Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 6323/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5328/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.05.2006 - L 7 SO 2340/06 ER-B - mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend bestand weder zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 22.08.2006 noch besteht jetzt ein Grund für eine Regelungsanordnung. Der Antragsteller war vom 25.01.2006 bis zum 12.07.2006 in stationärer Behandlung in der Fachklinik H ... Direkt im Anschluss an diese Behandlung bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger eine stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Bescheid vom 13.07.2006). Diese Maßnahme führte der Antragsteller ab 12.07.2006 in der Adaptionseinrichtung "Haus im S." in S. durch. Er schloss mit dem Träger dieser Einrichtung einen Behandlungsvertrag. Danach ist als Dauer der Maßnahme die Zeit vom 12.07.2006 bis voraussichtlich 01.11.2006 vorgesehen. Die Einrichtung überlässt dem Antragsteller für den Zeitraum der Behandlung ein möbliertes Zimmer einschließlich Bettwäsche. Für die Verpflegung hat er selbst zu sorgen. Dafür erhält er von der Einrichtung täglich Essensgeld in Höhe von 4,50 EUR. Außerdem bewilligte ihm die Stadt U. ab 14.08.2006 bis vorerst 31.10.2006 als Kosten des Lebensunterhalts nach § 35 SGB XII einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von monatlich 90 EUR. Da die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Abs. 2 SGB VI vom Rentenversicherungsträger einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht notwendig. Angaben zu seiner derzeitigen Situation hat der Antragsteller nicht gemacht. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch deshalb nicht gegeben ist, weil die Adaptionseinrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.05.2006 - L 7 SO 2340/06 ER-B - mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend bestand weder zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 22.08.2006 noch besteht jetzt ein Grund für eine Regelungsanordnung. Der Antragsteller war vom 25.01.2006 bis zum 12.07.2006 in stationärer Behandlung in der Fachklinik H ... Direkt im Anschluss an diese Behandlung bewilligte ihm der Rentenversicherungsträger eine stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Bescheid vom 13.07.2006). Diese Maßnahme führte der Antragsteller ab 12.07.2006 in der Adaptionseinrichtung "Haus im S." in S. durch. Er schloss mit dem Träger dieser Einrichtung einen Behandlungsvertrag. Danach ist als Dauer der Maßnahme die Zeit vom 12.07.2006 bis voraussichtlich 01.11.2006 vorgesehen. Die Einrichtung überlässt dem Antragsteller für den Zeitraum der Behandlung ein möbliertes Zimmer einschließlich Bettwäsche. Für die Verpflegung hat er selbst zu sorgen. Dafür erhält er von der Einrichtung täglich Essensgeld in Höhe von 4,50 EUR. Außerdem bewilligte ihm die Stadt U. ab 14.08.2006 bis vorerst 31.10.2006 als Kosten des Lebensunterhalts nach § 35 SGB XII einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von monatlich 90 EUR. Da die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Abs. 2 SGB VI vom Rentenversicherungsträger einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht notwendig. Angaben zu seiner derzeitigen Situation hat der Antragsteller nicht gemacht. Daher kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch deshalb nicht gegeben ist, weil die Adaptionseinrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 4 SGB II ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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