L 8 AS 5233/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3728/06 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5233/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 18. September 2006 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs vom 14. August 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2006 wird angeordnet.

Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

I.

Der 1963 geborene ledige Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheiden vom 09.05.2006 und 01.08.2006 wurde die Höhe der dem Antragsteller monatlich zustehenden Leistungen für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.11.2006 auf 670,85 EUR festgesetzt. Nachdem der Antragsteller an einer Trainingsmaßnahme, die vom 03.07. bis 31.07.2006 dauern sollte, ab dem 13.07.2006 ferngeblieben war, erließ die Antragsgegnerin den Bescheid vom 07.08.2006, in dem sie folgende Entscheidung traf:

"Der ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2006 monatlich um 30 v. H. der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt.

Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 104 EUR monatlich.

Die ursprüngliche Bewilligung wird insoweit für den o. g. Zeitraum gemäß § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben."

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe durch sein Verhalten Anlass für den Ausschluss einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit gegeben. Der Maßnahmeträger habe als Grund für den Ausschluss aus der Trainingsmaßnahme mitgeteilt, dass der Antragsteller entgegen einer von ihm abgegebenen Zusicherung ohne Entschuldigung der Trainingsmaßnahme ferngeblieben sei. Daraufhin sei die Trainingsmaßnahme am 13.07.2006 beendet worden.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 14.08.2006 Widerspruch ein, über den noch nicht entscheiden wurde. Er machte geltend, der Bescheid vom 07.08.2006 sei formell und materiell rechtswidrig. Ihm sei kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden, weil er auf das Anhörungsschreiben vom 24.07.2006 um Fristverlängerung gebeten habe, da die ihm gesetzte Frist von einer Woche unangemessen kurz gewesen sei. Außerdem habe er für sein Fernblieben von der Trainingsmaßnahme einen wichtigen Grund gehabt. Bei der von der Firma angebotenen Beschäftigung habe es sich um die Mitarbeit in einer so genannten Drückerkolonne gehandelt. Seine Tätigkeit habe darin bestanden, täglich von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr im Großraum S. in bestimmten Ortsteilen von Haus zu Haus zu gehen, um Telefonanschlussverträge der Firma U. zu vermitteln. Es müsse schon die Frage gestellt werden, ob es sich dabei überhaupt um eine Trainingsmaßnahme handele. Ungeachtet dessen habe er aus gesundheitlichen Gründen die Maßnahme nicht fortführen können. Zur fraglichen Zeit hätten aufgrund einer Hitzewelle Außentemperaturen von nahezu 40° C geherrscht. Ausweislich eines ärztlichen Attestes vom 03.08.2006 leide er an chronisch niedrigem Blutdruck und einer Kreislauflabilität und könne deshalb keine Arbeiten im Stehen oder Gehen von mehr als drei Stunden ausführen.

Mit Bescheid vom 07.09.2006 entschied die Antragsgegnerin, dass dem Antragssteller für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 30.11.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 566,85 EUR zustehen. Folgende Änderung sei eingetreten: Sanktion gemäß Bescheid vom 07.08.2006. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide würden insoweit aufgehoben.

Mit einem am 25.08.2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.08.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.08.2006 anzuordnen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsverfahren vorgetragen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller selbst um Durchführung einer Trainingsmaßnahme bei der Firma U. gebeten habe. Er sei sogar von ihr aufgrund "negativer Eintragungen" zum Arbeitgeber auf mögliche Schwierigkeiten im Vorfeld informiert worden, habe aber trotzdem die Maßnahme durchführen wollen. Das SG hat mit Beschluss vom 18.09.2006 den Antrag abgelehnt. Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens sei offen und die Kammer könne nicht feststellen, dass das Interesse des Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides überwiege. Der Antragsteller sei nach wie vor im Leistungsbezug der Antragsgegnerin und beziehe Leistungen von monatlich 566,85 EUR. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis am 22.09.2006 zugestellt worden.

