Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 419/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 74/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger wegen eines Unfalls gewährten Verletztenrente ab 1. Juni 2002.
Der im Jahre 1970 geborene Kläger war mit seinem Gewerbe "Leichttransporte/Kurierdienst" bei der Beklagten versichert. Am 7. Juni 1999 gegen 13.10 Uhr stieß er auf dem Weg zu einem Kunden mit seinem Motorrad auf einer Kreuzung mit einem Lkw zusammen und musste wegen der Verletzungsfolgen stationär aufgenommen werden. Der Durchgangsarzt PD Dr. S diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juni 1999 eine offene Tibiakopffraktur links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine dorsale Pfannenrandfraktur der linken Hüfte und einen Zustand nach i.v. Drogenabusus. Bei einem weiteren Motorradunfall während einer Kurierfahrt am 6. Januar 2000 erlitt der Kläger nach den Feststellungen des Durchgangsarztes PD Dr. L vom 7. Januar 2000 eine Knieprellung links.
Auf der Grundlage des polizeilichen Unfallberichts, des Ersten Rentengutachtens des Dr. G vom 22. November 2000 und dessen gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2001 sowie weiterer ärztlicher Unterlagen erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2001 den Unfall vom 7. Juni 1999 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger mit Wirkung vom 21. September 2000 eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 v.H.
Im Zuge der weiteren Ermittlungen holte die Beklagte u.a. eine fachchirurgische Stellungnahme des Dr. H vom 14. Januar 2002 und das Zweite Rentengutachten des Dr. G vom 18. März 2002 ein. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 gewährte sie dem Kläger anstelle der vorläufigen Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. ab 1. Juni 2002. Hierbei erkannte sie als Folgen des Arbeitsunfalls an:
- endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks, - endgradige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks mit arthrotischen Veränderungen in diesem Bereich, - Muskelminderung am linken Oberschenkel, - endgradige Beugeeinschränkung des linken Kniegelenks, - vermehrte laterale Aufklappbarkeit des linken Kniegelenks, - deutliche Hyposensibilität im Narbenbereich nach osteosynthetischer Versorgung des Schienbeinkopfbruchs links.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein unfallchirurgisches Gutachten des PD Dr. S vom 9. Dezember 2002 einschließlich eines radiologischen Gutachtens des Prof. Dr. G vom 19. November 2002 ein. Dem unfallchirurgischen Gutachter folgend, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 mit der Begründung zurück, es läge eine MdE von lediglich 20 v.H. vor.
Hiergegen hat der Kläger sich mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin gewandt, das ein Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 25. März 2004 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 26. April und 13. Mai 2004 eingeholt hat. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auf den Unfall vom 7. Juni 1999 folgende Erkrankungen zurückzuführen seien:
- Zustand nach distaler Radiusfraktur, knöchern achsengerecht verheilt, verbliebene geringe Bewegungseinschränkung (MdE 10 v.H.), - Zustand nach lateraler Tibiakopffraktur, osteosynthetisch versorgt, geringgradige Bewegungs- und Belastungseinschränkung (MdE 10 v.H.), - Zustand nach Acetabulumfraktur der linken Hüfte, osteosynthetisch versorgt, geringgradige Bewegungslimitierung, mitgeteilte Belastungsschmerzen (MdE 20 v.H.).
Weder die Veränderungen am Handgelenk noch am linken Knie bedeuteten eine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung. Die Funktionalität und Gebrauchsfertigkeit der Hand sei als nahezu normal zu bezeichnen. Der Motorradunfall vom 6. Januar 2000 habe keinen Einfluss auf den weiteren Krankheitsverlauf gehabt. Die Gesamt-MdE sei auf 20 v.H. zu bemessen.
Am 3. Juni 2004 ist dem Kläger eine Endoprothese am Hüftgelenk implantiert worden. Der Kläger hat erklärt, seit dieser Operation gehe es ihm besser, allerdings nicht so gut wie vor dem Unfall.
Das Sozialgericht hat die Klage, die darauf gerichtet gewesen ist, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 7. Juni 1999 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 35 v.H. für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2004 und nach einer MdE von 25 v.H. ab 1. Juli 2004 zu gewähren, mit Urteil vom 25. November 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls sei die Gesamt-MdE für die Zeit ab 1. Juni 2002 mit höchstens 20 v.H. einzuschätzen. Zu berücksichtigen seien hierbei die unfallbedingten Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Kniegelenkes, des rechten Handgelenkes und der linken Hüfte.
