Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2005/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4144/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.06.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1986 geborene Antragsteller verbüßte vom 15.09.2005 bis 03.04.2006 eine Haftstrafe. Direkt im Anschluss daran wurde er am 03.04.2006 bei der Drogenhilfe T. zu einer voraussichtlich sechs Monate dauernden stationären Therapie aufgenommen. Einen am 05.04.2006 gestellten Antrag des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.04.2006 und Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II und die zu dieser Vorschrift ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 27.03.2006 (L 8 AS 1171/06 ER-B) ab.
Am 01.06.2006 hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel ihm die begehrte Leistung für die Dauer des Klageverfahrens vorbehaltlich dessen Ausgangs zu gewähren. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 28.06.2006 abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat weist die Beschwerde, die vom Antragsteller nicht begründet worden ist, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Senat sich in seiner bisherigen Auffassung durch die ab 01.08.2006 geltende Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II durch Art 1 Buchst. c) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) bestätigt sieht. Seit 01.08.2006 ist in § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II klargestellt, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1986 geborene Antragsteller verbüßte vom 15.09.2005 bis 03.04.2006 eine Haftstrafe. Direkt im Anschluss daran wurde er am 03.04.2006 bei der Drogenhilfe T. zu einer voraussichtlich sechs Monate dauernden stationären Therapie aufgenommen. Einen am 05.04.2006 gestellten Antrag des Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.04.2006 und Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 unter Hinweis auf § 7 Abs. 4 SGB II und die zu dieser Vorschrift ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 27.03.2006 (L 8 AS 1171/06 ER-B) ab.
Am 01.06.2006 hat der Antragsteller Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit dem Ziel ihm die begehrte Leistung für die Dauer des Klageverfahrens vorbehaltlich dessen Ausgangs zu gewähren. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 28.06.2006 abgelehnt. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Senat weist die Beschwerde, die vom Antragsteller nicht begründet worden ist, aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Senat sich in seiner bisherigen Auffassung durch die ab 01.08.2006 geltende Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB II durch Art 1 Buchst. c) des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) bestätigt sieht. Seit 01.08.2006 ist in § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II klargestellt, dass dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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