Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 118/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 20/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der arbeitslose Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für die Beschaffung von zwei Druckerpatronen im Gesamtwert von 64,99 EUR. Mit Schreiben vom 08.02.2005 machte er bei der Beklagten "die folgenden Bewerbungskosten lt. anliegender Originale" geltend. Der Kostenaufstellung waren Rechnungen über Druckerpatronen im Gesamtwert von 64,99 EUR vom 02.06.2004 und 13.01.2005 beigefügt, außerdem rund 50 Schreiben an Immobilienunternehmen bzw. die Inhaber von Geschäftslokalen, in denen der Kläger sein Interesse an der Übernahme von Geschäftsräumen zum Ausdruck brachte. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten für die Druckerpatronen mit der Begründung ab, die Beschaffung von Hardware könne nach § 4 Abs. 2 der Anordnung "Unterstützung der Beratung und Vermittlung" (Anordnung UBV) nicht gefördert werden (Bescheid vom 18.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005). Das Sozialgericht [SG] Dortmund hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 29.08.2006, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird) und die Berufung nicht zugelassen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, der vorliegende Fall werfe die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, ob Druckerpatronen als Hardware im Sinne von § 4 Abs. 2 Anordnung UBV anzusehen sein. Die dem Erstattungsantrag beigefügten Schreiben hätten der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch ihn selbst und nicht etwa, wie das SG fälschlich angenommen habe, durch seine Ehefrau gedient. Außerdem beanstandet der Kläger, im Rubrum des angefochtenen Urteils sei das die Beklagte vertretende "vorsitzende Mitglied der Geschäftsführer der Agentur für Arbeit Hagen" nicht namentlich benannt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsfähig in diesem Sinne ist die aufgeworfene Rechtsfrage nur, wenn sie im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob Druckerpatronen als erstattungsfähige Bewerbungskosten im Sinne von § 45 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) anzusehen oder ob sie als Hardware im Sinne von § 4 Abs. 2 Anordnung UBV von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sind, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles demgegenüber deshalb nicht ausschlaggebend, weil die Klage schon aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.
Wie das SG zutreffend entschieden hat, setzt eine Kostenübernahme nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III nämlich voraus, dass die Bewerbung auf eine Stelle als Arbeitnehmer erfolgt. Das ergibt sich, ohne dass dies seinerseits einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Danach gehört die Übernahme von Bewerbungskosten im Sinne von § 45 Satz 2 SGB III zu den sog. unterstützenden Leistungen nach § 45 Satz 1 SGB III. Diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dadurch gekennzeichnet, dass "der Arbeitgeber" sie nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Die Verwendung des Begriffes "Arbeitgeber" zeigt, dass die Bewerbung auf die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sein muss. Kosten für Bemühungen um den Aufbau einer nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit dürfen von der Beklagten daher nicht nach § 45 SGB III erstattet werden. Um eine solche selbstständige Tätigkeit ist es dem Kläger ausweislich seines Antrags und seines weiteren Vortrags auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch gegangen. Auf die vom Kläger und vom SG unterschiedlich beantwortete Frage, ob dabei letztlich eine eigene selbstständige Tätigkeit oder diejenige seiner Frau beabsichtigt war, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend an.
Das Fehlen einer namentlichen Bezeichnung des die Beklagte vertretenden vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in Hagen (vgl. § 383 Abs. 1 SGB III) stellt keine Verletzung von § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG und erst recht keinen die Zulassung der Berufung erfordernden Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Zwar sind die gesetzlichen Vertreter eines Beteiligten nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit Namen zu bezeichnen. Der Sinn dieser Vorschrift besteht jedoch allein darin, den Beteiligten und insbesondere den Zustellungsadressaten eindeutig zu identifizieren. Ist dies, wie im vorliegenden Fall, auch ohne Nennung des bürgerlichen Namens eindeutig möglich, so stellt der Verzicht auf die Namensnennung keine Verletzung von § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar (vgl. Zeihe, SGG, § 136 Rdnr. 3). Selbst wenn insoweit jedoch ein Verfahrensfehler vorläge, würde dieser nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nämlich nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler gestützt werden, dessen Beseitigung mit dem spezielleren Rechtsbehelf der Urteilsberichtigung nach § 138 SGG, die auch die Berichtigung des Rubrums umfasst, erreicht werden kann (BSG, Beschluss v. 10.01.2005, B 2 U 294/04 B). Um Missverständnissen vorzubeugen, unterstreicht der Senat allerdings, dass es einer solchen Rubrumsberichtigung hier nicht bedarf, weil das Rubrum - wie dargelegt - nicht unrichtig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG). Die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der arbeitslose Kläger begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für die Beschaffung von zwei Druckerpatronen im Gesamtwert von 64,99 EUR. Mit Schreiben vom 08.02.2005 machte er bei der Beklagten "die folgenden Bewerbungskosten lt. anliegender Originale" geltend. Der Kostenaufstellung waren Rechnungen über Druckerpatronen im Gesamtwert von 64,99 EUR vom 02.06.2004 und 13.01.2005 beigefügt, außerdem rund 50 Schreiben an Immobilienunternehmen bzw. die Inhaber von Geschäftslokalen, in denen der Kläger sein Interesse an der Übernahme von Geschäftsräumen zum Ausdruck brachte. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Kosten für die Druckerpatronen mit der Begründung ab, die Beschaffung von Hardware könne nach § 4 Abs. 2 der Anordnung "Unterstützung der Beratung und Vermittlung" (Anordnung UBV) nicht gefördert werden (Bescheid vom 18.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005). Das Sozialgericht [SG] Dortmund hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 29.08.2006, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird) und die Berufung nicht zugelassen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, der vorliegende Fall werfe die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf, ob Druckerpatronen als Hardware im Sinne von § 4 Abs. 2 Anordnung UBV anzusehen sein. Die dem Erstattungsantrag beigefügten Schreiben hätten der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch ihn selbst und nicht etwa, wie das SG fälschlich angenommen habe, durch seine Ehefrau gedient. Außerdem beanstandet der Kläger, im Rubrum des angefochtenen Urteils sei das die Beklagte vertretende "vorsitzende Mitglied der Geschäftsführer der Agentur für Arbeit Hagen" nicht namentlich benannt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsfähig in diesem Sinne ist die aufgeworfene Rechtsfrage nur, wenn sie im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob Druckerpatronen als erstattungsfähige Bewerbungskosten im Sinne von § 45 Satz 2 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) anzusehen oder ob sie als Hardware im Sinne von § 4 Abs. 2 Anordnung UBV von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sind, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles demgegenüber deshalb nicht ausschlaggebend, weil die Klage schon aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.
Wie das SG zutreffend entschieden hat, setzt eine Kostenübernahme nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III nämlich voraus, dass die Bewerbung auf eine Stelle als Arbeitnehmer erfolgt. Das ergibt sich, ohne dass dies seinerseits einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, bereits unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut. Danach gehört die Übernahme von Bewerbungskosten im Sinne von § 45 Satz 2 SGB III zu den sog. unterstützenden Leistungen nach § 45 Satz 1 SGB III. Diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dadurch gekennzeichnet, dass "der Arbeitgeber" sie nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Die Verwendung des Begriffes "Arbeitgeber" zeigt, dass die Bewerbung auf die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sein muss. Kosten für Bemühungen um den Aufbau einer nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit dürfen von der Beklagten daher nicht nach § 45 SGB III erstattet werden. Um eine solche selbstständige Tätigkeit ist es dem Kläger ausweislich seines Antrags und seines weiteren Vortrags auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch gegangen. Auf die vom Kläger und vom SG unterschiedlich beantwortete Frage, ob dabei letztlich eine eigene selbstständige Tätigkeit oder diejenige seiner Frau beabsichtigt war, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend an.
Das Fehlen einer namentlichen Bezeichnung des die Beklagte vertretenden vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in Hagen (vgl. § 383 Abs. 1 SGB III) stellt keine Verletzung von § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG und erst recht keinen die Zulassung der Berufung erfordernden Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar. Zwar sind die gesetzlichen Vertreter eines Beteiligten nach § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit Namen zu bezeichnen. Der Sinn dieser Vorschrift besteht jedoch allein darin, den Beteiligten und insbesondere den Zustellungsadressaten eindeutig zu identifizieren. Ist dies, wie im vorliegenden Fall, auch ohne Nennung des bürgerlichen Namens eindeutig möglich, so stellt der Verzicht auf die Namensnennung keine Verletzung von § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGG dar (vgl. Zeihe, SGG, § 136 Rdnr. 3). Selbst wenn insoweit jedoch ein Verfahrensfehler vorläge, würde dieser nicht zur Zulassung der Berufung führen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nämlich nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler gestützt werden, dessen Beseitigung mit dem spezielleren Rechtsbehelf der Urteilsberichtigung nach § 138 SGG, die auch die Berichtigung des Rubrums umfasst, erreicht werden kann (BSG, Beschluss v. 10.01.2005, B 2 U 294/04 B). Um Missverständnissen vorzubeugen, unterstreicht der Senat allerdings, dass es einer solchen Rubrumsberichtigung hier nicht bedarf, weil das Rubrum - wie dargelegt - nicht unrichtig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG). Die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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