L 8 AL 2752/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2025/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2752/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1954 geborene Kläger im Zeitraum vom 16.07.2003 bis 30.09.2003 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat.

Der Kläger stand beim Arbeitsamt Heidelberg, jetzt Agentur für Arbeit (AA), ab Dezember 1997 im Leistungsbezug. Zuletzt bezog er bis 02.04.2000 Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 363,23 DM, anschließend ab 03.04.2000 Alg in Höhe von 217,91 DM wöchentlich (Restanspruchsdauer 101 Tage). Ab 01.07.2000 betrug der wöchentliche Leistungssatz 233,03 DM. Ab 01.08.2000 meldete sich der Kläger aus dem Leistungsbezug ab (Restanspruchsdauer Alg 9 Tage).

In der Zeit vom 15.11.2001 bis 30.06.2002 war der Kläger als Aushilfsfahrer bei der Firma R. L. Taxi-Dienst geringfügig tätig. Ab 01.07.2002 bis 14.09.2002 war er dann in dieser Firma, ab 15.09.2002 bis 30.04.2003 bei der Firma Taxi-Center H. GmbH und anschließend vom 01.05.2003 bis 05.06.2003 bei der Firma Taxi-G. jeweils versicherungspflichtig beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte der Arbeitgeber des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 05.06.2003 fristlos, vorsorglich ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Daneben war der Kläger ab 01.03.2002 als Zusteller bei der R.-N.-P. GmbH eingestellt. Gegen die Kündigung erhob der Kläger am 12.06.2003 Klage beim Arbeitsgericht Mannheim (9 CA 336/03). Außerdem klagte er rückständigen Lohn für den Mai 2003 in Höhe von 1754,10 EUR sowie entgangenen Lohn seit der Kündigung ein.

Am 16.07.2003 meldete sich der Kläger beim AA erneut arbeitslos und beantragte Alg. Am 10.10.2003 teilte der Kläger dem AA mit, seit dem 01.10.2003 selbstständig zu sein. Mit Bescheid vom 26.01.2004 lehnte das AA den Antrag des Klägers auf Alg ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei ebenfalls nicht erfüllt, da er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr kein Alg bezogen habe.

Hiergegen erhob der Kläger am 06.02.2004 Widerspruch. Er machte geltend, er habe die Anwartschaftszeit erfüllt. In der Zeit vom 01.07.2002 bis 15.07.2003 sei er versicherungspflichtig beim Taxibetrieb Leicht bzw. den Rechtsnachfolgern beschäftigt gewesen. Über seine Klage in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zu der Rechtsnachfolgerin der Firma G. beim Arbeitsgericht, mit der auch Verzugslohn in Höhe von ca. 14.000 EUR eingeklagt sei, werde am 20.02.2004 zu seinen Gunsten entschieden werden. Dies bedeute, dass das Arbeitsverhältnis bis dato bestehe und deshalb kein Zweifel bestehen könne, dass er wenigstens 12 Monate versicherungspflichtig tätig gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2004 wurde der Widerspruch des Klägers von der Widerspruchsstelle des AA zurückgewiesen. Die Rahmenfrist umfasse den Zeitraum vom 16.07.2000 bis 15.07.2003. Innerhalb dieser Rahmenfrist könnten die Zeiten vom 01.07.2002 bis 14.09.2002, 15.09.2002 bis 30.04.2003 und 01.05.2003 bis 05.06.2003 berücksichtigt werden. Der Kläger habe somit innerhalb der Rahmenfrist nicht mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.

Am 08.03.2004 teilte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten dem AA "zur Vermeidung einer Klage" schriftlich mit, beim Arbeitsgericht habe seinen Arbeitgeber von der fristlosen Kündigung Abstand nehmen müssen. Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30.09.2003 bestanden. Damit stehe fest, dass die erforderliche Anwartschaftszeit erfüllt und ihm für die Zeit vom 15.07.2003 bis 30.09.2003 Alg zu gewähren sei. Es werde deshalb die Überprüfung der Entscheidung gem. § 44 SGB X beantragt. Hierzu wurde am 11.03.2004 eine Kopie des Protokolls des Arbeitsgerichts Mannheim vom 20.02.2004 vorgelegt, wonach die Parteien folgenden Vergleich schlossen:

"§ 1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigungen mit Ablauf des 30.09.2003 geendet hat.

Es besteht zwischen den Parteien Einvernehmen, dass der Kläger die Monate Juni bis September 2003 unbezahlt von der Arbeit freigestellt war.

§ 2 Für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt der Beklagte an den Kläger eine Sozialabfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von EUR 6.000.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Sozialabfindung in 12 Raten a EUR 500,00 zu bezahlen. Die Raten sind fällig am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem Monat April 2004 ...

§ 3 Mit Erfüllung des Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche der Arbeitsvertrags-Parteien abschließend geregelt.

§ 4 ..."

Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das AA den Antrag des Klägers vom 16.07.2003 (erneut) ab. Er habe von seinem bisherigen Arbeitgeber bis einschließlich 30.09.2003 eine Abfindung in Höhe von 6.000 EUR erhalten bzw. zu beanspruchen. Gewähre der Arbeitgeber eine Leistung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis vorher beendet und zwischen dem Ende des Beschäftigung- und Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsentgelt bezahlt worden sei, regelmäßig davon auszugehen, dass die Leistung in erster Linie Arbeitsentgelt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses darstelle. In solchen Fällen ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, also bis 30.09.2003. Die Entscheidung beruhe auf § 143 Abs. 1 SGB III. Ab 01.10.2003 werde eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt, so dass der Kläger nicht mehr arbeitslos sei. Gegen diesen Bescheid sei der Widerspruch zulässig.

Mit Bescheid vom 22.03.2004 lehnte das AA außerdem den Antrag gem. § 44 SGB X ab. Gegen diesen Bescheid sei der Widerspruch zulässig.

Gegen die Bescheide vom 22.03.2004 legte der Kläger am 26.04.2004 Widerspruch ein, der von der Widerspruchsstelle der AA mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob der Kläger am 09.07.2004 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er führte zur Begründung aus, er habe die gesetzlich geforderten Anwartschaftszeiten erfüllt. Seine Arbeitszeiten von November 2001 bis April 2003 bei den Taxibetrieben L. und deren Rechtsnachfolgerin dem Taxibetrieb H. seien ebenfalls von Bedeutung. Die Beklagte habe die Zeiten vom November 2001 bis Juni 2002 jedoch nicht berücksichtigt. In der öffentlichen Sitzung des SG am 24.05.2005 wurde vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärt, das (arbeitsgerichtliche) Klageverfahren habe sich über längere Zeit hingezogen. Es habe sich herausgestellt, dass die Kündigung wohl als unwirksam anzusehen sei. Dem Kläger habe sich die Frage gestellt, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen wolle. Dies sei nicht der Fall gewesen, da er sich bereits ab 01.10.2003 selbstständig gemacht habe. In dem Verfahren seien noch diverse Lohnansprüche zu klären gewesen. Der Kläger habe seit der Kündigung keinen Lohn erhalten. Nach seiner Meinung sei es so gewesen, dass der Arbeitgeber über keine große Mittel verfügt habe. Es sei der Betrag als Abfindung gewährt worden, den er eben zu zahlen bereit gewesen sei. Die Höhe der Abfindung habe sich aus einer Abwägung des Prozessrisikos zu Lasten des Arbeitgebers und dem Problem, den Kläger möglicherweise weiterbeschäftigen zu müssen, ergeben. Da dies von vornherein nicht in Betracht gekommen sei, habe man das dann in Form einer Abfindung geregelt. Bei der Firma Taxi-G. habe es sich um die Nachfolgerin der Firma Taxi-Center H. die gehandelt. Hier sei es zu einem Betriebsübergang gekommen. Auf die Sitzungsniederschrift des SG vom 24.05.2005 wird verwiesen

Mit Urteil vom 24.05.2005 wies das SG die Klage ab. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg erfülle, insbesondere dass er zum 16.07.2003 die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Der Leistungsanspruch ruhe aber gem. § 143 Abs. 1 SGB III wegen der Abfindung, die der Kläger aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 24.02.2004 erhalten habe. In der vereinbarten Abfindung in Höhe von 6.000 EUR sei das dem Kläger für die Monate Juni bis September 2003 zustehende Arbeitsentgelt eingegangen, wie sich aus der Auslegung des Abfindungsvergleiches ergebe. Auf die Entscheidungsgründe im Urteil des SG wird verwiesen.

Gegen das am 06.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.07.2005 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, ein anspruchsausschließender Sachverhalt für den Leistungsanspruch gem. § 143 Abs. 1 SGB III liege nicht vor. Die Würdigung des SG sei nicht zwingend und verkenne den Hintergrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs. Die vereinbarte Abfindung sei keine Lohnersatzleistung, sondern müsse als Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG angesehen werden. Die arbeitsgerichtliche Regelung sei letztlich zustande gekommen, weil der beklagte Arbeitgeber sich zu den weitaus überwiegenden Erfolgsaussichten seiner Klage dahin eingelassen habe, dass er Insolvenz anmelden müsse, wenn die geforderten Löhne geltend gemacht würden. Er habe in der letzten mündlichen Verhandlung im Januar 2004 Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt 14.416,74 Euro geltend gemacht. Diese Umstände seien die Ausgangssituation für die Vergleichsregelung gewesen. Das SG sei in der Wertung der tatsächlichen Geschehnisse einem Rechtsirrtum unterlegen. Er habe für den Monat Mai sowie für den Zeitraum vom 05.06.2003 bis 30.09.2003 rückständige Lohnansprüche von knapp 7.500 EUR gehabt, unberücksichtigt der weiteren Lohnansprüche, die bis März 2004 eingeflossen wären. Es dürfe nicht verkannt werden, dass er sich zu dieser Entscheidung gleichsam genötigt gesehen habe, da seine Arbeitgeber für den Fall des Festhaltens an dem Arbeitsverhältnis und der fällig werdenden Lohnzahlungen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens angekündigt habe und er deshalb den völligen Verlust seiner Geldansprüche zu befürchten gehabt habe. Diese Umstände ergäben einen nachvollziehbaren Grund für den Lohnverzicht einerseits und für die Gewährung der Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG andererseits. Er habe sozusagen gerade nur das genommen, was erreichbar gewesen sei, zumal der Arbeitgeber angekündigt habe, die Summe ohnehin nur in Ratenzahlung begleichen zu können. Er habe nicht einmal die Höhe des zustehenden Bruttogehaltes nebst der für Mai offenen Lohnforderungen mit der Abfindungsregelung durchsetzen können. Dies lege die Annahme nahe, dass die Zahlung der 6.000 EUR letztlich nicht mehr als das über den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses hinausgehende Risiko des Arbeitgebers betreffe, der in erster Linie an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses interessiert gewesen sei. Die Beklagte wie das SG lasse die von ihm vorgetragenen Fakten und die rechtliche Würdigung ohne nähere Kommentierung. Der Kläger hat weitere Unterlagen bezüglich seines vormaligen Prozessbevollmächtigten vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Mai 2005 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2004 Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Juli 2003 bis 30. September 2003 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat zur Begründung ergänzend ausgeführt, durch die Kündigungsschutzklage sei der Arbeitgeber in Annahmeverzug gesetzt worden. Daher sei grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch entsprechender Lohn geschuldet worden. Der Kläger habe auch Verzugslohn geltend gemacht. Würden dann im Vergleichswege Lohnansprüche für die Zeit zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen und stattdessen eine Abfindung vereinbart, mit der alle wechselseitigen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien abschließend geregelt werden sollten, so beinhalte die Abfindung regelmäßig auch den Lohn. Die Voraussetzungen des § 143 SGB III lägen damit vor.

Der Rechtstreit ist mit den Beteiligten durch den Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung am 02.06.2006 erörtert worden.

Im Hinblick auf den Erörterungstermin am 02.06.2006 hat die Beklagte ergänzend schriftlich ausgeführt, § 143a SGB III finde bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2003 keine Anwendung. Werde von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 05.06.2003 ausgegangen, bestehe das Problem, dass die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, die Abfindung sei "als Lohn gerechnet" worden.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, ein Band Akten des Beklagten sowie ein Band Akten des Arbeitsgerichts Mannheim (9 Ca 336/03) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Alg im streitigen Zeitraum vom 16.07.2003 bis 30.09.2003 nicht zu. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das SG hat in seinem angefochtenen Urteil die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften vollständig und zutreffend genannt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung auch der Auffassung des SG an, dass zwar die Voraussetzungen des SGB III für einen Anspruch auf Alg beim Kläger ab dem 16.07.2003 erfüllt sind, insbesondere der Kläger zu diesem Zeitpunkt die Anwartschaftszeit erfüllt hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Dem Kläger steht jedoch deswegen ein Anspruch auf Zahlung von Alg nicht zu, weil sein Anspruch gem. § 143 Abs. 1 SGB III im Zeitraum vom 16.07.2003 bis 30.09.2003 ruht und ab 01.10.2003 ein Anspruch auf Alg deswegen nicht besteht, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt eine nicht nur geringfügige selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, weshalb er nicht mehr arbeitslos war. Der Senat schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich den Entscheidungsgründen des SG im angefochtenen Urteil an, auf die er zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:

Der Senat ist mit dem SG und der Beklagten der Überzeugung, dass in der im Vergleich vor dem Arbeitsgericht Mannheim am 24.02.2004 vereinbarten Abfindungssumme für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 2 Abs. 1 des Vergleiches) in Höhe von 6.000 EUR Arbeitsentgelt des Klägers für die Zeit vom 05.06.2003 bis 30.09.2003 enthalten ist. Dagegen spricht nicht der Wortlaut des Vergleichs, der nun scheinbar klar und eindeutig ist. Der Abfindungsvergleich ist materiell - rechtlich ein zivilrechtlicher Vertrag, für dessen Auslegung § 157 BGB gilt. Hiernach ist sein Inhalt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, seinem Sinn und Zweck und entsprechend dem objektiven Willen der Parteien zu bestimmen, so wie er in den Vertragsbedingungen zum Ausdruck kommt (so speziell zum Abfindungsvergleich BSG 10.12.1981 - 7 RAr 55/80 - juris; vgl. auch BSG 27.09.1994 - 10 Rar 1/93 - SozR 3-4100 § 141b Nr. 10). Zwar haben die Parteien in § 1 Abs. 2 des Vergleiches geregelt, dass Einvernehmen besteht, dass der Kläger die Monate Juni bis September 2003 unbezahlt von der Arbeit freigestellt war. Nach dieser Vereinbarung hätte dem Kläger im vorliegenden streitigen Zeitraum kein Lohnanspruch gegen seinen Arbeitgeber zugestanden. Diese Vereinbarung entspricht jedoch nicht der arbeitsrechtlichen Rechtslage. Vielmehr stand dem Kläger, nachdem im Vergleich das Arbeitsverhältnis aufgrund (hilfsweise vom Arbeitgeber ausgesprochener) ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 30.09.2003 endete, nach seiner Freistellung durch die fristlose Kündigung zum 05.06.2003 ein Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug des Arbeitgebers zu (vgl. Düe in Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Aufl. § 143 Rdnr. 11). Damit hätte der Kläger mit der Vereinbarung in § 1 Abs. 2 des Vergleiches auf einen bestehenden Lohnanspruch verzichtet. Hieran ist die Beklagte wie der Senat, ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit eines solchen Verzichtes (vgl. hierzu Düe in Niesel, a.a.O. Rdnr. 15, 16), jedoch nicht gebunden. Denn bei der Bewertung der Frage, ob die als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbarte Zahlung in Höhe von 6.000 EUR als Arbeitsentgelt zu bewerten ist, sind auch die außerhalb der wirklichen Erklärung liegenden tatsächlichen Umstände zur Auslegung heranzuziehen, wobei die Höhe der Zahlung ein Indiz dafür sein kann, dass Arbeitsentgelt einbezogen wurde. Fehlt es sowohl an einem verständigen Grund für die Gewährung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes als auch an einem nachvollziehbaren Grund für einen Verzicht auf Vergütung, spricht dies dafür, dass in der Sache Arbeitsentgelt bezahlt wird (vgl. Düe in Niesel, a.a.O., Rdnr. 21; vgl. auch BSG 10.12.1981 aaO). Bereits die Höhe der vereinbarten Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist im Hinblick auf die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Firma Taxi-Gutknecht (vom 01.05.2003 bis 05.06.2003) ohne die Einbeziehung von Lohn nicht plausibel (zu diesem Gesichtspunkt ebenfalls BSG 10.12.1981 aaO). Dass der Kläger tatsächlich auf Lohn verzichtet hat, ist weiter auch nicht durch die von ihm zur Begründung der Berufung vorgetragenen Umstände des Vergleichsabschlusses, insbesondere durch eine sonst drohende Insolvenz seines Arbeitgebers, plausibel gemacht. Denn ob eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, wie im Vergleich vereinbart, oder ob Lohn in Höhe der vereinbarten Abfindungssumme bezahlt wird, macht insoweit keinen Unterschied. Dafür dass die vereinbarte Abfindungssumme auch den dem Kläger zustehenden Lohn enthält, spricht auch der Umstand, dass die Abfindungssumme dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingeklagten Lohn des Klägers für die Zeit von Juni 2003 bis September 2003 entspricht, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Dass dem Kläger auch für den Monat Mai 2003 gegen seinen Arbeitgeber noch Lohn in der beim Arbeitsgericht Mannheim eingeklagten Höhe zustand, lässt sich den Akten des Arbeitsgerichts Mannheim nicht entnehmen. Vielmehr hat der Arbeitgeber des Klägers unter Vorlage von Belegen eine Lohnzahlung an dem Kläger für den Monat Mai nachgewiesen. Auch für die Zeit ab 01.10.2003 hat dem Kläger gegen seinen Arbeitgeber kein Lohn mehr zugestanden. Dies folgt zum einen daraus, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 30.09.2003 geendet hat, wie die Parteien im Vergleich beim Arbeitsgericht vereinbart haben. Damit steht fest, dass dem Kläger ab 01.10.2003 gegen seinen Arbeitgeber kein Lohn mehr zustand. Unabhängig davon dürfte durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit des Klägers ab 01.10.2003, nach seinen Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung am 02.06.2006 in der Form einer Ich-AG für die R.-N.-Zeitung, der Annahmeverzug des Arbeitgebers geendet haben, weshalb dem Kläger auch aus diesem Gesichtspunkt ab dem 01.10.2003 keine Lohnansprüche gegen seinen Arbeitgeber mehr zustanden. Diese und die vom SG im angefochtenen Urteil genannten Gesichtspunkte lassen nur den Schluss zu, dass in der im Vergleich beim Arbeitsgericht Mannheim vereinbarten Abfindung dem Kläger zustehende Lohnansprüche im vorliegend streitigen Zeitraum (mit) abgegolten sind, wobei die nähere Bestimmung der Entgelthöhe nicht von Bedeutung ist, da das Alg unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes ruht (vgl. Düe, a.a.O. § 143 Rdnr. 9). In diese Richtung gehen auch die Angaben des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung beim SG, in dem (arbeitsgerichtlichen) Verfahren seien noch diverse Lohnansprüche zu klären gewesen, sowie sein Berufungsvorbringen, die arbeitsgerichtliche Regelung sei letztlich zustande gekommen, weil der Arbeitgeber sich zu den weitaus überwiegenden Erfolgsaussichten seiner Klage dahin eingelassen habe, dass er Insolvenz anmelden müsse, wenn die geforderten Löhne geltend gemacht würden, was ebenfalls nahe legt, dass in der vereinbarten Abfindungssumme ein Lohnanspruch des Klägers (mit) abgegolten ist. Ferner sprechen die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für diese Auslegung. So hat der Kläger erklärt, die Abfindung sei "als Lohn gerechnet" worden. Danach sind die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sowie das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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