Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2480/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2178/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist ein Erstattungsanspruch der Beklagten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie die Auszahlung eines von letzterer verrechneten Betrages von 1006,08 Euro.
Der 1945 geborene Kläger bezog ab 1.1.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 24.6.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 1006,08 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 bewilligt. Am 30.6.2005 wurde dem Kläger die Monatsleistung für Juli 2005 überwiesen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 1.7.2005 Versichertenrente ab dem 1.7.2005 in Höhe von monatlich 1268,63 Euro, Zahlbetrag 1148,11 Euro.
Mit Bescheid vom 22.7.2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Wirkung ab dem 1.8.2005 auf. Gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund machte sie für den Juli 2005 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1145,95 Euro (Arbeitslosengeld II 1006,08 Euro und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 139,87 Euro) geltend.
Gegen den Bescheid vom 22.7.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Leistungen seien bis zum Ende der Bewilligung zu bezahlen, so dass die Beklagte für den Monat Juli 2005 keinen Erstattungsanspruch mehr anmelden könne. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.8.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 10.8.2005 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Er habe von der Beklagten am 30.6.2005 das Arbeitslosengeld II für den Monat Juli erhalten. Am 2.8.2005 habe er von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Zahlung in Höhe von 1290,14 Euro erhalten (Rentennachzahlung für Juli und August in Höhe von 2296,22 Euro abzüglich des Erstattungsanspruchs der Beklagten in Höhe von 1006,08 Euro). Nachdem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1.8.2005 aufgehoben habe, stehe ihm das Arbeitslosengeld II für den Monat Juli 2005 weiterhin zu. Das Geld für diesen Monat habe er rechtmäßig erhalten. Es könne nicht rechtens sein, dass die Beklagte diese rechtmäßige Leistung für Juli beim Rentenversicherungsträger wiederum geltend mache. Er sei einen Monat ohne Geld dagestanden.
Das SG hat nach entsprechender Anhörung in einem Erörterungstermin am 30.3.2006 durch Gerichtsbescheid vom 7.4.2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat es dargelegt, die Beklagte habe zu Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1.8.2005 wegen wesentlicher Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen aufgehoben. Die Beklagte habe auch zu Recht für den Monat Juli 2005 einen Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geltend gemacht, den diese auch zu Recht berücksichtigt und verrechnet habe.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.4.2006 Berufung eingelegt. Er bringt zur Begründung im wesentlichen wiederholend vor, er habe zu Recht am 30.6.2005 den Monatsbetrag an Arbeitslosengeld II für den Juli 2005 überwiesen bekommen. Von der Deutschen Rentenversicherung habe er bis 30.9.2005 zwei Zahlungen, nämlich am 2.8.2005 1290,14 Euro und am 30.9.2005 1148,11 Euro erhalten. Ihm hätten jedoch für diesen Zeitraum dreimal 1148,11 Euro, also 3444,33 Euro zugestanden. Der von der Beklagten geltendgemachte Erstattungsanspruch habe dazu geführt, dass er für den Monat Juli 2005 einen Monat ohne finanzielles Auskommen gewesen sei. Das Erstattungsbegehren sei unberechtigt. Zum einen sei ihm mit Bescheid vom 22.7.2005 mitgeteilt worden, dass das Arbeitslosengeld II erst ab dem 1.8.2005 aufgehoben werde. Zum anderen begründe die Beklagte ihren Erstattungsanspruch mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. An dem Grund für die Bewilligung des Arbeitslosengeld II, nämlich seiner Bedürftigkeit, habe sich aber ab 1.7.2005 noch nichts geändert, erst nach der frühesten korrekten Rentenzahlung am 31.7.2005.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 10.4.2006 aufzuheben und die Beklag- te zu verurteilen, ihm für den Monat Juli 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1006,08 EUR auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist darauf, dass verschiedene Auszahlungsmodalitäten von Sozialleistungsträgern, ob monatlich im voraus oder monatlich im nachhinein oder 14-tätig usw., nicht einen nachrangig zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger zum "Ausfall- oder Auszahlungsbürgen" machen könnten, denn dann käme es zum Doppelbezug von Sozialleistungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Abfalls und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargestellt, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Anspruch auf die Auszahlung des geltend gemachten Betrages hat. Der Senat nimmt auf diese zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, er weist die Berufung aus den Gründen dieser Entscheidung zurück und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend auszuführen:
Der Kläger, der geltend macht, ihm müssten die Leistungen für Juli 2005 (nochmals) ausbezahlt werden, weil die Bewilligung einerseits erst ab 1.8.2005 aufgehoben und weil der Juli-Bezug von seiner Rentennachzahlung einbehalten worden sei, verkennt die Rechtswirkungen des Erstattungsanspruchs, hier nach § 104 SGB X, nicht wie vom SG fälschlich genannt nach § 103 SGB X. Für diesen gilt wie für jeden Erstattungsanspruch die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X: "Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt".
Hier ist der Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X entstanden, und zwar bereits ab 1.7.2005 mit der Erbringung der subsidiären Leistung. Für die Zeit ab 1.7.2005 galt also der Anspruch des Berechtigten, des Klägers, gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, nämlich den Rentenversicherungsträger, als erfüllt. Der Kläger hat also die von ihm in Empfang genommene und verbrauchte Arbeitslosengeld II-Zahlung für Juli 2005 als Vorleistung auf die Rentenzahlung erhalten. Der Kläger ist demnach durch den Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Rentenversicherungsträger nicht beschwert. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Kläger für einen Monat keine Leistung erhalten hat. Zwar mag für den Kläger dadurch, dass das Arbeitslosengeld II monatlich im voraus gewährt wird, während die Rente monatlich nachträglich gewährt wird, der Eindruck entstanden sein, er habe für einen Monat keine Leistung erhalten. Dies ist jedoch eindeutig nicht der Fall. Der Kläger möge bedenken, dass er das Arbeitslosengeld II für Juli 2005 erhalten hat und auch verbraucht hat. Der Kläger hat dieses auch nicht an die Beklagte zu erstatten, muss jedoch insoweit den Erstattungsanspruch gegen sich gelten lassen mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger das vorgeleistete Arbeitslosengeld II von der Rentennachzahlung in Abzug bringt.
Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist ein Erstattungsanspruch der Beklagten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie die Auszahlung eines von letzterer verrechneten Betrages von 1006,08 Euro.
Der 1945 geborene Kläger bezog ab 1.1.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 24.6.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 1006,08 Euro für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis 31.12.2005 bewilligt. Am 30.6.2005 wurde dem Kläger die Monatsleistung für Juli 2005 überwiesen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 1.7.2005 Versichertenrente ab dem 1.7.2005 in Höhe von monatlich 1268,63 Euro, Zahlbetrag 1148,11 Euro.
Mit Bescheid vom 22.7.2005 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Wirkung ab dem 1.8.2005 auf. Gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund machte sie für den Juli 2005 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1145,95 Euro (Arbeitslosengeld II 1006,08 Euro und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung 139,87 Euro) geltend.
Gegen den Bescheid vom 22.7.2005 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Leistungen seien bis zum Ende der Bewilligung zu bezahlen, so dass die Beklagte für den Monat Juli 2005 keinen Erstattungsanspruch mehr anmelden könne. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4.8.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 10.8.2005 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Er habe von der Beklagten am 30.6.2005 das Arbeitslosengeld II für den Monat Juli erhalten. Am 2.8.2005 habe er von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Zahlung in Höhe von 1290,14 Euro erhalten (Rentennachzahlung für Juli und August in Höhe von 2296,22 Euro abzüglich des Erstattungsanspruchs der Beklagten in Höhe von 1006,08 Euro). Nachdem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1.8.2005 aufgehoben habe, stehe ihm das Arbeitslosengeld II für den Monat Juli 2005 weiterhin zu. Das Geld für diesen Monat habe er rechtmäßig erhalten. Es könne nicht rechtens sein, dass die Beklagte diese rechtmäßige Leistung für Juli beim Rentenversicherungsträger wiederum geltend mache. Er sei einen Monat ohne Geld dagestanden.
