Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 73 KR 2805/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 468/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Oktober 2006 (S 73 KR 2805/06 ER) geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2006 wird festgestellt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1944 geborene Antragsteller ist als Taxi-Unternehmer selbständig erwerbstätig und seit 01. Februar 2004 freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin. Sein Beitrag zur Krankenversicherung betrug ab Januar 2006 277,46 Euro. Seit April 2005 entstanden auf seinem Konto bei der Antragsgegnerin Beitragsrückstände und zwar regelmäßig von einem Monatsbeitrag, gelegentlich auch von zwei Beiträgen. Hierzu wurde er jeweils entsprechend gemahnt, bei den zweimonatigen Rückständen auch unter ausführlichen Hinweisen auf die Folgen nach § 191 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V).
Unter dem 01. August 2006 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass für Juni und Juli 2006 bezogen auf den 15. August 2006 ein Beitragsrückstand von insgesamt 628,42 Euro bestehe. Unter Hinweis auf die Folge der Beendigung der Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 3 SGB V erging die Aufforderung,
bis 15. August 2006 mindestens den Beitrag für Juni 2006 in Höhe von 277,46 Euro zu entrichten. Maßgeblich sei der Tag der Wertstellung auf dem Konto der Antragsgegnerin.
Dieses Schreiben ging dem Antragsteller am 02. August 2006 zu. Nachdem bis dahin kein Geldeingang erfolgt war, erteilte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 17. August 2006, mit dem sie mitteilte, dass die freiwillige Krankenversicherung am 15. September 2006 ende. Beiträge seien seit 01. Juni 2006 rückständig. Auf die daraus resultierende Folge der Beendigung der Mitgliedschaft sei zuvor hingewiesen worden. Der Bescheid endet mit dem Satz:
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz).
Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht.
Am 19. September 2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, umgehend die freiwillige Krankenversicherung über den 15. September 2006 hinaus weiter zuzulassen.
Eile sei geboten, weil er ohne Krankenversicherungsschutz seine notwendigen Arztbesuche nicht durchführen könne. Die Beitragsrückstände habe er inzwischen bis auf einen Beitrag von 330,28 Euro (für August 2006) ausgeglichen. Er habe die rückständigen Beiträge rechtzeitig eingezahlt, jedoch eine falsche Kontonummer der Antragsgegnerin angegeben. Die Postbank habe ihm deshalb den Überweisungsauftrag über 307,92 Euro unter dem 17. August 2006 zurückgegeben, diese Mitteilung habe er am 19. August 2006 erhalten.
Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass der Betrag von 307,92 Euro erst am 24. August 2006 ihrem Konto gutgeschrieben worden sei. Am Zahltag (15. August 2006) seien daher zwei Beitragsmonate rückständig gewesen, weshalb die Mitgliedschaft am 15. September 2006 geendet habe.
Mit Beschluss vom 09. Oktober 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung abgelehnt: Es könne dahinstehen, ob es sich in den Fällen des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V gegebenenfalls bei sach- und interessengerechter Auslegung um einen gemäß § 86 b Abs. 2 SGG statthaften, auf vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsleistungen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag oder um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen entsprechenden Feststellungsbescheid handele. Die Mitgliedschaft des Antragstellers habe jedenfalls entsprechend dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. August 2006 am 15. September 2006 geendet, was aus § 191 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB V folge. Danach ende die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die freiwilligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet worden seien. Die bis dahin fälligen Beiträge für Juni und Juli 2006 seien am 15. August 2006 nicht entrichtet gewesen. Die von der Antragsgegnerin gegebenen Hinweise auf die Folgen einer Nichtzahlung der Beiträge hätten den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Zahlungsfrist bis zum 15. August 2006 sei ausreichend gewesen, um dem Antragsteller eine letzte Möglichkeit zur Begleichung des Beitragsrückstandes zu geben. § 191 SGB V lasse keine Ausnahme von der zwingenden gesetzlichen Folge der Beendigung der Mitgliedschaft zu. Gegen den ihm am 17. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Oktober 2006 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Es könne nicht sein, dass wegen des Fehlers seine Gesundheit auf Spiel gesetzt werde, er benötige ärztliche Versorgung. Zu dem Zahlungsverzug sei es gekommen, weil es in seinem Taxigewerbe zurzeit nicht rosig aussehe. Es sei nicht richtig, dass die Krankenversicherung "jedenfalls" am 15. September 2006 geendet habe. Er habe den Betrag rechtzeitig angewiesen. Als er am (Sonnabend) 19. August 2006 den Kontoauszug mit dem Hinweis auf die nicht erfolgte Überweisung erhalten habe, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Krankenkasse zu informieren. Dies habe er sogleich am folgenden Montag getan.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller bisher keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2006 eingelegt habe. Der Antragsteller hat daraufhin unter dem 03. Dezember 2006 gebeten, seinen Antrag gegen den Bescheid der IKK vom 17. August 2006 als "Widerruf" anzuerkennen.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz –SGG–), ist insoweit begründet, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers festzustellen war. Dementsprechend ist die Mitgliedschaft des Antragstellers (mit entsprechender Beitragspflicht) zunächst über den 15. September 2006 hinaus fortzuführen.
