Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 181/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde.
Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist Ablehnungsgründe nicht ausdrücklich vorgetragen hat, beschränkt sich die Überprüfung durch den Senat darauf, ob sich aus Sicht eines objektiven und vernünftigen Beteiligten solche Gründe aus dem Inhalt der Akte aufdrängen. Dies ist nicht der Fall: Der abgelehnte Richter hat als Vorsitzender der Kammer im Termin am 22. September 2006 ausweislich des Protokolls das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger hat erklärt, er werde binnen einer Woche eine Prozesserklärung abgeben. Der Rechtsstreit ist daraufhin vertagt worden. Am 29. September 2006 hat der Kläger erklärt, er halte seine Klage aufrecht, was den Rückschluss zulässt, dass der Richter in der Verhandlung die Überprüfung des klägerischen Standpunkts angeregt hat. In der Folge hat er zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört, worauf der Kläger am 26. Oktober 2006 das vorliegende Ablehnungsgesuch angebracht hat. Dieser Verfahrensablauf rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht, selbst wenn unterstellt wird, dass der abgelehnte Richter im Termin die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des klägerischen Begehrens aus richterlicher Sicht dargelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei geklärt und sie sei also für eine Entscheidung nach § 105 SGG geeignet, sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Wenn der abgelehnte Richter in einer solchen Situation eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffen will, so macht er von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch. Umstände, aus denen auf eine unsachliche Einstellung oder ein willkürliches Verhalten des Richters gegenüber dem Beteiligten hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens geschlossen werden kann, sind nicht ersichtlich. Für die Beurteilung ist unerheblich, dass der abgelehnte Richter die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde.
Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist Ablehnungsgründe nicht ausdrücklich vorgetragen hat, beschränkt sich die Überprüfung durch den Senat darauf, ob sich aus Sicht eines objektiven und vernünftigen Beteiligten solche Gründe aus dem Inhalt der Akte aufdrängen. Dies ist nicht der Fall: Der abgelehnte Richter hat als Vorsitzender der Kammer im Termin am 22. September 2006 ausweislich des Protokolls das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger hat erklärt, er werde binnen einer Woche eine Prozesserklärung abgeben. Der Rechtsstreit ist daraufhin vertagt worden. Am 29. September 2006 hat der Kläger erklärt, er halte seine Klage aufrecht, was den Rückschluss zulässt, dass der Richter in der Verhandlung die Überprüfung des klägerischen Standpunkts angeregt hat. In der Folge hat er zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört, worauf der Kläger am 26. Oktober 2006 das vorliegende Ablehnungsgesuch angebracht hat. Dieser Verfahrensablauf rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht, selbst wenn unterstellt wird, dass der abgelehnte Richter im Termin die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des klägerischen Begehrens aus richterlicher Sicht dargelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei geklärt und sie sei also für eine Entscheidung nach § 105 SGG geeignet, sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Wenn der abgelehnte Richter in einer solchen Situation eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffen will, so macht er von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch. Umstände, aus denen auf eine unsachliche Einstellung oder ein willkürliches Verhalten des Richters gegenüber dem Beteiligten hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens geschlossen werden kann, sind nicht ersichtlich. Für die Beurteilung ist unerheblich, dass der abgelehnte Richter die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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