Das SG hat nach entsprechender Anhörung in einem Erörterungstermin am 30.3.2006 durch Gerichtsbescheid vom 7.4.2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat es dargelegt, die Beklagte habe zu Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab dem 1.8.2005 wegen wesentlicher Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen aufgehoben. Die Beklagte habe auch zu Recht für den Monat Juli 2005 einen Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X bei der Deutschen Rentenversicherung Bund geltend gemacht, den diese auch zu Recht berücksichtigt und verrechnet habe.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.4.2006 Berufung eingelegt. Er bringt zur Begründung im wesentlichen wiederholend vor, er habe zu Recht am 30.6.2005 den Monatsbetrag an Arbeitslosengeld II für den Juli 2005 überwiesen bekommen. Von der Deutschen Rentenversicherung habe er bis 30.9.2005 zwei Zahlungen, nämlich am 2.8.2005 1290,14 Euro und am 30.9.2005 1148,11 Euro erhalten. Ihm hätten jedoch für diesen Zeitraum dreimal 1148,11 Euro, also 3444,33 Euro zugestanden. Der von der Beklagten geltendgemachte Erstattungsanspruch habe dazu geführt, dass er für den Monat Juli 2005 einen Monat ohne finanzielles Auskommen gewesen sei. Das Erstattungsbegehren sei unberechtigt. Zum einen sei ihm mit Bescheid vom 22.7.2005 mitgeteilt worden, dass das Arbeitslosengeld II erst ab dem 1.8.2005 aufgehoben werde. Zum anderen begründe die Beklagte ihren Erstattungsanspruch mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. An dem Grund für die Bewilligung des Arbeitslosengeld II, nämlich seiner Bedürftigkeit, habe sich aber ab 1.7.2005 noch nichts geändert, erst nach der frühesten korrekten Rentenzahlung am 31.7.2005.
Der Kläger stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 10.4.2006 aufzuheben und die Beklag- te zu verurteilen, ihm für den Monat Juli 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1006,08 EUR auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist darauf, dass verschiedene Auszahlungsmodalitäten von Sozialleistungsträgern, ob monatlich im voraus oder monatlich im nachhinein oder 14-tätig usw., nicht einen nachrangig zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger zum "Ausfall- oder Auszahlungsbürgen" machen könnten, denn dann käme es zum Doppelbezug von Sozialleistungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Abfalls und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid ausführlich und zutreffend dargestellt, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Anspruch auf die Auszahlung des geltend gemachten Betrages hat. Der Senat nimmt auf diese zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, er weist die Berufung aus den Gründen dieser Entscheidung zurück und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend auszuführen:
Der Kläger, der geltend macht, ihm müssten die Leistungen für Juli 2005 (nochmals) ausbezahlt werden, weil die Bewilligung einerseits erst ab 1.8.2005 aufgehoben und weil der Juli-Bezug von seiner Rentennachzahlung einbehalten worden sei, verkennt die Rechtswirkungen des Erstattungsanspruchs, hier nach § 104 SGB X, nicht wie vom SG fälschlich genannt nach § 103 SGB X. Für diesen gilt wie für jeden Erstattungsanspruch die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X: "Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt".
Hier ist der Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 SGB X entstanden, und zwar bereits ab 1.7.2005 mit der Erbringung der subsidiären Leistung. Für die Zeit ab 1.7.2005 galt also der Anspruch des Berechtigten, des Klägers, gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, nämlich den Rentenversicherungsträger, als erfüllt. Der Kläger hat also die von ihm in Empfang genommene und verbrauchte Arbeitslosengeld II-Zahlung für Juli 2005 als Vorleistung auf die Rentenzahlung erhalten. Der Kläger ist demnach durch den Erstattungsanspruch der Beklagten gegen den Rentenversicherungsträger nicht beschwert. Es ist auch nicht zutreffend, dass der Kläger für einen Monat keine Leistung erhalten hat. Zwar mag für den Kläger dadurch, dass das Arbeitslosengeld II monatlich im voraus gewährt wird, während die Rente monatlich nachträglich gewährt wird, der Eindruck entstanden sein, er habe für einen Monat keine Leistung erhalten. Dies ist jedoch eindeutig nicht der Fall. Der Kläger möge bedenken, dass er das Arbeitslosengeld II für Juli 2005 erhalten hat und auch verbraucht hat. Der Kläger hat dieses auch nicht an die Beklagte zu erstatten, muss jedoch insoweit den Erstattungsanspruch gegen sich gelten lassen mit der Folge, dass der Rentenversicherungsträger das vorgeleistete Arbeitslosengeld II von der Rentennachzahlung in Abzug bringt.
Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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