Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AS 4111/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 6383/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)). Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits abgelaufene Zeiträume verlangt werden; denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient grundsätzlich nicht dazu, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, sondern hat das Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B -, vom 1. August 2006 (FEVS 57, 72) und zuletzt vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B -).
Hier fehlt es bei der gebotenen summarischen Prüfung schon am Anordnungsgrund. Der Antragsteller verlangt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch Leistungen nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) während der Zeit vom 8. Juni bis 27. September 2006, in welcher er sich in O. offensichtlich einer Adaptionsmaßnahme im Rahmen der Drogenentwöhnungsbehandlung unterzogen hat. Sein jetzt noch aufrechterhaltenes Begehren bezieht sich damit auf einen Zeitraum, der bei Eingang des Antrags auf eine einstweilige Anordnung beim SG (10. November 2006) bereits abgelaufen war. Nachdem der Antragsteller indes schon seit 28. September 2006 wieder Arbeitslosengeld II erhält (vgl. § 19 Satz 1 SGB II (Fassung durch Gesetz vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706)), ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine gegenwärtige existenzgefährdende Notlage. Einen Nachholbedarf hat der Antragsteller jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht; auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Unter diesen Umständen kommt es im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die vom SG im angefochtenen Beschluss in Ansehung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 9. Juni 2006 erörterte Anwendbarkeit der (Nahtlosigkeits- und Vereinfachungs-)Regelung des § 25 SGB II (Fassung durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818); vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 15/4751 S. 44; Marschner in Estelmann u.a., SGB II, § 25 Rdnrn. 1 f., 8 f., 14 ff. ) nicht mehr an. All dies zu klären - ebenso wie das Verhältnis zu § 45 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 20, 21 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei bereits bewilligtem Übergangsgeld sowie ggf. die Auslegung des § 7 Abs. 4 SGB II (Fassungen durch Gesetze vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und vom 20. Juli 2006 (a.a.O.)) und Fragen der örtlichen Zuständigkeit (§ 36 SGB II in den Fassungen durch die Gesetze vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) und vom 20. Juli 2006 (a.a.O.)) -, muss dem beim SG wegen des Ablehnungsbescheids vom 29. Juni 2006 (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2006) bereits anhängigen Hauptsacheverfahren (S 1 AS 4150/06) vorbehalten bleiben, wobei freilich darauf hinzuweisen ist, dass die Antragsgegnerin die Regelung des § 25 SGB II wohl schon in der Vergangenheit angewandt hat (vgl. Bescheid vom 12. Juni 2006), obwohl sie auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 7. Juni 2006 ursprünglich der Auffassung gewesen war, eine Leistungsverpflichtung ihrerseits bestehe bereits wegen der Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II nicht (vgl. Bescheid vom 30. Januar 2006/Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006). Mangels eines Anordnungsgrundes war ferner eine Beiladung des Landkreises S. als Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 75 Abs. 2 und 5 SGG (Fassung durch Gesetz vom 20. Juli 2006 a.a.O.)) im vorliegenden Beschwerdeverfahren untunlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)). Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits abgelaufene Zeiträume verlangt werden; denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient grundsätzlich nicht dazu, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, sondern hat das Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B -, vom 1. August 2006 (FEVS 57, 72) und zuletzt vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B -).
Hier fehlt es bei der gebotenen summarischen Prüfung schon am Anordnungsgrund. Der Antragsteller verlangt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch Leistungen nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) während der Zeit vom 8. Juni bis 27. September 2006, in welcher er sich in O. offensichtlich einer Adaptionsmaßnahme im Rahmen der Drogenentwöhnungsbehandlung unterzogen hat. Sein jetzt noch aufrechterhaltenes Begehren bezieht sich damit auf einen Zeitraum, der bei Eingang des Antrags auf eine einstweilige Anordnung beim SG (10. November 2006) bereits abgelaufen war. Nachdem der Antragsteller indes schon seit 28. September 2006 wieder Arbeitslosengeld II erhält (vgl. § 19 Satz 1 SGB II (Fassung durch Gesetz vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706)), ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine gegenwärtige existenzgefährdende Notlage. Einen Nachholbedarf hat der Antragsteller jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht; auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend).
Unter diesen Umständen kommt es im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die vom SG im angefochtenen Beschluss in Ansehung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 9. Juni 2006 erörterte Anwendbarkeit der (Nahtlosigkeits- und Vereinfachungs-)Regelung des § 25 SGB II (Fassung durch Gesetz vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818); vgl. hierzu Bundestags-Drucksache 15/4751 S. 44; Marschner in Estelmann u.a., SGB II, § 25 Rdnrn. 1 f., 8 f., 14 ff. ) nicht mehr an. All dies zu klären - ebenso wie das Verhältnis zu § 45 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 20, 21 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei bereits bewilligtem Übergangsgeld sowie ggf. die Auslegung des § 7 Abs. 4 SGB II (Fassungen durch Gesetze vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und vom 20. Juli 2006 (a.a.O.)) und Fragen der örtlichen Zuständigkeit (§ 36 SGB II in den Fassungen durch die Gesetze vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) und vom 20. Juli 2006 (a.a.O.)) -, muss dem beim SG wegen des Ablehnungsbescheids vom 29. Juni 2006 (Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2006) bereits anhängigen Hauptsacheverfahren (S 1 AS 4150/06) vorbehalten bleiben, wobei freilich darauf hinzuweisen ist, dass die Antragsgegnerin die Regelung des § 25 SGB II wohl schon in der Vergangenheit angewandt hat (vgl. Bescheid vom 12. Juni 2006), obwohl sie auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 7. Juni 2006 ursprünglich der Auffassung gewesen war, eine Leistungsverpflichtung ihrerseits bestehe bereits wegen der Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II nicht (vgl. Bescheid vom 30. Januar 2006/Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006). Mangels eines Anordnungsgrundes war ferner eine Beiladung des Landkreises S. als Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (vgl. § 75 Abs. 2 und 5 SGG (Fassung durch Gesetz vom 20. Juli 2006 a.a.O.)) im vorliegenden Beschwerdeverfahren untunlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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