L 16 B 413/06 AL PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 244/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 413/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers, die sich (nur) gegen die Auferlegung der Ratenzahlung in dem angefochtenen Beschluss nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V. mit § 115 Abs. 1 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) richtet, ist nicht begründet.

Das Sozialgericht (SG) hat bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren beanstandungsfrei eine Ratenzahlung von 15,- EUR monatlich angeordnet. Nach seinen eigenen Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Vollständigkeit und Wahrheit der Kläger versichert hat, zahlt er auf die tatsächlich höheren monatlichen Nebenkosten seines Eigenheims (nur) 89,91 EUR (vgl. Abschnitt H der Erklärung). Das SG hat diese Angaben seiner Berechnung des einzusetzenden Einkommens zu Grunde gelegt; auch die Berechnung im Übrigen ist inhaltlich und rechnerisch zutreffend, so dass hierauf Bezug genommen werden kann. Bei einem einzusetzenden Einkommen von 38,27 EUR belaufen sich die Monatsraten auf 15,- EUR (vgl. Tabelle in § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved