Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1165/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3891/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.06.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der 1956 geborene Kläger ist Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Ein-Zimmer-Wohnung mit Küche. Er hat zwei 1995 und 1996 geborene Kinder, für die er jeweils einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 251 EUR zu zahlen hat.
Auf den Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger für die erste Jahreshälfte 2005 zunächst mit Bescheid vom 22.11.2004 die Regelleistung in Höhe von 345 EUR zuzüglich 77,47 EUR monatlich für Kosten der Unterkunft und Heizung. Auf den Widerspruch des Klägers vom 20.12.2004 wurde die Leistung durch Änderungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 auf monatlich 503,36 EUR festgesetzt (Regelleistung in Höhe von 345 EUR zuzüglich 158,36 EUR Nebenkosten der Eigentumswohnung einschließlich Wohngeld). Den darüber hinausgehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 29.03.2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Leistungen nach dem SGB II seien im Vergleich zu der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe in unzulässiger Weise zu gering bemessen. Abzüglich seiner Unterhaltsverpflichtungen bliebe ihm kaum noch etwas zum Leben. Der durch die Kürzungen verursachte Sozialabbau sei kontraproduktiv und missachte seine Kinder. Die Festlegung des Regelsatzes auf einen Betrag von 345 EUR widerspreche Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) sowie dem verfassungsrechtlich durch die Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Mindestbedarf.
Während des Klageverfahrens wurde dem Kläger mit Folgebescheiden vom 30.05.2005 (für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2005) und vom 01.12.2005 (für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006) die Leistung jeweils in unveränderter Höhe weiterbewilligt.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2006 als unbegründet abgewiesen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Beklagte Leistungen nach dem SGB II in der dem Gesetz entsprechenden Höhe bewilligt habe. Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelungen des SGB II rüge, sei das SG nicht hiervon überzeugt, weswegen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ausscheide. Der Gerichtsbescheid des SG wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 04.07.2006 zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 03.08.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Verfassungswidrigkeit der ihrer Auffassung nach zu gering bemessenen Leistungen nach dem SGB II geltend machen. Auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 21.09.2006 wird Bezug genommen; im wesentlichen rügen die Klägerbevollmächtigten, dass die Höhe des Regelsatzes von 345 EUR, welcher das soziokulturelle Minimum der Sozialhilfe abbilden solle, nicht nachvollziehbar sei und vielmehr den Eindruck erwecke, den Bedürfnissen des Staatshaushaltes genüge zu tragen. Das Verfahren zur Ermittlung des Regelsatzes sei weder nachvollziehbar noch konsequent. Wenn auch die Pauschalisierung von Sozialleistungen grundsätzlich möglich sei, müsse der pauschalisierte Betrag jedoch mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und genau ermittelt werden (unter Hinweis auf, unter anderem, BVerwGE 69, 146, 158; 94, 326, 331; 108, 221, 227). Sofern konkrete Bedarfsdaten zugrunde gelegt worden seien, seien diese bereits sieben Jahre alt gewesen. Das aktuelle soziokulturelle Minimum werde daher durch die Regelleistungen des SGB II nicht gewährleistet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.06.2006 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2004 und 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.05.2005 und 01.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die ihm nach den Regelungen des SGB II zustehenden Leistungen von der Beklagten erhält. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten bzw. in dem Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, §§ 136 Abs. 3 und 153 Abs. 2 SGG.
Ebenso wie das SG ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Höhe der Leistungen nach dem SGB II in verfassungswidrigerweise zu niedrig bemessen ist; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG scheidet daher aus.
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Diese Leistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Es ist nicht erkennbar und es wird von den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Höhe dieser Leistung nicht zur Erreichung dieser Zwecke ausreichend sein könnte. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Leistung in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist.
Die Höhe der Regelleistungen als solche begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 - L 7 SO 5536/05 - unter Hinweis auf BVerwGE 97, 376 ; 94, 336; 92, 6 m.w.N.; umfassend hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2006 - S 5 AS 3056/05 -). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -). Die Darlegungen seitens der Klägerbevollmächtigten, dass dieses durch Art. 1 GG geschützte soziokulturelle Existenzminimum im Falle des Klägers nicht gewährleistet wäre, sind nicht überzeugend. Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG gebieten keine darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers. Grundsätzlich ergeben sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit nur ausnahmsweise bestimmte Leistungsrechte (vgl. BVerfGE 82, 60 (80)).
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337 , 339; O Sullivan SGb 2005, 369 , 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05 - mit Hinweis auf Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 Rdnr. 66).
Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Insofern kann insbesondere nicht auf die von dem Kläger angeführten Unterhaltspflichten für seine Kinder abgestellt werden, weil diese im Falle der Bedürftigkeit eigene sozialrechtliche Versorgungsansprüche, etwa nach dem SGB II oder dem SGB XII, hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Der 1956 geborene Kläger ist Eigentümer einer von ihm selbst bewohnten Ein-Zimmer-Wohnung mit Küche. Er hat zwei 1995 und 1996 geborene Kinder, für die er jeweils einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 251 EUR zu zahlen hat.
