L 7 AS 5778/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3046/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5778/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. November 2006 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Antragsteller über keine ladungsfähige Anschrift verfügt.

Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird; die bloße Angabe einer E-Mail-Anschrift und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer genügt ebenso wenig wie die Angabe "postlagernd" (vgl. BSG, Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S -, SozR 4-1500 § 90 Nr. 1; ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG 8. Aufl., § 92 Randnr. 3). Das Anschriftserfordernis ist unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Vorliegen einer Anschrift gehört zudem - unabhängig von der Frage der nur über sie möglichen förmlichen Zustellung - zu den Wesensmerkmalen eines Rechtsschutzbegehrens an ein Gericht, welche jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (so genannte Sachurteilsvoraussetzung; vgl. § 92 SGG; dazu Beschluss des Senats vom 8. November 2006 - L 7 SO 4738/06 -). Fehlt eine solche Anschrift oder wird sie nicht mitgeteilt, ist ein Rechtsschutzbegehren unzulässig. Auf das Anschriftserfordernis wurde der Antragsteller - auch in diesem Verfahren - hingewiesen, ohne dass er hierauf durch Benennung einer ladungsfähigen Anschrift reagiert hat (vgl. dazu auch die dem Antragsteller bekannten Beschlüsse des Senats vom 14. September 2006 - L 7 AL 3528/05 - und 20. November 2006 - L 7 AS 5273/06 ER-B und L 7 AS 5501/06 ER-B -). Selbst wenn einem Rechtsschutzsuchenden aus nachvollziehbaren Gründen - etwa wegen Obdachlosigkeit - die Angabe einer Wohnadresse unmöglich ist, ist er gehalten, eine Anschrift oder Möglichkeit zu benennen, unter oder mit der er für Zustellungen des Gerichts erreichbar ist. Hierauf kann allenfalls verzichtet werden, wenn dem Gericht eine solche Möglichkeit bekannt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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