S 104 AS 8471/06 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 8471/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. September 2006 ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens seiner Eltern im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Das Vorbringen des Antragstellers war im Sinne des obigen Antrags auszulegen. Bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (§ 123 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) geht es dem Antragsteller in diesem Verfahren allein darum, Alg II in der bis August 2006 geschehenen Weise als Alleinbezieher unter Außerachtlassung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Eltern und damit nicht (auch nicht hilfsweise) als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit diesen zu beziehen. Hierfür spricht bereits die Antragstellung vom 27. August 2006 auf Gewährung von Alg II für die Zeit ab September 2006, die in keiner Weise auf eine mögliche Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit seinen Eltern Bezug nimmt, sondern nur von der alleinigen Anspruchsberechtigung des Antragstellers ausgeht. Somit kann auch nicht angenommen werden, dass der Antragsteller in Vertretung seiner Eltern gemäß § 38 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch für diese, als Teil einer einheitlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihnen, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt hat. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass die Mutter des Antragstellers nunmehr selbst einen Antrag auf Gewährung von Alg II für sich, ihren Ehemann und den Antragsteller als Mitglieder einer einheitlichen Bedarfsgemeinschaft gestellt hat, der von der Antragsgegnerin gesondert bearbeitet wird. Ausweislich des Bescheids vom 4. September 2006 hat auch die Antragsgegnerin das Vorbringen des Antragstellers in eben dieser Weise ausgelegt.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Soweit der Antragsteller die Gewährung von Alg II für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 20. September 2006, also für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht am 21. September 2006, geltend macht, besteht für die von ihm begehrte Regelungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG) zumindest kein Anordnungsgrund. Denn dem Antragsteller ist es in den in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen offensichtlich gelungen, mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, seinen Lebensbedarf zu sichern. Insoweit erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 28).

Für den Zeitraum ab der Antragstellung am 21. September 2006 ist der Antrag ebenfalls unbegründet, denn es besteht kein Anordnungsanspruch. Denn auf Seiten des Antragstellers besteht keine von seinen Eltern unabhängige Anspruchs-berechtigung auf Gewährung von Alg II. Der Antragsteller bildet nämlich nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 durch Gesetz vom 24. März 2006 -BGBl. I S. 558-) mit seinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Nach dieser Vorschrift gehören zur Bedarfsgemeinschaft nämlich auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller aber unstreitig vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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