Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 9506/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1010/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt höheres Arbeitslosengeld II; streitig ist hierbei, ob er von dem Antragsgegner die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung verlangen kann.
Der 1972 geborene Antragsteller, der seit längerem von seiner Ehefrau getrennt lebt und inzwischen geschieden ist, bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt allein eine 62,68 qm große 2-Zimmerwohnung. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 805,97 Euro (345,00 Euro Regelleistung und 460,97 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung – 469,97 Euro minus 9,00 Euro für Warmwasser -).
Mit Schreiben vom 3. März 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen und nur für die Dauer eines Jahres ab Beginn des Leistungsbezuges in dieser Höhe übernommen werden könnten. Die Kosten der Unterkunft müssten künftig gesenkt werden z.B. durch Untervermietung oder einen Wechsel in eine angemessene Wohnung. Angemessen sei bei einem 1-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 360,00 Euro. Sollte der Antragsteller nicht innerhalb von sechs Monaten seine Mietkosten angemessen gesenkt haben, könnten die Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 20. September 2006 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. November 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 696,00 Euro, wobei nunmehr die Miete nur noch in Höhe von 351,00 Euro (360,00 Euro minus 9,00 Euro für Warmwasser) berücksichtigt wurde. Den Widerspruch des Antragstellers vom 19. September 2006, mit dem dieser daraufhin wies, dass er sich seit Monaten ohne Erfolg um eine andere Wohnung bemühe, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 zurück. Die derzeitigen Mietkosten des Antragstellers in Höhe von 469,97 Euro lägen erheblich über den angemessenen Unterkunftskosten für eine Person. Bereits mit Schreiben vom 3. März 2006 sei der Antragsteller aufgefordert worden, seine Unterkunftskosten auf den angemessenen Umfang zu senken. Soweit er nunmehr behaupte, er habe sich hierum intensiv bemüht, fehle es an Nachweisen.
Mit seinem am 18. Oktober 2006 bei Gericht eingegangen Antrag hat der Antragsteller sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Kürzung der ihm gewährten Unterkunftskosten gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ihm im Falle der Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Wohnungskosten erhebliche Nachteile entstünden, da er die Mietkosten alleine nicht aufbringen könne. Er habe sich bisher vergeblich um eine kleinere Wohnung mit Mietkosten bis zu 360,00 Euro bemüht, jedoch würden solche Wohnungen kaum noch angeboten bzw. seien sie von potentiellen Mietern überfrequentiert. Im Übrigen werde er aufgrund einer Eintragung in der Schufa als Mieter abgelehnt. Nachweise für seine Bemühungen könne er nicht vorlegen.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige gerichtliche Regelung erforderlich sei, um einen gegenwärtigen wesentlichen Nachteil von ihm abzuwenden, da nicht ersichtlich sei, dass ihm akut der Verlust seiner Wohnung drohe. Schließlich habe der Antragsteller die Miete für Oktober vollständig gezahlt, sodass eine Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs erst in mehreren Monaten in Betracht komme. Darüber hinaus sei der relativ junge Antragsteller womöglich künftig in der Lage, den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher und berücksichtigter Miete aus eigener Erwerbstätigkeit aufzubringen, denn er sei auch in der Vergangenheit mehrfach tageweise beschäftigt gewesen. Im Übrigen habe der Antragsteller aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragsgegner habe wohl zu Recht nur noch die angemessenen Unterkunftskosten von 351,00 Euro berücksichtigt, wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 ausgeführt worden sei. Ausreichende Bemühungen um preisgünstigeren Wohnraum habe der Antragsteller nicht annähernd dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Gegen diesen ihm am 28. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 3. November 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, aufgrund der Kürzung blieben ihm nur noch ca. 150,00 Euro, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe sich sehr wohl um Wohnungen bemüht, jedoch keine schriftlichen Bestätigungen darüber erhalten. Trotzdem wolle er versuchen, nachträglich seine Bemühungen schriftlich zu belegen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller, dessen Begehren dahin auszulegen ist, dass er um einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nachsucht, kann keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner hat hier in der Sache einen – wenn auch nicht so bezeichneten und nicht entsprechend begründeten – Aufhebungsbescheid vom 20. September 2006 nach § 48 SGB X erlassen, mit dem er die mit Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 erfolgte Leistungsgewährung hinsichtlich der Höhe für die Monate Oktober und November 2006 teilweise aufgehoben hat. Mit einer erfolgreichen Anfechtung dieses Aufhebungsbescheides lebte die vorherige Leistungsbewilligung im Bescheid vom 9. Mai 2006 auf, sodass dem Begehren des Antragstellers mit einer reinen Anfechtungsklage genüge getan wäre. Einer Klage, die der Senat gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 unterstellt, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Denn in Ausnahme zu dem in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG normierten Grundsatz haben nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der – so Ziffer 1 – über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Ob der Antragsgegner mit dem hier ergangenen Aufhebungsbescheid einen unter den Regelungsbereich des § 39 Ziffer 1 SGB II fallenden Verwaltungsakt erlassen hat, ist nicht unumstritten (ablehnend z.B. Conradis in LPK-SGB II, § 39 Rn. 7) und wird in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich behandelt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Rücknahme oder Aufhebung eines Bewilligungsbescheides – selbst soweit er sich auf die Vergangenheit beziehen sollte – um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 25.08.2006 – L 5 B 549/06 AS ER –und vom 24. November 2006 – L 5 B 949/06 AS ER - , so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 12 und Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 39 SGB II Rn. 37 und 38 m.w.N.). Denn mit der entsprechenden Verfügung bringt der Leistungsträger zum Ausdruck, dass dem Betroffenen die ursprünglich gewährten Leistungen der Grundsicherung nicht bzw. nicht so wie gewährt zustanden oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zustehen.
Von der sich aus § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ergebenden Möglichkeit, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, ist im vorliegenden Fall jedoch kein Gebrauch zu machen, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen hier nämlich keine Zweifel. Bei summarischer Prüfung ist der Antragsgegner berechtigt gewesen, mit seinem Bescheid vom 20. September 2006 die mit Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Monate Juni bis November 2006 erfolgte Leistungsbewilligung hinsichtlich der Höhe für Oktober und November 2006 zu kürzen.
Nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt hier darin, dass dem Antragsteller nach Ablauf der ihm gesetzten sechsmonatigen Frist nur noch ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten zusteht. Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung richtet sich in erster Linie nach § 22 Abs. 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2). Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 3. März 2006 rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass die Kosten der Unterkunft binnen sechs Monaten auf einen Betrag von 360 Euro monatlich reduziert werden müssen. Die genannte Miethöhe ist auch angemessen. Da eine Rechtsverordnung im Sinne der Ermächtigung des § 27 Nr. 1 SGB II zur Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht besteht, ist diese nach den in Rechtssprechung und Literatur entwickelten Maßstäben zu bestimmen. Maßgebliche Kriterien sind danach der örtliche Wohnungsmarkt und das dortige Preisniveau. Auf dieser Grundlage ist die tatsächliche Preisspanne des unteren Wohnungsmarkts am Wohnort des Hilfebedürftigen zu ermitteln (vgl. LSG – NRW – L 19 B 21/05 AS ER -). Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche kann darüber hinaus auf landesrechtliche Richtlinien, hier auf die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005 (AV-Wohnen) zurückgegriffen werden. Nach Nr. 4 Abs. 2 AV-Wohnen gilt für einen 1-Personenhaushalt eine Bruttowarmmiete von 360,00 Euro monatlich als angemessen. Auch wenn dieser Richtwert bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu zehn Prozent überschritten werden kann (Nr. 4 Abs. 5 AV-Wohnen), liegt die von dem Antragsteller aufzubringende Miete weit über diesem Betrag und kann daher in keinem Fall mehr als angemessen angesehen werden, zumal Besonderheiten des Einzelfalls, die hier zu berücksichtigen sein könnten, nicht ersichtlich sind.
Die wiederholte Behauptung des Antragstellers, er habe sich um preiswerteren Wohnraum vergeblich bemüht, ist nach wie vor nicht belegt. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angekündigten Nachweise liegen bis heute nicht vor. Nach alledem lässt sich nicht hinreichend substantiiert erkennen, dass der Antragsteller sich intensiv und mit allen ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmitteln um eine kostenangemessene Wohnung bemüht hätte. Hierfür reicht es nämlich nicht aus, dass er bei diversen Wohnungsbaugesellschaften, wie er behauptet, nachgefragt haben will. Da Wohnungsbaugesellschaften über ein größeres Kontingent an Wohnungen verfügen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich – soweit möglich – für in Betracht kommende Wohnungen vormerken lässt oder hilfsweise in kürzeren Abständen erneut bei den einzelnen Gesellschaften vorspricht. Auch ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Wohnungsmarkt anhand der regionalen Zeitungen auf für ihn passende Wohnungen zu durchsuchen und sich entsprechend zu bewerben. All dies hat er offensichtlich nicht getan. Die Behauptung, dass er als AlgII-Empfänger von vornherein keine Chance habe, ist nicht belegt und auch nicht überzeugend. Schließlich wird für AlgII-Empfänger die – angemessene – Miete übernommen, sodass der Vermieter in jedem Fall einen solventen Schuldner hat. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich machen würde und daher die zugrunde gelegte Angemessenheitsprüfung grundsätzlich überdacht werden müsste, liegen mithin nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt höheres Arbeitslosengeld II; streitig ist hierbei, ob er von dem Antragsgegner die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung verlangen kann.
Der 1972 geborene Antragsteller, der seit längerem von seiner Ehefrau getrennt lebt und inzwischen geschieden ist, bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt allein eine 62,68 qm große 2-Zimmerwohnung. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller zuletzt mit Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 30. November 2006 monatliche Leistungen in Höhe von 805,97 Euro (345,00 Euro Regelleistung und 460,97 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung – 469,97 Euro minus 9,00 Euro für Warmwasser -).
Mit Schreiben vom 3. März 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang übersteigen und nur für die Dauer eines Jahres ab Beginn des Leistungsbezuges in dieser Höhe übernommen werden könnten. Die Kosten der Unterkunft müssten künftig gesenkt werden z.B. durch Untervermietung oder einen Wechsel in eine angemessene Wohnung. Angemessen sei bei einem 1-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 360,00 Euro. Sollte der Antragsteller nicht innerhalb von sechs Monaten seine Mietkosten angemessen gesenkt haben, könnten die Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 20. September 2006 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 30. November 2006 Leistungen in Höhe von insgesamt 696,00 Euro, wobei nunmehr die Miete nur noch in Höhe von 351,00 Euro (360,00 Euro minus 9,00 Euro für Warmwasser) berücksichtigt wurde. Den Widerspruch des Antragstellers vom 19. September 2006, mit dem dieser daraufhin wies, dass er sich seit Monaten ohne Erfolg um eine andere Wohnung bemühe, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 zurück. Die derzeitigen Mietkosten des Antragstellers in Höhe von 469,97 Euro lägen erheblich über den angemessenen Unterkunftskosten für eine Person. Bereits mit Schreiben vom 3. März 2006 sei der Antragsteller aufgefordert worden, seine Unterkunftskosten auf den angemessenen Umfang zu senken. Soweit er nunmehr behaupte, er habe sich hierum intensiv bemüht, fehle es an Nachweisen.
Mit seinem am 18. Oktober 2006 bei Gericht eingegangen Antrag hat der Antragsteller sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die Kürzung der ihm gewährten Unterkunftskosten gewandt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass ihm im Falle der Ablehnung der Übernahme der tatsächlichen Wohnungskosten erhebliche Nachteile entstünden, da er die Mietkosten alleine nicht aufbringen könne. Er habe sich bisher vergeblich um eine kleinere Wohnung mit Mietkosten bis zu 360,00 Euro bemüht, jedoch würden solche Wohnungen kaum noch angeboten bzw. seien sie von potentiellen Mietern überfrequentiert. Im Übrigen werde er aufgrund einer Eintragung in der Schufa als Mieter abgelehnt. Nachweise für seine Bemühungen könne er nicht vorlegen.
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine einstweilige gerichtliche Regelung erforderlich sei, um einen gegenwärtigen wesentlichen Nachteil von ihm abzuwenden, da nicht ersichtlich sei, dass ihm akut der Verlust seiner Wohnung drohe. Schließlich habe der Antragsteller die Miete für Oktober vollständig gezahlt, sodass eine Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs erst in mehreren Monaten in Betracht komme. Darüber hinaus sei der relativ junge Antragsteller womöglich künftig in der Lage, den Differenzbetrag zwischen tatsächlicher und berücksichtigter Miete aus eigener Erwerbstätigkeit aufzubringen, denn er sei auch in der Vergangenheit mehrfach tageweise beschäftigt gewesen. Im Übrigen habe der Antragsteller aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragsgegner habe wohl zu Recht nur noch die angemessenen Unterkunftskosten von 351,00 Euro berücksichtigt, wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 ausgeführt worden sei. Ausreichende Bemühungen um preisgünstigeren Wohnraum habe der Antragsteller nicht annähernd dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Gegen diesen ihm am 28. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 3. November 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, aufgrund der Kürzung blieben ihm nur noch ca. 150,00 Euro, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe sich sehr wohl um Wohnungen bemüht, jedoch keine schriftlichen Bestätigungen darüber erhalten. Trotzdem wolle er versuchen, nachträglich seine Bemühungen schriftlich zu belegen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller, dessen Begehren dahin auszulegen ist, dass er um einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nachsucht, kann keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner hat hier in der Sache einen – wenn auch nicht so bezeichneten und nicht entsprechend begründeten – Aufhebungsbescheid vom 20. September 2006 nach § 48 SGB X erlassen, mit dem er die mit Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 erfolgte Leistungsgewährung hinsichtlich der Höhe für die Monate Oktober und November 2006 teilweise aufgehoben hat. Mit einer erfolgreichen Anfechtung dieses Aufhebungsbescheides lebte die vorherige Leistungsbewilligung im Bescheid vom 9. Mai 2006 auf, sodass dem Begehren des Antragstellers mit einer reinen Anfechtungsklage genüge getan wäre. Einer Klage, die der Senat gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 unterstellt, kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Denn in Ausnahme zu dem in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG normierten Grundsatz haben nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 SGB II Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der – so Ziffer 1 – über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Ob der Antragsgegner mit dem hier ergangenen Aufhebungsbescheid einen unter den Regelungsbereich des § 39 Ziffer 1 SGB II fallenden Verwaltungsakt erlassen hat, ist nicht unumstritten (ablehnend z.B. Conradis in LPK-SGB II, § 39 Rn. 7) und wird in der Rechtsprechung bisher nicht einheitlich behandelt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass es sich bei einer Entscheidung über die Rücknahme oder Aufhebung eines Bewilligungsbescheides – selbst soweit er sich auf die Vergangenheit beziehen sollte – um eine Entscheidung über Leistungen der Grundsicherung handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 25.08.2006 – L 5 B 549/06 AS ER –und vom 24. November 2006 – L 5 B 949/06 AS ER - , so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 Rn. 12 und Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 39 SGB II Rn. 37 und 38 m.w.N.). Denn mit der entsprechenden Verfügung bringt der Leistungsträger zum Ausdruck, dass dem Betroffenen die ursprünglich gewährten Leistungen der Grundsicherung nicht bzw. nicht so wie gewährt zustanden oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zustehen.