Nach Angaben des Klägers seien dessen Beschwerden im linken Kniegelenk weitestgehend abgeklungen. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. W hätte bis auf die persistierende Hypästhesie im Bereich des lateralen distalen Unterschenkels und der endgradigen Flexionslimitierung lediglich eine leichtgradige Auslockerung des Kollateralbandes festgestellt werden können. Eine weitere Verschlechterung habe sich im Rahmen der klinischen Funktionalität nicht eingestellt. Reizerscheinungen lägen nicht mehr vor. In Übereinstimmung mit dem Gutachter sei in diesem Bereich eine Einzel-MdE von unter 10 v.H. anzunehmen.
Am rechten Handgelenk sei die distale Radiusfraktur sicher knöchern verheilt. Die Funktionslimitierung sei nur geringgradig. Lediglich bei der Handhebung sei bei der Untersuchung durch Dr. W eine Seitendifferenz von 10° zu erkennen gewesen. Damit sei das Bewegungsdefizit im Vergleich zu der zwei Jahre zuvor vorgenommenen Untersuchung im Rahmen des Zweiten Rentengutachten des Dr. G geringer ausgeprägt. Jedoch sei bereits zu jenem Zeitpunkt von einer geringgradigen klinischen Funktionslimitierung auszugehen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte bei Funktionseinschränkungen der Hände (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Kapitel 8.7.1 und 8.10.11) sei für die Zeit ab 1. Juni 2001 von einer Einzel-MdE von unter 10 v.H. auszugehen.
Die von dem Kläger vorgetragene subjektive Schmerzhaftigkeit im Bereich der linken Hüfte habe sowohl bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen als auch bei der Untersuchung durch Dr. G im Jahre 2002 im Vordergrund gestanden. Dr. W habe nach Auswertung der Bilddokumente beider Hüftgelenke überzeugend dargelegt, dass schwere degenerative Veränderungen als Folge der Pfannenfraktur nicht zu erkennen seien. Allenfalls hätten sich initiale Knorpelabriebe im Pfannenkernbereich mit beginnender Gelenkspalteinengung gefunden. Im Zusammenhang mit der guten klinischen Funktionalität seien die Funktionsdefizite vom objektiven Standpunkt aus als geringgradig zu bewerten. Im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen mit denen des Dr. G seien ebenfalls keine erkennbaren Defizite aufgetreten. Aufgrund der mitgeteilten Schmerzen habe Dr. W die Einzel-MdE für den Bereich der linken Hüfte mit 20 v.H. bewertet, wobei er zutreffend darauf hingewiesen habe, dass anhand der objektiven Kriterien lediglich eine Einzel-MdE von 10 v.H. gerechtfertigt wäre. Im Ergebnis sei die Gesamt-MdE ab 1. Juni 2002 mit maximal 20 v.H. einzuschätzen.
Mit seiner Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Ferner trägt er vor, es hätten sich Wortfindungsstörungen und Affektivitätsstörungen manifestiert, die höchstwahrscheinlich auf den Unfall vom 7. Juni 1999 zurückzuführen seien, da er hierbei ein Hämatom an der linken Gesichtshälfte erlitten habe.
Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2004 aufzuheben und den Bescheid vom 17. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 7. Juni 1999 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 35 v.H. für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2004 und nach einer MdE von 25 v.H. ab 1. Juli 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Entscheidung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil vom 25. November 2004 die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Entscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, dem Kläger die Verletztenrente vom 1. Juni 2002 an lediglich nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.
Nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Entscheidend ist somit nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BSGE 6, 267).
Zutreffend ist das Sozialgericht unter Verwertung der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen zu dem Schluss gelangt, dass bei dem Kläger für die Zeit ab 1. Juni 2002 die Gesamt-MdE auf höchstens 20 v.H. einzuschätzen ist. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Behauptung des Klägers, er leide unter Wortfindungsstörungen und Affektivitätsstörungen, ist durch nichts belegt. Zu weiteren Ermittlungen sieht sich der Senat nicht veranlasst. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Störungen – unterstellt, sie lägen bei dem opiatabhängigen Kläger, der sich einer langjährigen Substitutionsbehandlung unterziehen musste, tatsächlich vor, was von keinem Sachverständigen festgestellt wurde – durch den Unfall vom 7. Juni 1999 verursacht sein könnten, da der Durchgangsarzt PD Dr. S in seinem Bericht vom Unfalltag ausdrücklich eine Kopfverletzung ausschloss.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger wegen eines Unfalls gewährten Verletztenrente ab 1. Juni 2002.
Der im Jahre 1970 geborene Kläger war mit seinem Gewerbe "Leichttransporte/Kurierdienst" bei der Beklagten versichert. Am 7. Juni 1999 gegen 13.10 Uhr stieß er auf dem Weg zu einem Kunden mit seinem Motorrad auf einer Kreuzung mit einem Lkw zusammen und musste wegen der Verletzungsfolgen stationär aufgenommen werden. Der Durchgangsarzt PD Dr. S diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juni 1999 eine offene Tibiakopffraktur links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine dorsale Pfannenrandfraktur der linken Hüfte und einen Zustand nach i.v. Drogenabusus. Bei einem weiteren Motorradunfall während einer Kurierfahrt am 6. Januar 2000 erlitt der Kläger nach den Feststellungen des Durchgangsarztes PD Dr. L vom 7. Januar 2000 eine Knieprellung links.
Auf der Grundlage des polizeilichen Unfallberichts, des Ersten Rentengutachtens des Dr. G vom 22. November 2000 und dessen gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2001 sowie weiterer ärztlicher Unterlagen erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2001 den Unfall vom 7. Juni 1999 als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger mit Wirkung vom 21. September 2000 eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35 v.H.
Im Zuge der weiteren Ermittlungen holte die Beklagte u.a. eine fachchirurgische Stellungnahme des Dr. H vom 14. Januar 2002 und das Zweite Rentengutachten des Dr. G vom 18. März 2002 ein. Mit Bescheid vom 17. Mai 2002 gewährte sie dem Kläger anstelle der vorläufigen Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. ab 1. Juni 2002. Hierbei erkannte sie als Folgen des Arbeitsunfalls an:
- endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks, - endgradige Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks mit arthrotischen Veränderungen in diesem Bereich, - Muskelminderung am linken Oberschenkel, - endgradige Beugeeinschränkung des linken Kniegelenks, - vermehrte laterale Aufklappbarkeit des linken Kniegelenks, - deutliche Hyposensibilität im Narbenbereich nach osteosynthetischer Versorgung des Schienbeinkopfbruchs links.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein unfallchirurgisches Gutachten des PD Dr. S vom 9. Dezember 2002 einschließlich eines radiologischen Gutachtens des Prof. Dr. G vom 19. November 2002 ein. Dem unfallchirurgischen Gutachter folgend, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 mit der Begründung zurück, es läge eine MdE von lediglich 20 v.H. vor.
Hiergegen hat der Kläger sich mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin gewandt, das ein Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 25. März 2004 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 26. April und 13. Mai 2004 eingeholt hat. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auf den Unfall vom 7. Juni 1999 folgende Erkrankungen zurückzuführen seien:
- Zustand nach distaler Radiusfraktur, knöchern achsengerecht verheilt, verbliebene geringe Bewegungseinschränkung (MdE 10 v.H.), - Zustand nach lateraler Tibiakopffraktur, osteosynthetisch versorgt, geringgradige Bewegungs- und Belastungseinschränkung (MdE 10 v.H.), - Zustand nach Acetabulumfraktur der linken Hüfte, osteosynthetisch versorgt, geringgradige Bewegungslimitierung, mitgeteilte Belastungsschmerzen (MdE 20 v.H.).
Weder die Veränderungen am Handgelenk noch am linken Knie bedeuteten eine zusätzliche wesentliche Beeinträchtigung. Die Funktionalität und Gebrauchsfertigkeit der Hand sei als nahezu normal zu bezeichnen. Der Motorradunfall vom 6. Januar 2000 habe keinen Einfluss auf den weiteren Krankheitsverlauf gehabt. Die Gesamt-MdE sei auf 20 v.H. zu bemessen.
Am 3. Juni 2004 ist dem Kläger eine Endoprothese am Hüftgelenk implantiert worden. Der Kläger hat erklärt, seit dieser Operation gehe es ihm besser, allerdings nicht so gut wie vor dem Unfall.
Das Sozialgericht hat die Klage, die darauf gerichtet gewesen ist, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 7. Juni 1999 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 35 v.H. für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2004 und nach einer MdE von 25 v.H. ab 1. Juli 2004 zu gewähren, mit Urteil vom 25. November 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls sei die Gesamt-MdE für die Zeit ab 1. Juni 2002 mit höchstens 20 v.H. einzuschätzen. Zu berücksichtigen seien hierbei die unfallbedingten Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Kniegelenkes, des rechten Handgelenkes und der linken Hüfte.
