Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 38 AL 951/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 52/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 12. März 2003 hinaus bis zum 30. September 2003.
Während des Bezuges von Alhi in Höhe von 102,62 EUR wöchentlich forderte die Beklagte den Kläger am 29. Januar 2003 auf, bis zum 12. März 2003 eigene Bemühungen um Arbeit - u. a. mindestens sieben Bewerbungen pro Woche - nachzuweisen. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 13. März 2003 konnte er keine Belege vorlegen und gab hierzu an, die Nachweise seien verschwunden. Sein Mitbewohner habe diese im betrunkenen Zustand an sich genommen und weggeworfen. Mit Bescheid vom 25. März 2003 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 29. Januar bis 12. März 2003 auf; gleichzeitig verpflichtete sie den Kläger zur Erstattung der im genannten Zeitraum bezogenen Alhi in Höhe von 454,46 EUR. Dieser Bescheid ist bindend geworden.
Auch bei seiner persönlichen Meldung am 11. April 2003 war der Kläger nicht in der Lage, Belege für die von ihm in dem Zeitraum vom 13. März bis 11. April 2003 unternommenen Bemühungen um Arbeit vorzulegen, zu denen die Beklagte ihn am 13. März 2003 unter Erteilung einer Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert hatte. Entsprechend ihrer darin erteilten Ankündigung hob sie mit Bescheid vom 28. April 2003 die Bewilligung der Alhi ab dem 13. März 2003 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen, da er ab dem 13. März 2003 nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Er habe nämlich zum wiederholten Male keine ausreichenden Nachweise für eigene Bemühungen um Arbeit erbracht und damit gezeigt, dass er nicht bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Er habe zumindest wissen müssen, dass fehlende Eigenbemühungen zum Wegfall des Anspruchs führten. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn zur Erstattung der ihm während des von der Aufhebung betroffenen Zeitraums ausgezahlten Alhi in Höhe von 278,54 EUR. Der Bescheid ist am 29. April 2003 zur Post gegeben worden.
Der Kläger erhob am 11. Juni 2003 Widerspruch und gab an, er habe den Bescheid erst Anfang Juni erhalten. Die Person, bei der er gewohnt habe, sei urlaubsbedingt abwesend gewesen, ohne ihm einen Schlüssel für den gemeinsam genutzten Hausbriefkasten zurückzulassen, so dass er nicht an seine Post gekommen sei. Seit etwa einem Monat habe er eine andere Wohnung. Des Weiteren führte er aus, er habe sich bei einem Arbeitgeber beworben, bei dem er derzeit schon geringfügig als Aushilfe tätig sei und ab 1. August 2003 in Vollzeit als Metzger arbeiten könne. Daher habe er sich nicht bei anderen Arbeitgebern beworben. Tatsächlich war der Kläger seit November 2002 mit einem Entgelt in Höhe von 325 EUR monatlich und mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich bei der Firma S. Markt beschäftigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig mit der Begründung, dieser sei verspätet erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.
Mit seiner am 10. Juli 2003 vor dem Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Widerspruch müsse als fristgerecht behandelt werden. Denn er sei auf Grund des Urlaubs des Hauptmieters nicht an den Inhalt des Briefkastens gekommen und habe den Bescheid daher erst später in Empfang nehmen können. Sein Vermieter habe ihm keinen Schlüssel für den Briefkasten gegeben. Dieser sei Alkoholiker und nicht zuverlässig bei der Aushändigung der Post gewesen. Er habe ihm damals viele Briefe auf einmal übergeben. Da sei der Brief des Arbeitsamtes aber schon älter gewesen. Im Erörterungstermin vor dem SG am 19. Dezember 2003 hat der Kläger die Frage, ob er sich in der Zeit von März bis Juli 2003 beworben habe, verneint. Seinerzeit sei er zwei Stunden täglich erwerbstätig gewesen und habe einen festen Vollzeitjob beim selben Arbeitgeber ab dem 1. August 2003 in Aussicht gehabt. Er würde in dieser Zeit keinen (anderen) Job bekommen haben. Er spreche nicht gut deutsch und habe lieber bei einem türkischen Arbeitgeber anfangen wollen. Zu diesem Zeitpunkt war er seit dem 1. Oktober 2003 beim o. g. Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1000 EUR beschäftigt.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2004 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 zu Recht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht zu erkennen. Es sei dem Kläger anzulasten, dass er nicht Sorge dafür getragen habe, durch Briefpost zeitnah erreichbar zu sein. Bei den von ihm geschilderten Gegebenheiten hätte er durch Anbringen eines eigenen Briefkastens dafür Sorge tragen müssen, dass ihn seine Post täglich erreiche.
