L 1 SF 190/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 190/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist also nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein" der Parteilichkeit, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Insbesondere kann das Verhalten des Richters im Prozess die Besorgnis der Befangenheit begründen. Je nach den Umständen reicht gegebenenfalls schon das Übergehen eines bestimmten Vortrags oder Antrags eines Beteiligten oder die fehlende Bereitschaft, das Vorbringen einer Partei vollständig zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor: Sinngemäß macht der Kläger geltend, die Richterin habe sich in einer früheren Entscheidung im Verfahren bereits unverrückbar auf eine - aus seiner Sicht falsche und im Widerspruch zu einer Äußerung in der mündlichen Verhandlung stehende - Position festgelegt. Es sind jedoch keine Anzeichen ersichtlich, aus denen erkennbar wäre, die Beteiligten hätten Anlass zu befürchten, die Richterin sei ihren Argumenten gegenüber nicht aufgeschlossen und habe sich ihre Auffassung schon abschließend gebildet. Es gibt auch keine Veranlassung in Betracht zu ziehen, die abgelehnte Richterin habe beim Kläger bewusst einen falschen Eindruck ihrer Rechtspositionen erwecken wollen.

Soweit der Antragsteller darüber hinaus der Richterin in polemisierender Weise strafbares Verhalten und Lügen vorwirft, stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Die aufgestellten Behauptungen werden in keiner Weise mit Tatsachen unterlegt und dadurch nachvollziehbar gemacht. Sie stellen sich als aus der Luft gegriffen und rein wertende Schmähung dar und haben keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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