse untermauerten den bisherigen Befund, so dass eine berufsbedingte Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV verneint werden müsse. Daraufhin lehnte die Beklagte die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 26.03.2003). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004). Mit seiner am 18.02.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, sein Bandscheibenleiden sei einzig und allein auf seine berufliche Tätigkeit und das damit verbundene schwere Tragen von Lasten zurückzuführen. Darüber hinaus müsse erneut eine MRT-Untersuchung erfolgen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV festzustellen und Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Klärung der Zusammenhangsfrage ein orthopädisches Gutachten von W, S, eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV besteht beim Kläger nicht; er kann deshalb auch keine Rente beanspruchen. Zwar sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit erfüllt, auch liegt bei ihm unstreitig eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor. Diese Erkrankung lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentlich auf seine berufliche Tätigkeiten zurückführen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausibelen Ausführungen des Sachverständigen W an. Danach ist - in Übereinstimmung mit den Vorbefunden - festzuhalten, dass sich die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers auf das Segment L 5/S 1 beschränkt. Es handelt sich dabei um ein Segment, dass neben dem Segment L 4/L 5 am häufigsten und am stärkssten auch in der Gesamtbevölkerung Bandscheibenveränderungen aufweist. Aus der Schädigung dieses Segments allein lässt sich damit kein Rückschluss auf eine etwaige Ursache ziehen. Andererseits ist bei einer Belastung durch schweres Heben und Tragen zu erwarten, dass nicht nur das unterste Segment, sondern auch die darüberliegenden Segmente Veränderungen aufweisen, da diese durch das Heben und Tragen gleichermaßen belastet werden, worauf insbesondere N hingewiesen hat. Oberhalb des geschädigten Segments L 5/S 1 lassen sich beim Kläger jedoch keine dem Alter vorauseilenden bandscheibenbedingte Veränderungen feststellen. Es fehlt daher an einem belastungskonformen Schadensbild. Die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers lässt sich nicht von den in der Allgemeinbevölkerung weit verbreiteten Bandscheibenschädigungen abgrenzen, die typischerweise die Segmente L 4/L 5, L 5/S 1 betreffen. Damit lässt sich im Falle des Klägers nicht wahrscheinlich machen, dass sein Bandscheibenschaden eine wesentliche berufliche Ursache hat. Einer weiteren MRT-Untersuchung bedarf es nicht. Es sind bereits 2 MRT-Untersuchungen durchgeführt worden, die den Befund eines monosegmentalen Schadens bestätigt haben. Die Kammer sieht deshalb keine Veranlassung, erneut eine solche Untersuchung des Klägers zu veranlassen. Soweit der Kläger nach wie vor meint, sein Wirbelsäulenschaden sei wesentlich durch seine berufliche Tätigkeit als Fleischer mitverursacht worden, hat sich die Richtigkeit seiner Behauptung trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen. Die Last des nichterbrachten Beweises von anspruchsbegründenen Tatsachen hat aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjeneige zu tragen, der aus der behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1967 geborene Kläger absolvierte ab August 1983 eine Fleischerlehre und arbeitete in dem erlernten Beruf bis November 2000 - unterbrochen durch eine Tätigkeit als Disponent, Lagerverwalter und Kraftfahrer in der Zeit von August 1999 bis März 2000. Unter dem 29.11.2000 teilte der Kläger mit, bei ihm sei bei L 5/S 1 ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert worden, er bitte um Prüfung, ob es sich in seinem Fall um eine Berufskrankheit handele. Die Beklagte holte daraufhin Auskünfte über die körperliche Belastungen des Klägers bei seiner Arbeit ein und zog medizinische Unterlagen bei. Nachdem der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten das Vorliegen der sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur BKV beim Kläger bejaht hatte (26,43 MNh), holte die Beklagte ein chirurgisches Gutachten von N, Berufsgenossenschaftliche Klinik C, ein. Dieser kam aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 11.12.2001 unter Berücksichtigung eines MRTs der Lendenwirbelsäule vom 05.10.2000 zu dem Ergebnis, die Beschwerden des Klägers würden durch schicksalmäßig degenerative Veränderungen des Bewegungssegmentes L 5/S 1 mit medio-linkslateralem Bandscheibenvorfall verursacht. MR tomographisch seien die übrigen Bandscheibenräume der Lendenwirbelsäule intakt. Eine berufsbedingte Erkrankung liege nicht vor. Dies lasse sich für sogenannte monosegmentale Schadensbilder auch aus epidemiologischen Studien ableiten. Danach sei eine monosegmentaler Bandscheibenschaden bei exponierten Berufsgruppen wesentlich seltener anzutreffen. Mehrsegmentale Schadensbilder hätten sich ausschließlich bei wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten finden lassen. Nachdem im Rahmen eines radiologischen Zusatzgutachtens (vom 02.09.2002) u. a. auf der Basis einer MRT-Aufnahme vom 18.06.2002 der monosegmentale Schaden bestätigt worden war, äußerte N abschließend, die neueren radiologischen Befunde einschließlich der kernspintomographischen Untersuchungsergebnisse untermauerten den bisherigen Befund, so dass eine berufsbedingte Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV verneint werden müsse. Daraufhin lehnte die Beklagte die Feststellung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 26.03.2003). Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004). Mit seiner am 18.02.2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, sein Bandscheibenleiden sei einzig und allein auf seine berufliche Tätigkeit und das damit verbundene schwere Tragen von Lasten zurückzuführen. Darüber hinaus müsse erneut eine MRT-Untersuchung erfolgen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV festzustellen und Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Klärung der Zusammenhangsfrage ein orthopädisches Gutachten von W, S, eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 26.03.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 ist rechtmäßig. Eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV besteht beim Kläger nicht; er kann deshalb auch keine Rente beanspruchen. Zwar sind die arbeitstechnischen Voraussetzungen der geltend gemachten Berufskrankheit erfüllt, auch liegt bei ihm unstreitig eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor. Diese Erkrankung lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentlich auf seine berufliche Tätigkeiten zurückführen. Mit dieser Auffassung schließt sich die Kammer den plausibelen Ausführungen des Sachverständigen W an. Danach ist - in Übereinstimmung mit den Vorbefunden - festzuhalten, dass sich die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers auf das Segment L 5/S 1 beschränkt. Es handelt sich dabei um ein Segment, dass neben dem Segment L 4/L 5 am häufigsten und am stärkssten auch in der Gesamtbevölkerung Bandscheibenveränderungen aufweist. Aus der Schädigung dieses Segments allein lässt sich damit kein Rückschluss auf eine etwaige Ursache ziehen. Andererseits ist bei einer Belastung durch schweres Heben und Tragen zu erwarten, dass nicht nur das unterste Segment, sondern auch die darüberliegenden Segmente Veränderungen aufweisen, da diese durch das Heben und Tragen gleichermaßen belastet werden, worauf insbesondere N hingewiesen hat. Oberhalb des geschädigten Segments L 5/S 1 lassen sich beim Kläger jedoch keine dem Alter vorauseilenden bandscheibenbedingte Veränderungen feststellen. Es fehlt daher an einem belastungskonformen Schadensbild. Die bandscheibenbedingte Erkrankung des Klägers lässt sich nicht von den in der Allgemeinbevölkerung weit verbreiteten Bandscheibenschädigungen abgrenzen, die typischerweise die Segmente L 4/L 5, L 5/S 1 betreffen. Damit lässt sich im Falle des Klägers nicht wahrscheinlich machen, dass sein Bandscheibenschaden eine wesentliche berufliche Ursache hat. Einer weiteren MRT-Untersuchung bedarf es nicht. Es sind bereits 2 MRT-Untersuchungen durchgeführt worden, die den Befund eines monosegmentalen Schadens bestätigt haben. Die Kammer sieht deshalb keine Veranlassung, erneut eine solche Untersuchung des Klägers zu veranlassen. Soweit der Kläger nach wie vor meint, sein Wirbelsäulenschaden sei wesentlich durch seine berufliche Tätigkeit als Fleischer mitverursacht worden, hat sich die Richtigkeit seiner Behauptung trotz umfassender, von Amts wegen durchgeführter Sachaufklärung nicht beweisen lassen. Die Last des nichterbrachten Beweises von anspruchsbegründenen Tatsachen hat aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets derjeneige zu tragen, der aus der behaupteten, aber nicht erweislichen Tatsache Rechte herleiten will. Das ist hier der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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