Gegen diesen ihm am 26. Mai 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Juni Berufung eingelegt. Zu Begründung wiederholt er seine bisher gemachten Ausführungen.
Der Kläger beantragt nach Aktenlage, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist darauf hin, dass der Widerspruch auch bei rechtzeitigem Eingang in der Sache keinen Erfolg hätte haben können.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Sie war unabhängig von der materiell-rechtlichen Beurteilung des Bescheides vom 28. April 2003 schon deswegen unbegründet, weil der gegen ihn erhobene Widerspruch verspätet erhoben und von der Beklagten zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 als unzulässig verworfen wurde. Er ging nämlich erst nach Ablauf der für die Erhebung des Widerspruchs gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) bei der Beklagten ein. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, auf die schon das SG zur Begründung seiner Entscheidung zulässigerweise verwiesen hat (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG; BSG 7. Senat, Beschluss vom 20.01.2000 - B 7 AL 116/99 B - SozR 3-1500 § 153 Nr. 10).
Der Senat hält es ebenso wie das SG nicht für gerechtfertigt, dem Kläger für die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn er war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert. Als Verschulden in diesem Sinne reicht jede Form der Fahrlässigkeit. Diese besteht hier schon darin, dass der Kläger sich für die Zeit der Urlaubsabwesenheit seines Vermieters von diesem nicht den Schlüssel für den gemeinsam genutzten Briefkasten hat geben lassen, obwohl ihm bekannt war, dass er für die Beklagte zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen täglich postalisch erreichbar sein muss. Er hat nicht einmal vorgetragen, den Versuch gemacht zu haben, den Schlüssel zu bekommen. Angesichts der von ihm angegebenen Unzuverlässigkeit des Vermieters hätte er ohnehin dafür Sorge tragen müssen, einen eigenen Briefkasten zu erhalten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 12. März 2003 hinaus bis zum 30. September 2003.
Während des Bezuges von Alhi in Höhe von 102,62 EUR wöchentlich forderte die Beklagte den Kläger am 29. Januar 2003 auf, bis zum 12. März 2003 eigene Bemühungen um Arbeit - u. a. mindestens sieben Bewerbungen pro Woche - nachzuweisen. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 13. März 2003 konnte er keine Belege vorlegen und gab hierzu an, die Nachweise seien verschwunden. Sein Mitbewohner habe diese im betrunkenen Zustand an sich genommen und weggeworfen. Mit Bescheid vom 25. März 2003 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 29. Januar bis 12. März 2003 auf; gleichzeitig verpflichtete sie den Kläger zur Erstattung der im genannten Zeitraum bezogenen Alhi in Höhe von 454,46 EUR. Dieser Bescheid ist bindend geworden.
Auch bei seiner persönlichen Meldung am 11. April 2003 war der Kläger nicht in der Lage, Belege für die von ihm in dem Zeitraum vom 13. März bis 11. April 2003 unternommenen Bemühungen um Arbeit vorzulegen, zu denen die Beklagte ihn am 13. März 2003 unter Erteilung einer Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert hatte. Entsprechend ihrer darin erteilten Ankündigung hob sie mit Bescheid vom 28. April 2003 die Bewilligung der Alhi ab dem 13. März 2003 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen, da er ab dem 13. März 2003 nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Er habe nämlich zum wiederholten Male keine ausreichenden Nachweise für eigene Bemühungen um Arbeit erbracht und damit gezeigt, dass er nicht bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Er habe zumindest wissen müssen, dass fehlende Eigenbemühungen zum Wegfall des Anspruchs führten. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn zur Erstattung der ihm während des von der Aufhebung betroffenen Zeitraums ausgezahlten Alhi in Höhe von 278,54 EUR. Der Bescheid ist am 29. April 2003 zur Post gegeben worden.
