Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 5401/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1771/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der am 1930 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis zum 02. Oktober 1990 bei der S P beim M der DDR versicherungspflichtig beschäftigt. Er war vom 01. September 1953 bis zum 30. November 1956 in das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (NVA) und mit Wirkung vom 01. März 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) einbezogen worden. Die so genannten Überführungsbescheide des Sonderversorgungsträgers und des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG vom 26. Mai 1995, 13. Mai 1996, 10. April 1997, 10. August 2001 und 13. September 2001 sind bestandskräftig. Seit dem 01. Juni 1995 bezieht der Kläger von der Beklagten Regelaltersrente (Bescheide vom 02. August 1995, 06. November 1996, 11. Juni 1997 – für Rentenbezugszeiten ab 01. Januar 1997 – und 24. April 2002; Zahlbetrag ab 01. Juni 2002 = monatlich 1.565,00 EUR).
Mit Bescheid vom 21. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG ab. Im Verlauf des sich anschließenden Klageverfahrens bei dem Sozialgericht (SG) Berlin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2005 die Regelaltersrente für Bezugszeiten ab 01. Juni 1995 neu fest (Zahlbetrag ab 01. April 2005 = monatlich 1.608,95 EUR). Der Rentenberechnung legte die Beklagte als besitzgeschützten Zahlbetrag zum 01. Juli 1990 1.917,00 DM zugrunde (Zusatzversorgung in Höhe von 1.214,00 DM zzgl. Sozialpflichtversicherungsrente in Höhe von 703,00 DM).
Das SG hat die auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente insbesondere unter Vornahme einer Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) gerichtete Klage mit Urteil vom 31. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die von der Beklagten zuletzt vorgenommene Rentenberechnung in dem Bescheid vom 16. Februar 2005, in dem die vorgeschriebene Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nachgeholt worden sei, entspreche dem geltenden Recht und sei nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Vergleichsberechnung in Anwendung von § 307b Abs. 3 SGB VI bestehe im Falle des Klägers nicht. Er zähle nicht zu den Bestandsrentnern im Sinne dieser Vorschrift. Die bei dem Kläger vorgenommene Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG habe als höchsten und damit maßgebenden Wert für die Renteberechnung den Wert der SGB VI-Rente ergeben.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 10. November 2005, 21. Januar 2006 und 20. März 2006 wird Bezug genommen.
Er beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Februar 2005 zu verurteilen, seine Regelaltersrente für die Zeit ab 01. Juni 1995 neu festzustellen und dabei eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der in den letzten 20 Arbeitsjahren erzielten Entgelte durchzuführen und die sich daraus ergebende höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren zum Verfahren eingereichte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Regelaltersrente gegen den gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewordenen Rentenbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 01. Juli 1995 keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Regelaltersrente als die zuletzt in dem Bescheid vom 16. Februar 2005 festgesetzten. Mit dem genannten Bescheid hat die Beklagte zugleich für den gesamten Rentenbezugszeitraum ab 01. Juni 1995 eine neue Regelung getroffen mit der Folge, dass die vorher ergangenen Rentenbescheide in vollem Umfang ersetzt worden sind und sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt haben. Dem hat der Kläger durch die Änderung seines Prozessantrages im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG am 31. August 2005 auch Rechnung getragen, indem er sich nur noch gegen den Rentenbescheid vom 16. Februar 2005 wendet.
Eine Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger mit seinem Antrag begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI ist nicht ersichtlich. Die genannte Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dies muss durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R – veröffentlicht in juris). Vorliegend fehlt es an einer solchen Entscheidung. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben. Da der Kläger zu den so genannten rentennahen Jahrgängen zu zählen ist, die aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 zwar keinen Versorgungsanspruch, aber ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, ist für ihn im Hinblick auf die Versorgungszusage der DDR allenfalls § 4 Abs. 4 AAÜG maßgeblich. Auch auf der Grundlage dieser Vorschrift ergeben sich indes keine günstigeren Rentenhöchstwerte.
Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI – wie hier – in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juli 1995 und hatte der Berechtigte – wie der Kläger – am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 % zu erhöhen und so lange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 AAÜG). Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, sind nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) drei eigenständige Werte festzusetzen: der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der weiterzuzahlende Betrag und der geschützte Zahlbetrag nach dem Einigungsvertrag (EV). Der höchste im jeweiligen Bezugsmonat ist als maßgeblicher Wert der Rente festzustellen. Bei der Ermittlung des genannten Zahlbetrages ist ein fiktiver Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 zugrunde zu legen, für die fiktive Versorgungsrente von dem nach der entsprechenden Versorgungsordnung maßgebenden Versorgungssatz auszugehen und der fiktive Gesamtanspruch aus Zusatzversorgungs- und Sozialversicherungsrente auf 90 % des letzten Nettoverdienstes gemäß § 24 Abs. 3 Buchstabe b (für Bestandsrentner) bzw. gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 (für Zugangsrentner) Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) zu begrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 112/00 R – und – B 4 RA 2/02 R – und zuletzt BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 34/03 R – veröffentlicht in juris).
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 16. Februar 2005 für Bezugszeiten ab 01. Juni 1995 als durch den EV besitzgeschützten Zahlbetrag einen fiktiven Gesamtanspruch des Klägers zum 01. Juli 1990 in Höhe von 1.917,00 DM zugrunde gelegt. Dieser Betrag beläuft sich nach einer Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) für die Zeit ab 01. Juni 1995 auf 2.127,95 DM – und zuletzt für die Zeit ab 01. April 2004 auf einen angepassten Betrag von 1.208,77 EUR. Die Dynamisierung ist für die Zeit ab 01. Januar 1992 (In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 4 AAÜG neuer Fassung gemäß Artikel 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG) beanstandungsfrei erfolgt. Hieraus ergab sich für die Zeit ab Rentenbeginn der genannte Betrag von 2.127,95 DM, der unter dem Betrag der SGB VI-Rente (ab 01. Juni 1995 = 2.742,26 DM), aber über dem weiterzuzahlenden, um 6,84 % zu erhöhenden Betrag aus Sozialversicherungsrente und Zusatzversorgung für Dezember 1991 in Höhe von 2.048,12 DM (1.917,00 DM zzgl. 6,84 % = 2.048,12 DM) lag. Die Beklagte hat somit zutreffend den Wert der SGB VI-Rente berücksichtigt, und zwar durchgehend für die Zeit vom Rentenbeginn am 01. Juni 1995 an. Der Kläger hat somit in jedem Fall keinen Anspruch auf Festsetzung höherer monatlicher Rentenhöchstwerte, als sie die Beklagte in dem Bescheid vom 16. Februar 2005 verlautbart hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte davon abgesehen werden, den fiktiven Wert des Rechts des Klägers auf Sozialversicherungsrente und auf Zusatzversorgungsrente zum 01. Juli 1990 vor der Begrenzung auf 90 % des Nettoverdienstes im Einzelnen zu ermitteln. Denn bei Berücksichtigung der in der Entgeltbescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 01. Dezember 1990 bzw. in den bindenden Entgeltbescheiden des Zusatzversorgungsträgers aufgeführten monatlichen Bruttoentgelte des Klägers vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 liegt auf der Hand, dass bereits das fiktive Recht des Klägers auf Zusatzversorgungsrente zum 01. Juli 1990 in Höhe von 80 % des im Jahr zuvor erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes den vom Senat festgestellten maßgebenden Betrag von 90 % des letzten Nettoentgeltes (1.917,00 Mark der DDR – M -) übersteigt. Das durchschnittliche, zuletzt vor dem 01. Juli 1990 erzielte Bruttoentgelt des Klägers belief sich auf 2.573,00 M (vgl. Entgeltbescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 07. Dezember 1990).
Eine Rechtsgrundlage für weitergehende Rentenansprüche des Klägers existiert im geltenden Bundesrecht nicht. § 4 Abs. 4 AAÜG setzt die Zahlbetragsgarantie um, die der EV verfassungsgemäß für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand. Diese Vorschrift ist in vollem Umfang verfassungskonform (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R – veröffentlicht in juris).
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den angefochtenen Bescheiden Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend der Fall, weil die so genannten Überführungsbescheide des Sonderversorgungsträgers wie auch des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der am 1930 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bis zum 02. Oktober 1990 bei der S P beim M der DDR versicherungspflichtig beschäftigt. Er war vom 01. September 1953 bis zum 30. November 1956 in das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (NVA) und mit Wirkung vom 01. März 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) einbezogen worden. Die so genannten Überführungsbescheide des Sonderversorgungsträgers und des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG vom 26. Mai 1995, 13. Mai 1996, 10. April 1997, 10. August 2001 und 13. September 2001 sind bestandskräftig. Seit dem 01. Juni 1995 bezieht der Kläger von der Beklagten Regelaltersrente (Bescheide vom 02. August 1995, 06. November 1996, 11. Juni 1997 – für Rentenbezugszeiten ab 01. Januar 1997 – und 24. April 2002; Zahlbetrag ab 01. Juni 2002 = monatlich 1.565,00 EUR).
Mit Bescheid vom 21. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung der Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG ab. Im Verlauf des sich anschließenden Klageverfahrens bei dem Sozialgericht (SG) Berlin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2005 die Regelaltersrente für Bezugszeiten ab 01. Juni 1995 neu fest (Zahlbetrag ab 01. April 2005 = monatlich 1.608,95 EUR). Der Rentenberechnung legte die Beklagte als besitzgeschützten Zahlbetrag zum 01. Juli 1990 1.917,00 DM zugrunde (Zusatzversorgung in Höhe von 1.214,00 DM zzgl. Sozialpflichtversicherungsrente in Höhe von 703,00 DM).
Das SG hat die auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente insbesondere unter Vornahme einer Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) gerichtete Klage mit Urteil vom 31. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die von der Beklagten zuletzt vorgenommene Rentenberechnung in dem Bescheid vom 16. Februar 2005, in dem die vorgeschriebene Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG nachgeholt worden sei, entspreche dem geltenden Recht und sei nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Durchführung einer Vergleichsberechnung in Anwendung von § 307b Abs. 3 SGB VI bestehe im Falle des Klägers nicht. Er zähle nicht zu den Bestandsrentnern im Sinne dieser Vorschrift. Die bei dem Kläger vorgenommene Vergleichsberechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG habe als höchsten und damit maßgebenden Wert für die Renteberechnung den Wert der SGB VI-Rente ergeben.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 10. November 2005, 21. Januar 2006 und 20. März 2006 wird Bezug genommen.
Er beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Februar 2005 zu verurteilen, seine Regelaltersrente für die Zeit ab 01. Juni 1995 neu festzustellen und dabei eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der in den letzten 20 Arbeitsjahren erzielten Entgelte durchzuführen und die sich daraus ergebende höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren zum Verfahren eingereichte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Rentenakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höherer Regelaltersrente gegen den gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens gewordenen Rentenbescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 01. Juli 1995 keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Regelaltersrente als die zuletzt in dem Bescheid vom 16. Februar 2005 festgesetzten. Mit dem genannten Bescheid hat die Beklagte zugleich für den gesamten Rentenbezugszeitraum ab 01. Juni 1995 eine neue Regelung getroffen mit der Folge, dass die vorher ergangenen Rentenbescheide in vollem Umfang ersetzt worden sind und sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt haben. Dem hat der Kläger durch die Änderung seines Prozessantrages im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem SG am 31. August 2005 auch Rechnung getragen, indem er sich nur noch gegen den Rentenbescheid vom 16. Februar 2005 wendet.
Eine Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger mit seinem Antrag begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI ist nicht ersichtlich. Die genannte Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dies muss durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 27/02 R – veröffentlicht in juris). Vorliegend fehlt es an einer solchen Entscheidung. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben. Da der Kläger zu den so genannten rentennahen Jahrgängen zu zählen ist, die aus bundesrechtlicher Sicht im Dezember 1991 zwar keinen Versorgungsanspruch, aber ein Anwartschaftsrecht auf Versorgung hatten, ist für ihn im Hinblick auf die Versorgungszusage der DDR allenfalls § 4 Abs. 4 AAÜG maßgeblich. Auch auf der Grundlage dieser Vorschrift ergeben sich indes keine günstigeren Rentenhöchstwerte.
Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI – wie hier – in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juli 1995 und hatte der Berechtigte – wie der Kläger – am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 01. Juli 1990 ergibt, höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 % zu erhöhen und so lange zu zahlen, bis die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente diesen Betrag erreicht. Mindestens ist der anzupassende Betrag zu leisten. Die Anpassung erfolgt zum 01. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 AAÜG). Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, sind nach § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) drei eigenständige Werte festzusetzen: der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der weiterzuzahlende Betrag und der geschützte Zahlbetrag nach dem Einigungsvertrag (EV). Der höchste im jeweiligen Bezugsmonat ist als maßgeblicher Wert der Rente festzustellen. Bei der Ermittlung des genannten Zahlbetrages ist ein fiktiver Versorgungsfall zum 01. Juli 1990 zugrunde zu legen, für die fiktive Versorgungsrente von dem nach der entsprechenden Versorgungsordnung maßgebenden Versorgungssatz auszugehen und der fiktive Gesamtanspruch aus Zusatzversorgungs- und Sozialversicherungsrente auf 90 % des letzten Nettoverdienstes gemäß § 24 Abs. 3 Buchstabe b (für Bestandsrentner) bzw. gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 (für Zugangsrentner) Rentenangleichungsgesetz (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495) zu begrenzen (vgl. BSG, Urteile vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 112/00 R – und – B 4 RA 2/02 R – und zuletzt BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 34/03 R – veröffentlicht in juris).
Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 16. Februar 2005 für Bezugszeiten ab 01. Juni 1995 als durch den EV besitzgeschützten Zahlbetrag einen fiktiven Gesamtanspruch des Klägers zum 01. Juli 1990 in Höhe von 1.917,00 DM zugrunde gelegt. Dieser Betrag beläuft sich nach einer Dynamisierung entsprechend den Anpassungsvorschriften für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI) für die Zeit ab 01. Juni 1995 auf 2.127,95 DM – und zuletzt für die Zeit ab 01. April 2004 auf einen angepassten Betrag von 1.208,77 EUR. Die Dynamisierung ist für die Zeit ab 01. Januar 1992 (In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 4 AAÜG neuer Fassung gemäß Artikel 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG) beanstandungsfrei erfolgt. Hieraus ergab sich für die Zeit ab Rentenbeginn der genannte Betrag von 2.127,95 DM, der unter dem Betrag der SGB VI-Rente (ab 01. Juni 1995 = 2.742,26 DM), aber über dem weiterzuzahlenden, um 6,84 % zu erhöhenden Betrag aus Sozialversicherungsrente und Zusatzversorgung für Dezember 1991 in Höhe von 2.048,12 DM (1.917,00 DM zzgl. 6,84 % = 2.048,12 DM) lag. Die Beklagte hat somit zutreffend den Wert der SGB VI-Rente berücksichtigt, und zwar durchgehend für die Zeit vom Rentenbeginn am 01. Juni 1995 an. Der Kläger hat somit in jedem Fall keinen Anspruch auf Festsetzung höherer monatlicher Rentenhöchstwerte, als sie die Beklagte in dem Bescheid vom 16. Februar 2005 verlautbart hat.
Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte davon abgesehen werden, den fiktiven Wert des Rechts des Klägers auf Sozialversicherungsrente und auf Zusatzversorgungsrente zum 01. Juli 1990 vor der Begrenzung auf 90 % des Nettoverdienstes im Einzelnen zu ermitteln. Denn bei Berücksichtigung der in der Entgeltbescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 01. Dezember 1990 bzw. in den bindenden Entgeltbescheiden des Zusatzversorgungsträgers aufgeführten monatlichen Bruttoentgelte des Klägers vom 01. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 liegt auf der Hand, dass bereits das fiktive Recht des Klägers auf Zusatzversorgungsrente zum 01. Juli 1990 in Höhe von 80 % des im Jahr zuvor erzielten durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes den vom Senat festgestellten maßgebenden Betrag von 90 % des letzten Nettoentgeltes (1.917,00 Mark der DDR – M -) übersteigt. Das durchschnittliche, zuletzt vor dem 01. Juli 1990 erzielte Bruttoentgelt des Klägers belief sich auf 2.573,00 M (vgl. Entgeltbescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 07. Dezember 1990).
Eine Rechtsgrundlage für weitergehende Rentenansprüche des Klägers existiert im geltenden Bundesrecht nicht. § 4 Abs. 4 AAÜG setzt die Zahlbetragsgarantie um, die der EV verfassungsgemäß für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand. Diese Vorschrift ist in vollem Umfang verfassungskonform (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R – veröffentlicht in juris).
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in den angefochtenen Bescheiden Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RA 95/94 veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend der Fall, weil die so genannten Überführungsbescheide des Sonderversorgungsträgers wie auch des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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