L 17 R 1972/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 5689/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 1972/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1956 geborene Klägerin hat in der Zeit von September 1973 bis Juli 1975 eine Lehre als Kellnerin erfolgreich absolviert. Anschließend war sie bis Anfang 1981 als Kellnerin und von April 1981 bis April 1984 als Serviererin tätig. Sie arbeitete von Mai 1984 bis August 1985 als selbständige Kauffrau. Seit 1985 ist die Klägerin arbeitslos mit einer Unterbrechung durch eine Tätigkeit von 6 Monaten als Bürokauffrau im Jahr 1995. Sie schloss 1987 eine Umschulung zur Stenokontoristin erfolgreich ab.

Einen im Januar 2004 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. G sowie eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. S mit Bescheid vom 24. März 2004 ab. Beide Gutachten sahen ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit leichten qualitativen Einschränkungen.

Ihren am 30. März 2004 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Die Beklagte holte Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte, der Psychotherapeutin und Gynäkologin Dr. P und des Orthopäden Dr. S, ein und wies mit Bescheid vom 2. September 2004 den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten.

Mit der dagegen am 16. September 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen von den Gutachtern nicht ausreichend gewürdigt worden seien.

Das Sozialgericht hat den Entlassungsbericht des H Klinikums vom 20. September 2004 sowie den Entlassungsbericht des E Krankenhauses und Befundberichte eingeholt von der Ärztin für Psychotherapeutin und Gynäkologin Dr. P vom 11. Dezember 2004, von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 16. Dezember 2004, vom Facharzt für Innere Medizin Dr. T vom 16. Dezember 2004, von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. R vom 20. Dezember 2004 sowie vom Facharzt für Orthopädie Dr. S vom 19. Januar 2005. Zudem hat das Sozialgericht den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A zum Sachverständigen ernannt. In seinem Gutachten vom 15. Juli 2005 hat er die Diagnosen Neurasthenie und Alkoholabhängigkeit, seit vier Jahren im Stadium der Abstinenz, gestellt. Zum Leistungsvermögen der Klägerin hat er ausgeführt, die festgestellten Störungen würden die körperliche Belastbarkeit der Klägerin nicht einschränken. Arbeiten unter Zeitdruck mit Akkord- bzw. Wechselschicht sollten vermieden werden. Gleichfalls würden die festgestellten Störungen die Klägerin bei der Ausführung einfacher oder mittelschwerer geistiger Arbeiten nicht einschränken. Die kognitive Leistung sei ebenso wie die Wahrnehmungsfunktionen nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung für Arbeiten mit Publikumsverkehr bestehe nicht. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle müssten nicht berücksichtigt werden. Das Leistungsvermögen reiche noch für die übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Besonderheiten bei den Pausen seien nicht zu beachten.

Die Klägerin ist dem Gutachten entgegengetreten. Sie hat Bedenken an der Möglichkeit einer objektiven Begutachtung geäußert, wenn dem Gutachter die zuvor eingeholten Gutachten zur Verfügung gestellt würden. Die Wiedergabe der Vorgeschichte sei falsch, wenn von dem letzten operativen Eingriff als älterem Befundbericht gesprochen werde. Die Diagnose der behandelnden Psychotherapeutin werde als depressive Episode mit Störung des Selbstwertgefühls abgetan, dabei könne die Psychotherapeutin aufgrund der Dauer der Behandlung ihren Gesundheitszustand eher beurteilen als der Gutachter nach einer einstündigen Untersuchung. Des Weiteren würden ihre körperlichen Beschwerden, wie Bandscheibenvorfälle, Zustand des Sprunggelenks und Fingergelenkschmerzen, sie in ihrer quantitativen und qualitativen Leistungsfähigkeit stark einschränken.

Mit Urteil vom 25. Oktober 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe die beantragte Rente nicht zu, weil sie weder voll erwerbsgemindert noch teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sei. Die Klägerin sei noch in der Lage, vollschichtig Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Eine ständige Zwangshaltung solle ebenso wie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit schwerem Heben und Tragen vermieden werden. Dies gelte auch für Arbeiten mit Alkoholdisposition und unter Zeitdruck mit Akkord- bzw. Schichtarbeit. Das Gericht entnehme dies dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. A sowie den von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. G und Dr. S. Die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet seien nicht so stark ausgeprägt, dass die Klägerin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen nicht mehr verrichten könnte. Die Klägerin habe gegen das Gutachten von Dr. A keine ärztlich begründeten Gegenvorstellungen vorgetragen. Soweit sie sich auf die sie behandelnde Psychotherapeutin Dr. P bezieht, sei darauf hinzuweisen, dass die von der Psychotherapeutin gestellte Diagnose einer depressiven Episode vom Gutachter Dr. A nicht bestätigt worden sei. Die von der Klägerin angeführten Bandscheibenvorfälle seien von dem sie behandelnden Orthopäden Dr. S nicht erwähnt worden. In seinem Befundbericht vom 19. Januar 2005 habe dieser nur leichte Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Fußes angegeben. Selbst bei Annahme solcher Bandscheibenvorfälle würden diese offensichtlich nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen führen. Der Gutachter Dr. G habe bei seiner letzten Untersuchung am 26. Mai 2004 eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule nicht beobachten können. Für die Kammer habe keine Veranlassung bestanden, dem Gutachten des Dr. G nicht zu folgen und ein weiteres orthopädisches Gutachten in Auftrag zu geben. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, denn sie sei nicht berufsunfähig. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen sei, umfasse alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen würden und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutete werden könnten. Zumutbar sei stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden seien. Nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten sei die Klägerin zumindest noch in der Lage, die Tätigkeit der Stenokontoristin, zu der sie umgeschult worden sei, zu verrichten. Demnach sei sie nicht berufsunfähig.

Gegen das ihr am 9. Februar 2006 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 19. Dezember 2005 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht sie geltend, ihre gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert, sie sei weniger belastbar und depressiv. Eine Tätigkeit als Kellnerin sei ihr ebenso wenig wie eine Tätigkeit als Stenokontoristin möglich. Sie sei den Belastungen des Arbeitsmarktes physisch und psychisch nicht gewachsen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2004 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Klägerin zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss angehört.

Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 10 RA 5689/04 und die die Klägerin betreffenden Akten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewe¬sen.

II. Nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG kann das Landessozialgericht, außer, wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver¬handlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 25. Oktober 2005 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat, wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden wurde, keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - in der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung erhalten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte unter den genannten Bedingungen nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der genannten Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den Feststellungen der Beklagten liegen zwar die allgemeinen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantrage Rentenart vor, die Klägerin ist aber nicht erwerbsgemindert, da ihr eine zumutbare Erwerbstätigkeit im Umfang von täglich mindestens 6 Stunden trotz ihrer krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen noch möglich ist.

Ein Leistungsvermögen der Klägerin für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sowie geistig einfache oder mittelschwere Arbeiten sieht der Senat aufgrund der Feststellungen der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten Gutachter als erwiesen an.

Der Senat folgt den Feststellungen der Sachverständigen, nach denen der Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen zwar keine körperlich schweren oder auch mittelschweren, wohl aber noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Der Orthopäde Dr. G sah in seinem Gutachten vom 18. Februar 2004 degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, des Sprunggelenks und des Kniegelenks, die das altersübliche Maß nicht überschreiten, und stellte fest, dass die Klägerin täglich mindestens sechs Stunden leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten kann. Arbeiten unter ständiger Zwangshaltung, auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die mit schweren Heben und Tragen verbunden sind, sollen vermieden werden. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S diagnostiziert eine Alkoholkrankheit im Stadium der Abstinenz, eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung und als fachfremde Diagnosen u.a. ein rezidivierendes LWS- und HWS-Syndrom. Auch sie stellte fest, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten täglich sechs Stunden und mehr verrichten kann. Als Einschränkung nannte sie die Vermeidung einer Alkoholdisposition. Der Gutachter Dr. A hat in seinem Gutachten vom 15. Juli 2005 gleichfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten sowie für einfache oder mittelschwere geistige Arbeiten festgestellt. Der Senat sieht keinen Anlass, diesen Einschätzungen nicht zu folgen. Die Gutachter haben die Klägerin nach ausführlicher Anamneseerhebung eingehend untersucht und konnten zur Beantwortung der ihnen gestellten Beweisfragen nicht nur auf ihre eigenen Untersuchungsergebnisse, sondern auch auf die zahlreich in den Akten befindlichen sonstigen medizinischen Unterlagen (beispielsweise Atteste und Befundberichte der behandelnden Ärzte) zurückgreifen.

Der Einwand der Klägerin, ihre gesundheitliche Situation habe sich gesundheitlich nichts geändert und sie sei den Belastungen der Arbeitsmarktes physisch wie psychisch nicht gewachsen, rechtfertigt keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Gutachter. Die Bedenken der Klägerin bezüglich der Erstellung eines objektiven Gutachtens, wenn dem Gutachter die vorangegangenen Gutachten zur Verfügung gestellt werden, überzeugten nicht, da es auch zu den Aufgaben des Gutachters gehört, sich kritisch mit den vorangegangenen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen auseinander zu setzen. Die Klägerin hat keine objektivierbaren Tatsachen für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes genannt. Ihr Vorbringen, sie sei weniger belastbar und depressiv, gibt noch keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen. Der Senat folgt den in den Gutachten getroffenen, überzeugend und nachvollziehbar dargestellten Beurteilungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin.

Mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen ist die Klägerin noch in der Lage, täglich mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Tätigkeit auszuüben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie nur noch unter betriebsunüblichen Bedingungen tätig werden kann. Die von den Sachverständigen benannten und näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens gehen nicht erheblich über das hinaus, was durch die Beschränkung auf körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohnehin an Belastungen ausgeschlossen worden ist.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI steht der Klägerin nicht zu, da ihr eine Tätigkeit als Stenokontoristin zumutbar ist und sie eine solche Tätigkeit nach den ärztlichen Feststellungen vollschichtig verrichten kann.

Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit, für die ein Versicherter durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist, stets subjektiv zumutbar.

Eine Tätigkeit als Stenokontoristin ist der Klägerin subjektiv zumutbar, denn die Klägerin wurde 1987 vom Arbeitsamt erfolgreich zur Stenokontoristin umgeschult. Die Tätigkeit ist ihr auch objektiv zumutbar. Nach den ärztlichen Feststellungen ist die Klägerin noch in der Lage, trotz ihrer Leistungseinschränkungen die Tätigkeit einer Stenokontoristin zu verrichten. Dabei handelt es sich um eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit, zu der die Klägerin noch in der Lage ist. Die von den Gutachtern genannten weiteren Leistungseinschränkungen stehen der Ausübung nicht entgegen. Die Klägerin kann nach den Feststellungen der Gutachter noch regelmäßig sechs Stunden und mehr arbeiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetztes - SGG -.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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