L 8 AS 4344/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2433/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4344/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die darlehensweise Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.

Der 1968 geborene Antragsteller verbüßte vom 17.12.2003 bis 10.02.2006 eine Haftstrafe. Seit 10.02.2006 erhält er von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt wurden Leistungen bis 28.02.2007 in Höhe von monatlich 384,47 EUR bewilligt (Bescheid vom 08.08.2006). Der Antragsteller ist seit 01.03.2006 bei der Firma G. & B. Hausverwaltungen GmbH als Hausmeister tätig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden; er verdient monatlich 400 EUR.

Mit einem am 26.04.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben führte er aus, er möchte auf das persönliche Gespräch zurückkommen, in welchem es um den Wiedererwerb der Fahrerlaubnis gegangen sei. Ihm sei damals mitgeteilt worden, die Antragsgegnerin würde die Kosten übernehmen, wenn er einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr vorlege. Andernfalls könne er die Kosten nur in Form eines Darlehens über den Betrag erhalten, welcher für den Erwerb der Fahrerlaubnis erforderlich wäre. Er habe sich für die zweite Möglichkeit entschieden und bitte um eine schriftliche Mitteilung. Mit einem weiteren Schreiben vom 04.05.2006 bezifferte er die notwendigen Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis B auf 2790,00 EUR. Daraufhin erwiderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.05.2006, nach Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeiterin sei ihm lediglich ein Darlehen von 1000 EUR in Aussicht gestellt worden. Da dieser Betrag sich von dem gewünschten Betrag in Höhe von 2790 EUR deutlich unterscheide, bitte sie um Vorlage von mindestens drei Kostenvoranschlägen. Dieser Bitte kam der Antragsteller nach. Er reichte mit Schreiben vom 20.05.2006, eingegangen am 19.06.2006, drei Kostenvoranschläge von Fahrschulen ein. In diesen Kostenvoranschlägen waren auch Kosten für eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) enthalten. Über den Antrag wurde - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - bislang nicht entschieden.

Am 31.07.2006 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG), die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Darlehen in Höhe von 1000 EUR rückzahlbar in monatlichen Raten von 50 EUR für den Erwerb der Fahrerlaubnis zu gewähren. Sein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma G. & B. sei nach der Probezeit bis zum 30.12.2006 verlängert worden. Der Arbeitgeber verlange jedoch den Nachweis eines Führerscheins. Außerdem habe er vor, ein selbständiges Gewerbe anzumelden und sei hierfür auf einen Führerschein angewiesen. Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 14.08.2006 ab, weil es bereits an einem Anordnungsgrund fehle.

Am 21.08.2006 hat der Antragsteller beim SG Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das SG nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt. Er legt eine Bestätigung der Firma G. & B. vor. Darin wird ausgeführt, um eine weitere Beschäftigung zu sichern, habe die Hausverwaltung den Antragsteller aufgefordert, in absehbarer Zeit einen Führerschein vorzulegen.

II.

Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) für die vom Antragsteller begehrte Übernahme der Kosten für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist nicht gegeben. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Der Antragsteller erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Richtig ist, dass die Antragsgegnerin - soweit nach Aktenlage erkennbar - über das Begehren des Antragstellers noch nicht förmlich entschieden hat. Dies allein rechtfertigt es nach Ansicht des Senats aber nicht, dem Kläger die begehrten Leistungen zuzusprechen, zumal ungeachtet der Frage, welche Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers in Betracht kommt, völlig offen ist, ob die Voraussetzungen für das begehrte Darlehen erfüllt sind. So ist bereits fraglich, ob der Antragsteller die für den (erneuten) Erwerb der Fahrerlaubnis erforderliche Eignung besitzt. Daher ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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