Gemäß § 86 a Abs. 1 SGG hat der Widerspruch gegen einen Bescheid aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt allerdings gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Die Antragsgegnerin hat zwar im Bescheid vom 17. August 2006 die sofortige Vollziehung angeordnet, es fehlt jedoch jegliche Begründung. Dementsprechend kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben (Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 a Rdnr. 21 b). Der Senat hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nach § 86 a Abs. 1 SGG festgestellt, weil der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch gegen den die Beendigung seiner Mitgliedschaft feststellenden Bescheid eingelegt hat.
Der Antragsteller hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2006 eingelegt, auch wenn er dort statt des Wortes "Widerspruch" das Wort "Widerruf" verwendet hat. In Verbindung mit der Verfügung des Senats vom 28. November 2006, mit der auf den nach Auffassung der Antragsgegnerin fehlenden Widerspruch hingewiesen wurde, kann diese Erklärung nur als Widerspruch aufgefasst werden. Ohne dass dies letztlich erheblich wäre – auch über einen unzulässigen Widerspruch ist zu entscheiden – dürfte der Widerspruch im Hinblick auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17. August 2006 auch rechtzeitig sein (§ 66 Abs. 2 SGG).
Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 191 SGB V ein Verschulden des Antragstellers nicht voraussetzt und insoweit Ausnahmen von den zwingenden gesetzlichen Folgen nicht möglich sind. Allerdings treten die Folgen nach § 191 SGB V nur ein, wenn zuvor ein – wie hier – ausreichender Hinweis auf die Rechtsfolgen gegeben wurde und eine angemessene Frist gesetzt worden ist, die so zu bemessen ist, dass sie zur Zahlung der rückständigen Beiträge noch eine reale, wenn auch zeitlich knapp bemessene Chance bietet (BSG, Beschluss vom 27. Januar 2000, B 12 KR 21/99 B). Dabei ist die Angemessenheit der Frist auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Ob diese Zahlungsfrist vorliegend, insbesondere auf Grund der der Antragsgegnerin bekannten Zahlungsschwierigkeiten angemessen war, wird zunächst die Widerspruchstelle der Antragsgegnerin zu entscheiden haben. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit dem Bescheid vom 17. August 2006 selbst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich bei finanziellen Schwierigkeiten mit ihr in Verbindung setzen solle, diese also durchaus Bedeutung für ihre Entscheidungen haben könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1944 geborene Antragsteller ist als Taxi-Unternehmer selbständig erwerbstätig und seit 01. Februar 2004 freiwilliges Mitglied der Antragsgegnerin. Sein Beitrag zur Krankenversicherung betrug ab Januar 2006 277,46 Euro. Seit April 2005 entstanden auf seinem Konto bei der Antragsgegnerin Beitragsrückstände und zwar regelmäßig von einem Monatsbeitrag, gelegentlich auch von zwei Beiträgen. Hierzu wurde er jeweils entsprechend gemahnt, bei den zweimonatigen Rückständen auch unter ausführlichen Hinweisen auf die Folgen nach § 191 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V).
Unter dem 01. August 2006 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass für Juni und Juli 2006 bezogen auf den 15. August 2006 ein Beitragsrückstand von insgesamt 628,42 Euro bestehe. Unter Hinweis auf die Folge der Beendigung der Mitgliedschaft nach § 191 Nr. 3 SGB V erging die Aufforderung,
bis 15. August 2006 mindestens den Beitrag für Juni 2006 in Höhe von 277,46 Euro zu entrichten. Maßgeblich sei der Tag der Wertstellung auf dem Konto der Antragsgegnerin.
Dieses Schreiben ging dem Antragsteller am 02. August 2006 zu. Nachdem bis dahin kein Geldeingang erfolgt war, erteilte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 17. August 2006, mit dem sie mitteilte, dass die freiwillige Krankenversicherung am 15. September 2006 ende. Beiträge seien seit 01. Juni 2006 rückständig. Auf die daraus resultierende Folge der Beendigung der Mitgliedschaft sei zuvor hingewiesen worden. Der Bescheid endet mit dem Satz:
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet (§ 86 a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz).
Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht.
Am 19. September 2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, umgehend die freiwillige Krankenversicherung über den 15. September 2006 hinaus weiter zuzulassen.
Eile sei geboten, weil er ohne Krankenversicherungsschutz seine notwendigen Arztbesuche nicht durchführen könne. Die Beitragsrückstände habe er inzwischen bis auf einen Beitrag von 330,28 Euro (für August 2006) ausgeglichen. Er habe die rückständigen Beiträge rechtzeitig eingezahlt, jedoch eine falsche Kontonummer der Antragsgegnerin angegeben. Die Postbank habe ihm deshalb den Überweisungsauftrag über 307,92 Euro unter dem 17. August 2006 zurückgegeben, diese Mitteilung habe er am 19. August 2006 erhalten.