Der Kläger erhob am 11. Juni 2003 Widerspruch und gab an, er habe den Bescheid erst Anfang Juni erhalten. Die Person, bei der er gewohnt habe, sei urlaubsbedingt abwesend gewesen, ohne ihm einen Schlüssel für den gemeinsam genutzten Hausbriefkasten zurückzulassen, so dass er nicht an seine Post gekommen sei. Seit etwa einem Monat habe er eine andere Wohnung. Des Weiteren führte er aus, er habe sich bei einem Arbeitgeber beworben, bei dem er derzeit schon geringfügig als Aushilfe tätig sei und ab 1. August 2003 in Vollzeit als Metzger arbeiten könne. Daher habe er sich nicht bei anderen Arbeitgebern beworben. Tatsächlich war der Kläger seit November 2002 mit einem Entgelt in Höhe von 325 EUR monatlich und mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich bei der Firma S. Markt beschäftigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig mit der Begründung, dieser sei verspätet erhoben worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.
Mit seiner am 10. Juli 2003 vor dem Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Widerspruch müsse als fristgerecht behandelt werden. Denn er sei auf Grund des Urlaubs des Hauptmieters nicht an den Inhalt des Briefkastens gekommen und habe den Bescheid daher erst später in Empfang nehmen können. Sein Vermieter habe ihm keinen Schlüssel für den Briefkasten gegeben. Dieser sei Alkoholiker und nicht zuverlässig bei der Aushändigung der Post gewesen. Er habe ihm damals viele Briefe auf einmal übergeben. Da sei der Brief des Arbeitsamtes aber schon älter gewesen. Im Erörterungstermin vor dem SG am 19. Dezember 2003 hat der Kläger die Frage, ob er sich in der Zeit von März bis Juli 2003 beworben habe, verneint. Seinerzeit sei er zwei Stunden täglich erwerbstätig gewesen und habe einen festen Vollzeitjob beim selben Arbeitgeber ab dem 1. August 2003 in Aussicht gehabt. Er würde in dieser Zeit keinen (anderen) Job bekommen haben. Er spreche nicht gut deutsch und habe lieber bei einem türkischen Arbeitgeber anfangen wollen. Zu diesem Zeitpunkt war er seit dem 1. Oktober 2003 beim o. g. Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden und einem monatlichen Entgelt in Höhe von 1000 EUR beschäftigt.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2004 mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2004 zu Recht wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht zu erkennen. Es sei dem Kläger anzulasten, dass er nicht Sorge dafür getragen habe, durch Briefpost zeitnah erreichbar zu sein. Bei den von ihm geschilderten Gegebenheiten hätte er durch Anbringen eines eigenen Briefkastens dafür Sorge tragen müssen, dass ihn seine Post täglich erreiche.
Gegen diesen ihm am 26. Mai 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16. Juni Berufung eingelegt. Zu Begründung wiederholt er seine bisher gemachten Ausführungen.
Der Kläger beantragt nach Aktenlage, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist darauf hin, dass der Widerspruch auch bei rechtzeitigem Eingang in der Sache keinen Erfolg hätte haben können.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Sie war unabhängig von der materiell-rechtlichen Beurteilung des Bescheides vom 28. April 2003 schon deswegen unbegründet, weil der gegen ihn erhobene Widerspruch verspätet erhoben und von der Beklagten zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2003 als unzulässig verworfen wurde. Er ging nämlich erst nach Ablauf der für die Erhebung des Widerspruchs gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) bei der Beklagten ein. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, auf die schon das SG zur Begründung seiner Entscheidung zulässigerweise verwiesen hat (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG; BSG 7. Senat, Beschluss vom 20.01.2000 - B 7 AL 116/99 B - SozR 3-1500 § 153 Nr. 10).
Der Senat hält es ebenso wie das SG nicht für gerechtfertigt, dem Kläger für die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; denn er war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist gehindert. Als Verschulden in diesem Sinne reicht jede Form der Fahrlässigkeit. Diese besteht hier schon darin, dass der Kläger sich für die Zeit der Urlaubsabwesenheit seines Vermieters von diesem nicht den Schlüssel für den gemeinsam genutzten Briefkasten hat geben lassen, obwohl ihm bekannt war, dass er für die Beklagte zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen täglich postalisch erreichbar sein muss. Er hat nicht einmal vorgetragen, den Versuch gemacht zu haben, den Schlüssel zu bekommen. Angesichts der von ihm angegebenen Unzuverlässigkeit des Vermieters hätte er ohnehin dafür Sorge tragen müssen, einen eigenen Briefkasten zu erhalten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
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