L 10 SB 69/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 31 SB 360/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 SB 69/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Nachteilsausgleich "RF") liegen nicht vor, wenn der behinderte Mensch lediglich für die Zeit ab 15.00 Uhr täglich aufgrund Blähungen und imperativen Stuhlgangs mit gelegentlichem Einkoten gehindert ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Mehrzahl der den Betroffenen interessierenden Veranstaltungen nach 15.00 Uhr stattfinden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Bei dem am 00.00.1939 geborenen Kläger sind der Grad der Behinderung (GdB) mit 100 und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "Notwendigkeit ständiger Begleitung" (Bescheid vom 22.07.1998) und "erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr" (Bescheid vom 19.05.1993) festgestellt worden. Dabei waren folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt worden:

1.Operiertes Mastdarmleiden im Stadium der Heilungsbewährung, operierter Bauchwandnarbenbruch
2.Hirnorganisches Psychosyndrom mit depressiven Verstimmungen
3.Nervenschäden der Beine
4.Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
5.Krampfaderleiden mit Hauternährungsstörungen, Krampfaderoperation
6.Bluthochdruck mit wiederkehrender Herzenge
7.Funktionsstörung von Leber und Bauchspeicheldrüse
8.Wirbelsäulenverschleiß, Fehlhaltung und Muskelverspannungen, Schulterarmbeschwerden.

Im Dezember 2002 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF", weil er seit einer Darmoperation wegen 4-6maliger Toilettengänge seine Wohnung zwischen 16.00 und 23.00 Uhr nicht verlassen könne.

Nach Einholung des Befundberichtes des Psychiaters Dr. G (21.02.2003) und der dazu ergangenen beratungsärztlichen Stellungnahme (26.03.2003) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2003 den Antrag des Klägers ab, weil dessen Behinderung nicht so schwerwiegend sei, dass sie die Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art auf Dauer, auch mit Hilfe einer Begleitperson oder technischen Hilfsmittel, wie z.B. einem Rollstuhl, unmöglich mache.

Zur Begründung seines hiergegen mit Schriftsatz vom 03.05.2003 eingelegten Widerspruchs - eingegangen am 07.05.2003 - führte der Kläger erneut an, dass es ihm seit Jahren nicht mehr möglich sei, nachmittags, spät nachmittags und abends das Haus zu verlassen. Seine zahlreichen Toilettengänge ließen keinerlei Besuche öffentlicher Veranstaltungen zu. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2003 als verspätet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 28.08.2003 Klage erhoben und vorgetragen, es sei allgemein bekannt, dass einfache Briefe schon lange nicht mehr innerhalb von ein bis zwei Tagen befördert würden. In der Sache hat er geltend gemacht, er könne ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Dies verhinderten unkontrollierte, vielfache Stuhlgänge zu den unmöglichsten Zeiten. Zum Nachweis seiner Behauptung hat er zahlreiche medizinische Unterlagen übersandt (Entlassungsbericht des Deutschen Diabetes-Forschungsinstituts am 11.06.2003 über eine stationäre Behandlung im April/Mai 2003; Untersuchungsberichte der Kliniken E - H - Klinik für Gefäßchirurgie, über ambulante Untersuchungen am 11.04.2002, 01.08.2003 und am 13.05.2004 sowie über eine stationäre Untersuchung im Juli 2004; Bericht des Kardiologen Dr. M über eine Herzkatheter-Untersuchung am 30.01.2003; Arztbericht des Chirurgen Dr. M1 vom 26.09.2002; Röntgenbefunde des Röntgeninstitutes Dres. K C vom 02.09.2002, 04.09.2002, 18.02.2003, 24.05.2004 und 28.05.2004; ein histologisches Gutachten von Prof. Dr. X vom 30.01.2002).

Nach seinem schriftlichen Vorbringen hat der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2003 zu verurteilen, ab Antragstellung (13.12.2002) die Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat entgegnet, dem Kläger sei der Besuch öffentlicher Veranstaltungen zumindest zeitweise und mit Hilfe Dritter möglich.