Auf den Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger für die erste Jahreshälfte 2005 zunächst mit Bescheid vom 22.11.2004 die Regelleistung in Höhe von 345 EUR zuzüglich 77,47 EUR monatlich für Kosten der Unterkunft und Heizung. Auf den Widerspruch des Klägers vom 20.12.2004 wurde die Leistung durch Änderungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 auf monatlich 503,36 EUR festgesetzt (Regelleistung in Höhe von 345 EUR zuzüglich 158,36 EUR Nebenkosten der Eigentumswohnung einschließlich Wohngeld). Den darüber hinausgehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 29.03.2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Leistungen nach dem SGB II seien im Vergleich zu der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe in unzulässiger Weise zu gering bemessen. Abzüglich seiner Unterhaltsverpflichtungen bliebe ihm kaum noch etwas zum Leben. Der durch die Kürzungen verursachte Sozialabbau sei kontraproduktiv und missachte seine Kinder. Die Festlegung des Regelsatzes auf einen Betrag von 345 EUR widerspreche Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -) sowie dem verfassungsrechtlich durch die Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Mindestbedarf.
Während des Klageverfahrens wurde dem Kläger mit Folgebescheiden vom 30.05.2005 (für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2005) und vom 01.12.2005 (für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006) die Leistung jeweils in unveränderter Höhe weiterbewilligt.
Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 30.06.2006 als unbegründet abgewiesen. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Beklagte Leistungen nach dem SGB II in der dem Gesetz entsprechenden Höhe bewilligt habe. Soweit der Kläger die Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Regelungen des SGB II rüge, sei das SG nicht hiervon überzeugt, weswegen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ausscheide. Der Gerichtsbescheid des SG wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 04.07.2006 zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 03.08.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit der sie weiterhin die Verfassungswidrigkeit der ihrer Auffassung nach zu gering bemessenen Leistungen nach dem SGB II geltend machen. Auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerbevollmächtigten in deren Schriftsatz vom 21.09.2006 wird Bezug genommen; im wesentlichen rügen die Klägerbevollmächtigten, dass die Höhe des Regelsatzes von 345 EUR, welcher das soziokulturelle Minimum der Sozialhilfe abbilden solle, nicht nachvollziehbar sei und vielmehr den Eindruck erwecke, den Bedürfnissen des Staatshaushaltes genüge zu tragen. Das Verfahren zur Ermittlung des Regelsatzes sei weder nachvollziehbar noch konsequent. Wenn auch die Pauschalisierung von Sozialleistungen grundsätzlich möglich sei, müsse der pauschalisierte Betrag jedoch mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und genau ermittelt werden (unter Hinweis auf, unter anderem, BVerwGE 69, 146, 158; 94, 326, 331; 108, 221, 227). Sofern konkrete Bedarfsdaten zugrunde gelegt worden seien, seien diese bereits sieben Jahre alt gewesen. Das aktuelle soziokulturelle Minimum werde daher durch die Regelleistungen des SGB II nicht gewährleistet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.06.2006 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 22.11.2004 und 03.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.05.2005 und 01.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die ihm nach den Regelungen des SGB II zustehenden Leistungen von der Beklagten erhält. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid der Beklagten bzw. in dem Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, §§ 136 Abs. 3 und 153 Abs. 2 SGG.
Ebenso wie das SG ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Höhe der Leistungen nach dem SGB II in verfassungswidrigerweise zu niedrig bemessen ist; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG scheidet daher aus.
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Diese Leistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Es ist nicht erkennbar und es wird von den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Höhe dieser Leistung nicht zur Erreichung dieser Zwecke ausreichend sein könnte. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Leistung in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist.
Die Höhe der Regelleistungen als solche begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 - L 7 SO 5536/05 - unter Hinweis auf BVerwGE 97, 376 ; 94, 336; 92, 6 m.w.N.; umfassend hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2006 - S 5 AS 3056/05 -). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -). Die Darlegungen seitens der Klägerbevollmächtigten, dass dieses durch Art. 1 GG geschützte soziokulturelle Existenzminimum im Falle des Klägers nicht gewährleistet wäre, sind nicht überzeugend. Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG gebieten keine darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers. Grundsätzlich ergeben sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit nur ausnahmsweise bestimmte Leistungsrechte (vgl. BVerfGE 82, 60 (80)).
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225, 231; Bieback NZS 2005, 337 , 339; O Sullivan SGb 2005, 369 , 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05 - mit Hinweis auf Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 Rdnr. 66).
Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Insofern kann insbesondere nicht auf die von dem Kläger angeführten Unterhaltspflichten für seine Kinder abgestellt werden, weil diese im Falle der Bedürftigkeit eigene sozialrechtliche Versorgungsansprüche, etwa nach dem SGB II oder dem SGB XII, hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision beruht auf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
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