Die Antragsgegnerin hat darauf verwiesen, dass der Betrag von 307,92 Euro erst am 24. August 2006 ihrem Konto gutgeschrieben worden sei. Am Zahltag (15. August 2006) seien daher zwei Beitragsmonate rückständig gewesen, weshalb die Mitgliedschaft am 15. September 2006 geendet habe.
Mit Beschluss vom 09. Oktober 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung abgelehnt: Es könne dahinstehen, ob es sich in den Fällen des § 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V gegebenenfalls bei sach- und interessengerechter Auslegung um einen gemäß § 86 b Abs. 2 SGG statthaften, auf vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsleistungen gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag oder um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen entsprechenden Feststellungsbescheid handele. Die Mitgliedschaft des Antragstellers habe jedenfalls entsprechend dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. August 2006 am 15. September 2006 geendet, was aus § 191 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB V folge. Danach ende die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die freiwilligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet worden seien. Die bis dahin fälligen Beiträge für Juni und Juli 2006 seien am 15. August 2006 nicht entrichtet gewesen. Die von der Antragsgegnerin gegebenen Hinweise auf die Folgen einer Nichtzahlung der Beiträge hätten den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Zahlungsfrist bis zum 15. August 2006 sei ausreichend gewesen, um dem Antragsteller eine letzte Möglichkeit zur Begleichung des Beitragsrückstandes zu geben. § 191 SGB V lasse keine Ausnahme von der zwingenden gesetzlichen Folge der Beendigung der Mitgliedschaft zu. Gegen den ihm am 17. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26. Oktober 2006 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Es könne nicht sein, dass wegen des Fehlers seine Gesundheit auf Spiel gesetzt werde, er benötige ärztliche Versorgung. Zu dem Zahlungsverzug sei es gekommen, weil es in seinem Taxigewerbe zurzeit nicht rosig aussehe. Es sei nicht richtig, dass die Krankenversicherung "jedenfalls" am 15. September 2006 geendet habe. Er habe den Betrag rechtzeitig angewiesen. Als er am (Sonnabend) 19. August 2006 den Kontoauszug mit dem Hinweis auf die nicht erfolgte Überweisung erhalten habe, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Krankenkasse zu informieren. Dies habe er sogleich am folgenden Montag getan.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller bisher keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2006 eingelegt habe. Der Antragsteller hat daraufhin unter dem 03. Dezember 2006 gebeten, seinen Antrag gegen den Bescheid der IKK vom 17. August 2006 als "Widerruf" anzuerkennen.
II.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz –SGG–), ist insoweit begründet, als die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers festzustellen war. Dementsprechend ist die Mitgliedschaft des Antragstellers (mit entsprechender Beitragspflicht) zunächst über den 15. September 2006 hinaus fortzuführen.
Gemäß § 86 a Abs. 1 SGG hat der Widerspruch gegen einen Bescheid aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt allerdings gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Die Antragsgegnerin hat zwar im Bescheid vom 17. August 2006 die sofortige Vollziehung angeordnet, es fehlt jedoch jegliche Begründung. Dementsprechend kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben (Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 a Rdnr. 21 b). Der Senat hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers nach § 86 a Abs. 1 SGG festgestellt, weil der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch gegen den die Beendigung seiner Mitgliedschaft feststellenden Bescheid eingelegt hat.
Der Antragsteller hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 03. Dezember 2006 Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2006 eingelegt, auch wenn er dort statt des Wortes "Widerspruch" das Wort "Widerruf" verwendet hat. In Verbindung mit der Verfügung des Senats vom 28. November 2006, mit der auf den nach Auffassung der Antragsgegnerin fehlenden Widerspruch hingewiesen wurde, kann diese Erklärung nur als Widerspruch aufgefasst werden. Ohne dass dies letztlich erheblich wäre – auch über einen unzulässigen Widerspruch ist zu entscheiden – dürfte der Widerspruch im Hinblick auf die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 17. August 2006 auch rechtzeitig sein (§ 66 Abs. 2 SGG).
Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 191 SGB V ein Verschulden des Antragstellers nicht voraussetzt und insoweit Ausnahmen von den zwingenden gesetzlichen Folgen nicht möglich sind. Allerdings treten die Folgen nach § 191 SGB V nur ein, wenn zuvor ein – wie hier – ausreichender Hinweis auf die Rechtsfolgen gegeben wurde und eine angemessene Frist gesetzt worden ist, die so zu bemessen ist, dass sie zur Zahlung der rückständigen Beiträge noch eine reale, wenn auch zeitlich knapp bemessene Chance bietet (BSG, Beschluss vom 27. Januar 2000, B 12 KR 21/99 B). Dabei ist die Angemessenheit der Frist auf Grund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Ob diese Zahlungsfrist vorliegend, insbesondere auf Grund der der Antragsgegnerin bekannten Zahlungsschwierigkeiten angemessen war, wird zunächst die Widerspruchstelle der Antragsgegnerin zu entscheiden haben. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit dem Bescheid vom 17. August 2006 selbst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich bei finanziellen Schwierigkeiten mit ihr in Verbindung setzen solle, diese also durchaus Bedeutung für ihre Entscheidungen haben könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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