Nachdem der Kläger es abgelehnt hatte, sich der vom Sozialgericht (SG) angeordneten Begutachtung durch Dr. T zu unterziehen, ist Beweis erhoben worden durch Einholung von Befundberichten der Ärzte Dr. F (07.01.2003), Dr. C1 (10.01.2004), Dr. N (08.01.2004), Dr. S (19.01.2004) und des Dr. G (02.02.2004). Dr. F hat mitgeteilt, der Kläger sei ab 15.00 Uhr täglich wegen nicht kontrollierbarer Diarrhoen und starken Meteorismus nicht in der Lage, die Wohnung zu verlassen. Keine Einschränkung bestehe in den Morgen- und Vormittagsstunden bis zu einer Dauer von wenigen Stunden wegen der Diarrhoen. Der Neurologe Dr. C hat ebenfalls nur Besuche öffentlicher Veranstaltungen in den Vormittagsstunden für möglich gehalten. Dr. N hat insoweit Einschränkungen verneint; eine schwere Inkontinenz habe der Kläger ihm gegenüber nicht angegeben. Der Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. G hat mitgeteilt, unter Berücksichtigung des psychischen Befundes könne der Kläger mit Hilfe Dritter bzw. Hilfsmitteln durchaus an einem 45minütigen Gottesdienst, einer Theater- oder Sportveranstaltung im Freien teilnehmen. Das SG hat ferner das nach Aktenlage erstellte Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. S (09.09.2004) sowie das aufgrund ambulanter Untersuchung erstattete Gutachten des Internisten Dr. C1 (07.06.2006) sowie deren ergänzende Stellungnahmen (15.12.2004 und 21.12.2004) eingeholt. Der Sachverständige S hat eine Polyneuropathie, eine hirnorganisch-psychische Störung nach jahrelangem Alkoholmissbrauch und multilokuläre Verkalkungen der hirnzuführenden Gefäße festgestellt und ausgeführt, Hinweise dafür, dass der Kläger an häufigen hirnorganischen Anfällen, groben unwillkürlichen Kopf- oder Gliedmaßenbewegungen bei Spastik, lauten Atemgeräuschen, wie sie bei Asthmatikern oder bei Tracheotomierten vorkommen können, leide, ergäben sich weder nach den Akten noch nach den Beobachtungen des Zusatzgutachters Dr. C1. Der Sachverständige C1 hat einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit schweren diabetischen Polyneuropathiesyndromen, diabetischem Fuß mit Z. n. Amputation des 2. Zehes rechts, Renopathie des rechten Auges sowie Implantation einer Kunstlinse rechts, Nervenschäden der Beine, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium II b beidseits mit Gehstrecke von 100-200 m, ein operiertes Mastdarmleiden nach Ablauf der Heilungsbewährung, bedeutsame Diarrhoe, gelegentliche Inkontinenz, einen Genussmittelschaden mit anamnestischer Funktionsstörung von Leber und Bauchspeicheldrüse, derzeit ohne wesentliche Beeinträchtigung, einen Wirbelsäulenverschleiß mit Fehlhaltung und Schulterverschleiß sowie ein Krampfaderleiden mit Hauterneuerungsstörung, Z. n. Krampfader-OP beschrieben. Der Kläger sei nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art teilzunehmen. Sowohl nach seinem eigenen Vorbringen als auch aus seiner - des Sachverständigen - Sicht erfülle der Kläger zumindest für den Zeitraum zwischen Mitternacht und 15.00 bzw. 16.00 Uhr nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkmals "RF".

Ferner hat das SG die Vorprozessakte S 11 J 33/96 (SG Düsseldorf) beigezogen.

Mit Urteil vom 18.03.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Beklagte den Widerspruch zu Recht als verfristet zurückgewiesen habe, denn auch in der Sache habe das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Dieser sei zwar mit einem GdB von 100 eingestuft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne er wegen seiner Leiden jedoch nicht an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen. Zwar seien aufgrund seiner Leiden bei dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen eingeschränkt; er sei jedoch nicht allgemein und umfassend vom Besuch politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Zusammenkünfte, beispielsweise eines 45-minütigen Gottesdienstes, einer Theaterveranstaltung von einer Stunde Dauer oder einer Sportveranstaltung im Freien, ausgeschlossen. Auch unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben sei der Kläger, jedenfalls bis 15.00 Uhr, nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art teilzunehmen. Er sei daher in der Lage, an einer Vielzahl öffentlicher Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gelte für Museumsbesuche, aber auch für Sportveranstaltungen, Theater-, Konzert- und Kinobesuche. Sämtliche Veranstaltungen dieser Art werden auch in den Vormittagsstunden angeboten.