Am 26.09.2006 hat der Antragsteller beim SG Beschwerde eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landessozialgericht vorgelegt, wo sie am 19.10.2006 eingegangen sind. Der Antragsteller macht u.a. geltend, sein Existenzminimum sei nicht mehr gewährleistet. Nach Abzug der Kosten für Unterkunft und Heizung verblieben ihm noch 230,76 EUR monatlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Im Übrigen sei der Bescheid vom 07.08.2006 rechtswidrig. Ungeachtet dessen, dass er die Maßnahme selbst habe durchführen wollen, hätte die Maßnahme seitens der Antragsgegnerin mangels Eignung der Firma U. nicht angeordnet werden dürfen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ein Praktikum in Innendienst handele und nicht um die Arbeit in einer Drückerkolonne.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 18. September 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. August 2006 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats, die Akten des SG (S 2 AS 3251/06 ER, S 2 AS 3728/06 ER-B) und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Absenkungsbescheid vom 07.08.2006 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden, kommen lediglich Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 45ff SGB X i.V.m. § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß den §§ 31, 32 SGB II in Betracht (st. Rspr. des erkennenden Senats vgl. Beschlüsse vom 20.03.2006 - L 8 AS 369/06 ER-B, 31.03.2006 - L 8 AS 238/06 ER-B, 08.05.2006 - L 8 AS 1730/06 ER-B; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 RdNr. 12).

Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Rspr. d. Senats aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005 § 86b RdNr. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003 § 80 RdNr. 171).

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (kritisch hierzu Eicher a.a.O. § 39 RdNr. 3). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung (Eicher a.a.O. RdNr. 2) kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195).

Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden (Krodel aaO RdNr. 205). Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich zudem aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).

Im vorliegenden Fall ergibt die nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 07.08.2006 das öffentliche Interesse an einem Vollzug dieses Bescheides überwiegt, da die Bescheide vom 07.08.2006 und 07.09.2006 materiell rechtswidrig sind.

Eine vom Antragsteller geltend gemachte Rechtswidrigkeit dieser Bescheide wegen Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften dürfte allerdings nicht gegeben sein. Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2006 (L 8 AS 4922/06 ER-B) entschieden, dass ein Verfügungssatz, der nicht hinreichend vollständig und klar erkennen lässt, in welcher Höhe eine Absenkung und Aufhebung der bewilligten Leistung erfolgt, wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs 1 SGB X nicht vollziehbar ist und der Bescheid vom 07.08.2006 enthält eine solche unbestimmte Regelung. Die Antragsgegnerin hat jedoch den Bescheid vom 07.08.2006 mit dem Bescheid vom 07.09.2006 konkretisiert. Mit diesem Bescheid, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahren geworden ist, wird die dem Antragsteller konkret zustehende Leistung festgelegt. Auch ein Anhörungsfehler dürfte nicht vorliegen, da eine unterbliebene Anhörung nach § 41 SGB X auch noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann.

Die mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheide sind jedoch - nach dem derzeit bekannten Sachverhalt - rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 24.12.2003 - BGBl I S. 2954 wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Im hier zu beurteilenden Fall ist bereits fraglich, ob die von der Antragsgegnerin bewilligte Maßnahme überhaupt eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ist. Sollte sie, wovon möglicherweise die Antragsgegnerin ausgeht - allein deshalb zumutbar sein, weil der Antragsteller selbst darum gebeten hat, diese Maßnahme bewilligt zu bekommen, könnte ein Abbruch dieser Maßnahme durch den Antragsteller nicht nach § 31 SGB II sanktioniert werden. Diese Sanktion, die immerhin den als Existenzminimum festgelegten Betrag mindert, kann nur in Betracht kommen, wenn es sich um objektiv und subjektiv zumutbare Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit handelt. Die Klärung dieser Frage kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Rechtswidrig der angefochtenen Bescheide folgt daraus, dass der Antragsteller nach der derzeit bekannten Sachlage einen wichtigen Grund iSd §31 Abs. 1 S. 2 SGB II für sein Verhalten nachgewiesen hat.

Der Antragsteller hat vorgetragen und durch ein ärztliches Attest belegt, dass er an einem niedrigen Blutdruck und an einer Kreislauflabilität leidet und deshalb Arbeiten im Stehen oder Gehen von mehr als 3 Stunden nicht ausführen kann. Da er als Werber für Telefonanschlüsse im Außendienst eingesetzt wurde, hätte er - die Einschätzung im ärztlichen Attest als zutreffend vorausgesetzt - diese Arbeit nicht verrichten können. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist angesichts der Vorläufigkeit der zu treffenden Entscheidung davon auszugehen, dass die ärztliche Einschätzung zutrifft. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das öffentliche Interesse am Vollzug des Absenkungsbescheides.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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