Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 178/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts , Richterin, ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Aus der gebotenen objektivierten Sicht ergeben sich hieraus keine Indizien, welche auf etwaige Befangenheit hindeuten:
Soweit die Klägerin der Richterin Vorgänge vorhält, welche sich zugetragen haben, bevor diese die Kammer am 1. Juli 2006 übernommen hat, können diese per se keinen Anlass für die Besorgnis ihrer Voreingenommenheit ergeben. Dies betrifft die fehlende Übersendung von Kopien bzw. die Behandlung des Schreibens vom 8. Juni 2006 und die Diskrepanz zwischen der Mitteilung, der Beklagte sei zur "alsbaldigen" Stellungnahme aufgefordert worden, zu der tatsächlicher Fristsetzung von drei Monaten.
Anzeichen für eine Voreingenommenheit ergeben sich bei objektiver Betrachtung auch nicht aus dem Umstand, dass sie sich der Klägerin am 22. September 2006 anlässlich deren Akteneinsichtnahme als die zuständige Richterin vorgestellt hat und –womöglich ungefragt- Versäumnisse gerichtlicherseits erläutert hat. Üblicherweise ist denn Prozessbeteiligten eher daran gelegen zu wissen, mit wem sie zu tun haben und sind auch für Hinweise dankbar. Ferner ist der abgelehnten Richterin auch nicht vorzuwerfen, sie lasse das Verfahren schleifen. Vielmehr hat die Richterin das Verfahren zügig betrieben. Ob die Verfügung vom 22. September 2006 vor oder nach der Akteneinsichtnahme erfolgt ist, ist unerheblich.
Die Klägerin kann schließlich ihr Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg auf das richterliche Schreiben vom 2. Oktober 2006 stützen, mit dem sie die abgelehnte Richterin indirekt über ihre vorläufige Einschätzung der Rechtslage und der Erfolgsaussichten aufgeklärt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äußern. Hinweise eines Richters auf seine vorläufige Meinung liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben, oder eben die Fortsetzung des Klageverfahrens zu überdenken. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 23.03.2006 - L 1 SF 3/06 - unter Bezugnahme auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.01.1996 - X B 130/95 - zitiert nach Juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts , Richterin, ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Aus der gebotenen objektivierten Sicht ergeben sich hieraus keine Indizien, welche auf etwaige Befangenheit hindeuten:
Soweit die Klägerin der Richterin Vorgänge vorhält, welche sich zugetragen haben, bevor diese die Kammer am 1. Juli 2006 übernommen hat, können diese per se keinen Anlass für die Besorgnis ihrer Voreingenommenheit ergeben. Dies betrifft die fehlende Übersendung von Kopien bzw. die Behandlung des Schreibens vom 8. Juni 2006 und die Diskrepanz zwischen der Mitteilung, der Beklagte sei zur "alsbaldigen" Stellungnahme aufgefordert worden, zu der tatsächlicher Fristsetzung von drei Monaten.
Anzeichen für eine Voreingenommenheit ergeben sich bei objektiver Betrachtung auch nicht aus dem Umstand, dass sie sich der Klägerin am 22. September 2006 anlässlich deren Akteneinsichtnahme als die zuständige Richterin vorgestellt hat und –womöglich ungefragt- Versäumnisse gerichtlicherseits erläutert hat. Üblicherweise ist denn Prozessbeteiligten eher daran gelegen zu wissen, mit wem sie zu tun haben und sind auch für Hinweise dankbar. Ferner ist der abgelehnten Richterin auch nicht vorzuwerfen, sie lasse das Verfahren schleifen. Vielmehr hat die Richterin das Verfahren zügig betrieben. Ob die Verfügung vom 22. September 2006 vor oder nach der Akteneinsichtnahme erfolgt ist, ist unerheblich.
Die Klägerin kann schließlich ihr Ablehnungsgesuch nicht mit Erfolg auf das richterliche Schreiben vom 2. Oktober 2006 stützen, mit dem sie die abgelehnte Richterin indirekt über ihre vorläufige Einschätzung der Rechtslage und der Erfolgsaussichten aufgeklärt und ihr Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äußern. Hinweise eines Richters auf seine vorläufige Meinung liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben, oder eben die Fortsetzung des Klageverfahrens zu überdenken. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt (vgl. nur Beschluss des Senats vom 23.03.2006 - L 1 SF 3/06 - unter Bezugnahme auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.01.1996 - X B 130/95 - zitiert nach Juris).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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