Gegen das am 10.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 11.07.2005, Berufung eingelegt und unter Übersendung von Arztbriefen des Arztes D (09.06. und 15.11.2005) sowie eines an diesen gerichteten Schreibens der AOK Rheinland (21.11.2005) vorgetragen, seit Jahren könne er am späten Nachmittag und am Abend das Haus nicht verlassen. An morgendlichen Kirchgängen und Sportveranstaltungen sei er nicht interessiert. Museen könne er noch besuchen, nicht jedoch Theatervorstellungen und Konzerte. Blähungen träten auch tagsüber auf. Das Medikament, das ihm Linderung verschaffen würde, erstatte die AOK nicht; er sei finanziell nicht in der Lage, dessen Kosten selbst zu tragen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2005 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2003 zu verurteilen, ab Antragstellung (13.12.2002) die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2005 zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten der Dres. F/U (02.01.2006) und des Arztes D (22.02.2006). Dres. F/U haben die in ihrem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Befundbericht abgegebene Beurteilung aufrechterhalten. Lediglich die Rückzugstendenz des Klägers sei mit zunehmender psychischer Instabilität ausgeprägter geworden. Der Arzt D hat eine exokrine Pankreasinsuffizienz, eine Stuhlinkontinenz bei Zustand nach Rektumkarzinom sowie einen Diabetes mellitus beschrieben und - bis auf die letztgenannte Erkrankung - eine Besserung der Befunde angegeben.

Ferner hat der Senat den im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen C1 gebeten, unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren übersandten medizinischen Unterlagen zu der Frage, ob der Kläger wegen der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht mehr in zumutbarer Weise teilnehmen kann, ergänzend Stellung zu nehmen. Der Sachverständige hat zusammenfassend ausgeführt, der Kläger sei nicht ständig daran gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art teilzunehmen. Für den Zeitraum vor 15 Uhr werde weder von dem Kläger selbst noch von seinen behandelnden Ärzten eine wesentliche Einschränkung der Möglichkeit einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen gesehen. Ausweislich der aktenkundigen Befunde könne der Kläger an Kino, Theater, Konzert und Vortragsveranstaltungen sowie öffentlichen Festen, Versammlungen, Sportveranstaltungen im Freien sowie in geschlossenen Räumen in den Vormittags- und Mittagsstunden, d. h. bis 15 Uhr, zumutbar teilnehmen. Er sei weder "störend durch ein auffälliges psychisches Verhalten", welches der Allgemeinheit nicht zugemutet werden könnte, noch werde er in unzumutbarer Weise durch Blähungen oder Stuhldrang gequält. Für die Nachmittags- und Abendstunden sei der Kläger durch seine Diarrhöe mit teils imperativem Stuhldrang durchgehend täglich nicht in der Lage die Wohnung zu verlassen. Darüber hinaus habe der Hausarzt berichtet, es bestehe ein so starker Meteorismus, dass der Patient sich nicht in die Öffentlichkeit trauen würde, und es sei deswegen zu Rückzugstendenzen des Patienten mit zunehmender psychischer Instabilität gekommen. Die schlechte wirtschaftliche Situation, aufgrund derer er nicht in der Lage sei, blähungshemmende Mittel selbst zu zahlen, trage dazu bei, dass er an öffentlichen Veranstaltungen nach 15 Uhr nicht teilnehmen könne. Bei großzügiger Ermessensausübung ließen sich für die Zeit ab 15.00 Uhr, in der die Mehrzahl der den Kläger interessierenden öffentlichen Veranstaltungen stattfänden, die Voraussetzungen der Nr. 33 Abs. 2 c, 2. Spiegelstrich der "Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinderten gesetz", Ausgabe 1996 bzw. ab 2004 "Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" - AHP - im Hinblick auf die von Dr. U im Januar 2006 beschriebene Rückzugstendenz begründen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Vorprozessakte S 11J 33/96 Bezug. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden können, weil dieser vom Termin zur mündlichen Verhandlung mit entsprechendem Hinweis benachrichtigt worden ist (§§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit erklärt hat.

