Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 6073/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5699/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Soweit der Antragsteller die Erstattung von Anwaltskosten und eine Bewerbungskostenbeihilfe erstrebt (Schreiben vom 16.11.2006), fehlt es an einem Anordnungsgrund. Eine besondere Eilbedürftigkeit vermag der Senat bezüglich dieser geltend gemachten Ansprüche nicht zu erkennen.
Soweit der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.07.2006 begehrt, ist aus den vom SG dargelegten Gründen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller lebt zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung. Da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bildet er mit seiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft. Dies folgt aus dem mit Wirkung vom 01.07.2006 neu gefassten § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Art. 1 Nr. 2 Buchst. b, Art 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 - BGBl I S. 558 -). Danach gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II ist bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen beschaffen können, das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass beim Antragsteller, der mit seiner Mutter in einer Wohnung lebt, auch das Einkommen der Mutter zu berücksichtigen ist. Nach den vom Antragsteller nicht beanstandeten Berechnungen des Antragsgegners (Bl. 49/50 der SG-Akte) ist bereits das anzurechnende Einkommen der Mutter aus Erwerbstätigkeit (ohne Kindergeld) mit 1460,27 EUR höher als der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, der sich auf 1220,10 EUR beläuft. Bei dieser Sachlage scheidet ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Soweit der Antragsteller die Erstattung von Anwaltskosten und eine Bewerbungskostenbeihilfe erstrebt (Schreiben vom 16.11.2006), fehlt es an einem Anordnungsgrund. Eine besondere Eilbedürftigkeit vermag der Senat bezüglich dieser geltend gemachten Ansprüche nicht zu erkennen.
Soweit der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab 01.07.2006 begehrt, ist aus den vom SG dargelegten Gründen ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller lebt zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung. Da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bildet er mit seiner Mutter eine Bedarfsgemeinschaft. Dies folgt aus dem mit Wirkung vom 01.07.2006 neu gefassten § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (Art. 1 Nr. 2 Buchst. b, Art 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006 - BGBl I S. 558 -). Danach gehört neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zur Bedarfsgemeinschaft. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II ist bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen beschaffen können, das Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass beim Antragsteller, der mit seiner Mutter in einer Wohnung lebt, auch das Einkommen der Mutter zu berücksichtigen ist. Nach den vom Antragsteller nicht beanstandeten Berechnungen des Antragsgegners (Bl. 49/50 der SG-Akte) ist bereits das anzurechnende Einkommen der Mutter aus Erwerbstätigkeit (ohne Kindergeld) mit 1460,27 EUR höher als der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, der sich auf 1220,10 EUR beläuft. Bei dieser Sachlage scheidet ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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