Von der sich aus § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ergebenden Möglichkeit, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, ist im vorliegenden Fall jedoch kein Gebrauch zu machen, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners bestehen hier nämlich keine Zweifel. Bei summarischer Prüfung ist der Antragsgegner berechtigt gewesen, mit seinem Bescheid vom 20. September 2006 die mit Bescheid vom 9. Mai 2006 für die Monate Juni bis November 2006 erfolgte Leistungsbewilligung hinsichtlich der Höhe für Oktober und November 2006 zu kürzen.
Nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt hier darin, dass dem Antragsteller nach Ablauf der ihm gesetzten sechsmonatigen Frist nur noch ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten zusteht. Der Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung richtet sich in erster Linie nach § 22 Abs. 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind (Satz 1). Soweit die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 2). Der Antragsteller ist mit Schreiben vom 3. März 2006 rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass die Kosten der Unterkunft binnen sechs Monaten auf einen Betrag von 360 Euro monatlich reduziert werden müssen. Die genannte Miethöhe ist auch angemessen. Da eine Rechtsverordnung im Sinne der Ermächtigung des § 27 Nr. 1 SGB II zur Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht besteht, ist diese nach den in Rechtssprechung und Literatur entwickelten Maßstäben zu bestimmen. Maßgebliche Kriterien sind danach der örtliche Wohnungsmarkt und das dortige Preisniveau. Auf dieser Grundlage ist die tatsächliche Preisspanne des unteren Wohnungsmarkts am Wohnort des Hilfebedürftigen zu ermitteln (vgl. LSG – NRW – L 19 B 21/05 AS ER -). Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche kann darüber hinaus auf landesrechtliche Richtlinien, hier auf die Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 7. Juni 2005 (AV-Wohnen) zurückgegriffen werden. Nach Nr. 4 Abs. 2 AV-Wohnen gilt für einen 1-Personenhaushalt eine Bruttowarmmiete von 360,00 Euro monatlich als angemessen. Auch wenn dieser Richtwert bei bestehendem Wohnraum in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu zehn Prozent überschritten werden kann (Nr. 4 Abs. 5 AV-Wohnen), liegt die von dem Antragsteller aufzubringende Miete weit über diesem Betrag und kann daher in keinem Fall mehr als angemessen angesehen werden, zumal Besonderheiten des Einzelfalls, die hier zu berücksichtigen sein könnten, nicht ersichtlich sind.
Die wiederholte Behauptung des Antragstellers, er habe sich um preiswerteren Wohnraum vergeblich bemüht, ist nach wie vor nicht belegt. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung angekündigten Nachweise liegen bis heute nicht vor. Nach alledem lässt sich nicht hinreichend substantiiert erkennen, dass der Antragsteller sich intensiv und mit allen ihm zumutbar erreichbaren Hilfen und Hilfsmitteln um eine kostenangemessene Wohnung bemüht hätte. Hierfür reicht es nämlich nicht aus, dass er bei diversen Wohnungsbaugesellschaften, wie er behauptet, nachgefragt haben will. Da Wohnungsbaugesellschaften über ein größeres Kontingent an Wohnungen verfügen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich – soweit möglich – für in Betracht kommende Wohnungen vormerken lässt oder hilfsweise in kürzeren Abständen erneut bei den einzelnen Gesellschaften vorspricht. Auch ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Wohnungsmarkt anhand der regionalen Zeitungen auf für ihn passende Wohnungen zu durchsuchen und sich entsprechend zu bewerben. All dies hat er offensichtlich nicht getan. Die Behauptung, dass er als AlgII-Empfänger von vornherein keine Chance habe, ist nicht belegt und auch nicht überzeugend. Schließlich wird für AlgII-Empfänger die – angemessene – Miete übernommen, sodass der Vermieter in jedem Fall einen solventen Schuldner hat. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich machen würde und daher die zugrunde gelegte Angemessenheitsprüfung grundsätzlich überdacht werden müsste, liegen mithin nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved