Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 SF 124/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Juli 2006 ist nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der hier einschlägigen Fassung ab dem 1. Juli 2004 zulässig, aber unbegründet.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf dem nach § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren und damit bindend gewordenen Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006, mit dem die Kosten des Berufungsverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt worden sind und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.245,54 EUR festgesetzt worden ist. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Gebühr zutreffend nach der Nummer 7122 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG mit einem Gebührensatz von 2,0 und einer (einfachen) Gebühr nach § 34 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz in Höhe von 196,00 EUR berechnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26. Juli 2006 ist nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der hier einschlägigen Fassung ab dem 1. Juli 2004 zulässig, aber unbegründet.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Er beruht auf dem nach § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht mit Rechtsmitteln anfechtbaren und damit bindend gewordenen Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006, mit dem die Kosten des Berufungsverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt worden sind und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.245,54 EUR festgesetzt worden ist. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Gebühr zutreffend nach der Nummer 7122 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG mit einem Gebührensatz von 2,0 und einer (einfachen) Gebühr nach § 34 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz in Höhe von 196,00 EUR berechnet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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