Nach Angaben des Klägers seien dessen Beschwerden im linken Kniegelenk weitestgehend abgeklungen. Bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. W hätte bis auf die persistierende Hypästhesie im Bereich des lateralen distalen Unterschenkels und der endgradigen Flexionslimitierung lediglich eine leichtgradige Auslockerung des Kollateralbandes festgestellt werden können. Eine weitere Verschlechterung habe sich im Rahmen der klinischen Funktionalität nicht eingestellt. Reizerscheinungen lägen nicht mehr vor. In Übereinstimmung mit dem Gutachter sei in diesem Bereich eine Einzel-MdE von unter 10 v.H. anzunehmen.
Am rechten Handgelenk sei die distale Radiusfraktur sicher knöchern verheilt. Die Funktionslimitierung sei nur geringgradig. Lediglich bei der Handhebung sei bei der Untersuchung durch Dr. W eine Seitendifferenz von 10° zu erkennen gewesen. Damit sei das Bewegungsdefizit im Vergleich zu der zwei Jahre zuvor vorgenommenen Untersuchung im Rahmen des Zweiten Rentengutachten des Dr. G geringer ausgeprägt. Jedoch sei bereits zu jenem Zeitpunkt von einer geringgradigen klinischen Funktionslimitierung auszugehen. Unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte bei Funktionseinschränkungen der Hände (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Kapitel 8.7.1 und 8.10.11) sei für die Zeit ab 1. Juni 2001 von einer Einzel-MdE von unter 10 v.H. auszugehen.
Die von dem Kläger vorgetragene subjektive Schmerzhaftigkeit im Bereich der linken Hüfte habe sowohl bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen als auch bei der Untersuchung durch Dr. G im Jahre 2002 im Vordergrund gestanden. Dr. W habe nach Auswertung der Bilddokumente beider Hüftgelenke überzeugend dargelegt, dass schwere degenerative Veränderungen als Folge der Pfannenfraktur nicht zu erkennen seien. Allenfalls hätten sich initiale Knorpelabriebe im Pfannenkernbereich mit beginnender Gelenkspalteinengung gefunden. Im Zusammenhang mit der guten klinischen Funktionalität seien die Funktionsdefizite vom objektiven Standpunkt aus als geringgradig zu bewerten. Im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen mit denen des Dr. G seien ebenfalls keine erkennbaren Defizite aufgetreten. Aufgrund der mitgeteilten Schmerzen habe Dr. W die Einzel-MdE für den Bereich der linken Hüfte mit 20 v.H. bewertet, wobei er zutreffend darauf hingewiesen habe, dass anhand der objektiven Kriterien lediglich eine Einzel-MdE von 10 v.H. gerechtfertigt wäre. Im Ergebnis sei die Gesamt-MdE ab 1. Juni 2002 mit maximal 20 v.H. einzuschätzen.
Mit seiner Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil wiederholt und vertieft der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Ferner trägt er vor, es hätten sich Wortfindungsstörungen und Affektivitätsstörungen manifestiert, die höchstwahrscheinlich auf den Unfall vom 7. Juni 1999 zurückzuführen seien, da er hierbei ein Hämatom an der linken Gesichtshälfte erlitten habe.
Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2004 aufzuheben und den Bescheid vom 17. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 7. Juni 1999 eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 35 v.H. für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 30. Juni 2004 und nach einer MdE von 25 v.H. ab 1. Juli 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Entscheidung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Prozessakte des Sozialgerichts Berlin und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil vom 25. November 2004 die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Entscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, dem Kläger die Verletztenrente vom 1. Juni 2002 an lediglich nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren, ist nicht zu beanstanden.
Nach § 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII), haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Entscheidend ist somit nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BSGE 6, 267).
Zutreffend ist das Sozialgericht unter Verwertung der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen zu dem Schluss gelangt, dass bei dem Kläger für die Zeit ab 1. Juni 2002 die Gesamt-MdE auf höchstens 20 v.H. einzuschätzen ist. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Behauptung des Klägers, er leide unter Wortfindungsstörungen und Affektivitätsstörungen, ist durch nichts belegt. Zu weiteren Ermittlungen sieht sich der Senat nicht veranlasst. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese Störungen – unterstellt, sie lägen bei dem opiatabhängigen Kläger, der sich einer langjährigen Substitutionsbehandlung unterziehen musste, tatsächlich vor, was von keinem Sachverständigen festgestellt wurde – durch den Unfall vom 7. Juni 1999 verursacht sein könnten, da der Durchgangsarzt PD Dr. S in seinem Bericht vom Unfalltag ausdrücklich eine Kopfverletzung ausschloss.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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