Das SG hat die auf Festestellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF" gerichtete Klage zu Recht abgewiesen und die angefochtenen Bescheide des Beklagten im Ergebnis bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die als zutreffend erachteten Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt ergänzend aus:

Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest. Zu den Nachteilsausgleichen gehört gemäß der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.11.1993 des Landes Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW 1993, S. 970) die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 der Verordnung aufgeführten gesundheitlichen Voraussetzungen, die abschließend geregelt sind, erfüllt der Kläger nicht.

Er gehört weder zum Kreis der Sonderfürsorgeberechtigten im Sinne des § 27 c BVG, der Blinden oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderten Personen mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung noch zu den Hörgeschädigten, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (§ 1 Nrn. 1 und 2 a und b).

Ebenso wenig ist er nach der Nr. 3 der genannten Verordnung von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Behinderte, bei dem nicht nur vorübergehend ein GdB von wenigstens 80 besteht, wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann.

Unter öffentlichen Veranstaltungen in diesem Sinne sind alle Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a Rvs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 16.03.1994 - 9 RVs3/83 -; Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2/96 -, SozR 3- 3780 § 4 Nr. 17). Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann unmöglich, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Bei der vom BSG vertretenen Auslegung muss der Schwerbehinderte praktisch an das Haus gebunden sein, um seinen Ausschluss an öffentlichen Veranstaltungen begründen zu können. Das BSG hält es zunehmend für zweifelhaft, ob durch den Nachteilsausgleich "RF" tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird und es sozial geboten erscheint, bestimmten finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Benutzung von Rundfunk- und Fernsehgeräten, die im Normalfall zur Ausstattung eines Haushaltes gehören, zu finanzieren. Diese Frage - so das BSG - bedürfe keiner abschließenden Klärung, bedeute aber, dass an einer engen Auslegung für das Merkzeichen "RF" festgehalten werde (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a Rvs 7/91 - a.a.O.).

Bei dem Kläger liegt zwar eine schwere vom Beklagten mit einem GdB von 100 bewertete gesundheitliche Gesamtbeeinträchtigung vor. Angesichts der gebotenen engen Auslegung ist er jedoch - wie in den Entscheidungsgründen des angefochtnen Urteils des SG zutreffend dargelegt worden ist - nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Auch die vom Kläger im Berufungsverfahren übersandten ärztlichen Unterlagen und das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Ermittlungen führen nicht zu einer anderen, für den Kläger positiven Beurteilung.

Die Frage, ob der Kläger - wie von dem Sachverständigen C1 bei großzügiger Ermessensausübung befürwortet - zu den behinderten Menschen gehört, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus praeter) und bei denen gemäß der Nr. 33 Abs. 2 c der AHP die genannten Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden, bedurfte keiner abschließenden Beantwortung. Denn auch der Sachverständige C1 hat das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lediglich für die Zeit ab 15.00 Uhr bejaht, weil der Kläger ab diesem Zeitpunkt aufgrund Blähungen und imperativen Stuhlgangs mit gelegentlichem Einkoten ständig gehindert sei, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen und die Mehrzahl der den Kläger interessierenden Veranstaltungen nach 15.00 Uhr stattfinden.

Den nach der Rechtsprechung des BSG geforderten ständigen allgemeinen und umfassenden Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen, d.h. von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirt schaftlicher Art, bedeutet dies indes nicht. Denn - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - finden eine Vielzahl von öffentlichen Veranstaltungen auch vor 15.00 Uhr statt (z. B. Film- und Sportveranstaltungen, Konzerte, Ausstellungen, Gottesdienste).

Dass die den Kläger interessierenden Veranstaltungen überwiegend abends stattfinden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die individuellen Vorlieben bei der Auswahl der öffentlichen Veranstaltungen sind nicht maßgeblich (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9 a RVs 7/91 -, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved