Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SB 4553/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 3789/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn wie hier der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die vom Kläger geltend gemachte Erledigungsgebühr für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entsteht, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (VV Nr. 1002 iVm Nr. 1005). Zum früheren Recht nach der BRAGO hat das Bundessozialgericht in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass eine iS des § 24 BRAGO erhebliche Mitwirkung des Rechtsanwalts ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits erfordert und damit Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, einer Klage oder eines Rechtsmittels ebenso wenig geeignet sind, den Gebührentatbestand zu erfüllen, wie eine bloße Erledigungserklärung (vgl. Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 -, SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 = Breithaupt 1996, 164 ff. = NZS 1996, 141 f. = MDR 1996, 641 f.). Diese Grundsätze sind auf die Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1002 bzw. Nr. 1005 ohne weiteres anwendbar. Denn dieser Gebührentatbestand entspricht der außer Kraft getretenen Regelung des § 24 (iVm § 116 Abs. 4 Satz 2) BRAGO nicht nur hinsichtlich seines insoweit maßgeblichen Inhalts sondern auch nach seinem Sinn und Zweck (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg 07.03.2006 - L 3 AL 353/06 NZB).
Von diesen Grundsätzen ist auch das SG in seinem Urteil ausgegangen. Die Frage, ob das erforderliche besondere Bemühen des Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt.
Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist vom Kläger ebenfalls nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich das Widerspruchsverfahren durch Erlass eines Widerspruchsbescheides erledigt hat. Vielmehr hat der Beklagte nur einen auch als solchen bezeichneten Abhilfebescheid erlassen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 02.06.2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn wie hier der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die vom Kläger geltend gemachte Erledigungsgebühr für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entsteht, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt (VV Nr. 1002 iVm Nr. 1005). Zum früheren Recht nach der BRAGO hat das Bundessozialgericht in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass eine iS des § 24 BRAGO erhebliche Mitwirkung des Rechtsanwalts ein besonderes Bemühen um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits erfordert und damit Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, einer Klage oder eines Rechtsmittels ebenso wenig geeignet sind, den Gebührentatbestand zu erfüllen, wie eine bloße Erledigungserklärung (vgl. Urteil vom 09.08.1995 - 9 RVs 7/94 -, SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 = Breithaupt 1996, 164 ff. = NZS 1996, 141 f. = MDR 1996, 641 f.). Diese Grundsätze sind auf die Erledigungsgebühr nach VV Nr. 1002 bzw. Nr. 1005 ohne weiteres anwendbar. Denn dieser Gebührentatbestand entspricht der außer Kraft getretenen Regelung des § 24 (iVm § 116 Abs. 4 Satz 2) BRAGO nicht nur hinsichtlich seines insoweit maßgeblichen Inhalts sondern auch nach seinem Sinn und Zweck (zum Ganzen LSG Baden-Württemberg 07.03.2006 - L 3 AL 353/06 NZB).
Von diesen Grundsätzen ist auch das SG in seinem Urteil ausgegangen. Die Frage, ob das erforderliche besondere Bemühen des Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt.
Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist vom Kläger ebenfalls nicht geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich das Widerspruchsverfahren durch Erlass eines Widerspruchsbescheides erledigt hat. Vielmehr hat der Beklagte nur einen auch als solchen bezeichneten Abhilfebescheid erlassen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 02.06.2006 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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