Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3137/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4586/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2006 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zur Pflege wegen der Kosten zur Weiterführung des Haushalts durch eine Dritte Person in Höhe von wöchentlich 50,00 EUR ab dem 26. Oktober 2006 vorläufig bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens, längst jedoch bis 30. April 2007 zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ein Anspruch auf Hilfe zur Haushaltsführung zusteht.
Die am 1959 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin seit 1. Januar 2005 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 22. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin bei der Beigeladenen fernmündlich die Gewährung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene ab. Am 21. Juni 2006 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie beantragte weiter beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre notwendigen Kosten zur Weiterführung des Haushalts zu übernehmen (S 1 SO 2877/06 ER). Zur Begründung trug sie vor, sie leide an einer Depression sowie an einer Borderline-Psychose mit Angst- und Panikanfällen. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie nicht im Stande, die zur Verrichtung ihres Haushaltes nötigen Regelungen zu treffen, soweit dazu der Gang in die Öffentlichkeit verbunden mit dem Kontakt mit Menschen außerhalb ihrer Wohnung gehöre. Ein Mitarbeiter der Beigeladenen habe gesagt, an Leistungsempfänger nach dem SGB II würden keine Leistungen erbracht. Er sei durch eine Dienstanweisung gehalten, die Hilfebedürftigen auf die Antragstellung bei der ARGE zu verweisen. Ein entsprechendes Musterschreiben zur Antragstellung bei der ARGE sei ihr zugefaxt worden. Entgegen der Ansicht des Mitarbeiters fielen Hilfen nach §§ 54 bis 74 SGB XII nicht unter den Leistungsausschlusses. In der Vergangenheit sei ihre Versorgung durch einen ehrenamtlichen Seniorenhelfer erfolgt. Dieser sei im Mai dauerhaft erkrankt und habe seine Tätigkeit deshalb einstellen müssen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 lehnte das SG den Eilantrag der Klägerin ab. Es führte zur Begründung aus, ungeachtet der Frage der Eilbedürftigkeit lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Anwendung von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, der grundsätzlich auch die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe ermögliche, sei für die Antragstellerin als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 70 Abs. 1 SGB XII herleiten. Ebenso scheide § 73 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Schließlich habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII, da die Unfähigkeit eines Menschen, seinen Haushalt allein zu führen oder sich im freien Leben selbst zu versorgen, insbesondere - wie hier - lediglich einzelne Verrichtungen der Haushaltsführung vorzunehmen, keine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift begründe. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin keine Beschwerde ein. Über eine Klage der Antragstellerin gegen die Beigeladene (S 1 SO 4765/06) wurde vom SG noch nicht entschieden.
Am 5. Juli 2006 stellte die Klägerin beim SG den vorliegend streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin auf Verpflichtung zur Übernahme ihrer notwendigen Kosten zur Weiterführung des Haushaltes in Form einer Haushaltshilfe (S 11 AS 3137/06 ER). Sie führte zur Begründung aus, nach der Ablehnung ihres Eilantrages gegen die Beigeladene habe sie am 3. März 2006 bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten fernmündlich beantragt. Die Antragsgegnerin habe ihrerseits eine Möglichkeit zur Übernahme der Kosten verneint und die Stellung des Eilantrages angeregt. Seit 13. Juni 2006 sei eine Haushaltshilfe zur Erledigung des Einkaufes beauftragt worden. Die entstandenen Kosten im Juni hätten sich auf 142,80 EUR belaufen. Die Folgekosten würden auch künftig bei ca. 50 EUR liegen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei notwendig um die existenzielle Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sicher zu stellen. Die bereits aufgelaufenen und zukünftig zu erwartenden Kosten für die weitere Versorgung könnten aus den Regelleistungen nicht gedeckt werden.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Sie führte zur Begründung aus, möglicherweise sei die Antragstellerin nicht erwerbsfähig. Diese Frage könne aber aktuell noch offen bleiben. Bis zur Feststellung medizinischer Erwerbsunfähigkeit seien die Leistungen nach dem SGB II vorrangig (§ 44a Satz 3 SGB II). Das SGB II sehe eine rechtliche Grundlage für die Übernahme der begehrten Kosten für eine Haushaltshilfe nicht vor. Der normale Lebensunterhalt einer Person sei mit der Regelleistung abgegolten. Eine Öffnungsklausel der Regelleistung für eine individuelle Bedarfssituation sei in § 20 SGB II nicht vorgesehen. Ein abweichender Bedarf könne lediglich nach § 23 Abs. 1 SGB II eine Leistungsgewährung in Gestalt eines Darlehens auszulösen. Diese Vorschrift sei vorliegend jedoch nicht anwendbar. Das Fehlen der Öffnungsklausel könne nicht mit Sozialhilfeleistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII kompensiert werden. Der Antragstellerin sei jedoch nicht verwehrt, ihr Begehren auf die Vorschriften der §§ 47 bis 74 SGB XII, insbesondere auf § 73 SGB XII, zu stützen. Die dargestellte Rechtsauffassung habe Zustimmung in der Sozialgerichtsbarkeit gefunden.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 wies das SG den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Es führte zur Begründung aus, die Antragsgegnerin habe rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das SGB II eine rechtliche Grundlage für die Übernahme der begehrten Kosten für eine Haushaltshilfe nicht vorsehe. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 21 SGB II für Leistungen für Mehrbedarfe lägen bei der Antragstellerin nicht vor. Bei der Antragstellerin handele es sich um einen von der Regelleistung abweichenden individuellen Sonderbedarf weshalb auch § 23 Abs. 1 SGB II nicht anwendbar sei.
Gegen diesen am 1. August 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22. August 2006 beim SG Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Antragstellerin hat zur Begründung - ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen - ausgeführt, aufgrund ihrer Erkrankung könne sie die erforderlichen wöchentlichen Einkäufe und die Versorgung mit vom Arzt verordneten Medikamenten nicht bewältigen. Entgegen der Ansicht des SG habe das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass die §§ 21 Abs. 1 SGB XII, 5 Abs. 2 SGB II nicht Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII erfassten. Nach einer Entscheidung des SG Stuttgart liege im SGB II eine gleichheitswidrige gesetzgeberische Regelungslücke bei erwerbsfähigen Personen, die auf eine Haushaltshilfe angewiesen seien, vor, die durch eine analoge Anwendung des § 61 SGB XII zu schließen sei. Danach sei die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe zu verpflichten. Es könne nicht zu Lasten kranker bzw. behinderter Menschen gehen, wenn der Gesetzgeber aufgrund einer systemwidrigen Regelungslücke im SGB II eine auseinander klaffende Behördenzuständigkeit regele. Die Regelungslücke sei formell dadurch zu schließen, dass per Annexzuständigkeit für Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII die selbe Behörde, hier die Antragsgegnerin, zuständig sei, die die Grund- und Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II zu erbringen verpflichtet sei, jedenfalls nach dem die Frage ihrer Erwerbsfähigkeit bislang noch nicht geklärt worden sei (§ 45 SGB XII). Im Ergebnis würden sich weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene als zuständig für die Übernahme der Kosten der unstreitig dringend benötigten Haushaltshilfe ansehen, was nicht sein könne. Die Antragstellerin hat ein ärztliches Attest vom 23. Mai 2006 sowie ein Schreiben vom 17.02. 2006 ihres Arztes Dr. E. vorgelegt.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Vorliegend könne ein Leistungsanspruch der Antragstellerin nach dem SGB XII bestehen. Dieser könne jedoch nur gegenüber einem Träger der Sozialhilfe bestehen. Der Antragstellerin werden nahe gelegt, ihr Anliegen gegenüber der Stadt Karlsruhe als Träger der Sozialhilfe zu verfolgen. Nur insoweit versprächen ihre Bemühungen Erfolg. Der Antragsgegnerin sei es nicht möglich, Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen.
Am 26. Oktober 2006 hat die Antragstellerin beantragt die Stadt Karlsruhe - Stadtamt Durlach -beizuladen, was durch Beschluss des Senats vom 7. November 2006 erfolgt ist, da der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gegen die Beigeladene in Betracht komme.
Die Beigeladene ist unter Verweis auf den Beschluss des SG vom 29. Juni 2006 dem Eilantrag der Antragstellerin entgegen getreten.
Auf ein Hinweisschreiben des Senates beantragt die Antragstellerin nunmehr,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2006 abzuändern und die Antragsgegnerin, hilfsweise die Beigeladene, im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme ihrer notwendigen Kosten der Weiterführung des Haushaltes in Form einer Haushaltshilfe ab dem 26. Oktober 2006 zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf vier Band Akten des SG (1 SO 2877/06 ER, S 1 SO 4765/06, S 11 AS 3137/06 ER, S 11 AS 4031/06 ER-B), die Senatsakte sowie auf jeweils ein Band Akten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht (§ 64 Abs. 3 SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nur im Hilfsantrag gegen die Beigeladene in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
III.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Hauptantrag der Antragstellerin unbegründet, da sie gegen die Antragsgegnerin keinen Anordnungsanspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe glaubhaft gemacht hat.
Die von der Antragstellerin begehrt Kostenübernahme wird nicht durch den Regelsatz des §§ 20 SGB II gedeckt. Es handelt sich vielmehr um einen individuellen Sonderbedarf, wovon das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen ist. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt.
Eine Übernahme der Kosten für diesen Sonderbedarf sieht das SGB II nicht vor. Nach § 3 Absatz 3 SGB II, der durch Art. 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) mit Wirkung ab 01.08.2006 geändert worden ist, decken die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen. Der Senat gelangt mit den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss nach eigener Überprüfung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme der begehrten Kosten insbesondere gemäß §§ 21, 23 SGB II nicht zusteht. Auf diese Vorschriften hat die Antragstellerin im Übrigen ihr Begehren im Beschwerdeverfahren auch nicht gestützt. Sonstige Vorschriften des SGB II, die eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der vorliegend streitigen Kosten begründen können, sind nicht vorhanden.
Die Antragsgegnerin ist weiter zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII, die für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II durch die §§ 21 Satz 1 SGB XII und 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht ausgeschlossen werden (vgl. unten IV.) nicht verpflichtet. Für solche Leistungen besteht keine Annexzuständigkeit der Antragsgegnerin. Für diese zusätzlichen Leistungen nach dem SGB XII besteht vielmehr eine ausschließliche Leistungspflicht des nach dem 12. Kapitel des SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B -). Denn die Vorschriften der §§ 21 Satz 1 SGB XII, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II regeln ausschließlich die Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB II bzw. des SGB XII und enthalten darüber hinaus keine Bestimmungen zum zuständigen Leistungsträger.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß §§ 44a, 45 SGB II, 21 Satz 2 SGB XII zur Erbringung der von der Antragstellerin begehrten Leistung auf der Grundlage der Vorschriften des SGB XII verpflichtet. Diese Vorschriften regeln die Leistungspflicht, wenn im Einzelfall Streit über die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit oder die Hilfebedürftigkeit zwischen den Leistungsträgern nach dem SGB II (§ 44a Absatz 1 Nr. 1) oder Streit über die Erwerbsfähigkeit zwischen einem Leistungsträger nach dem SGB II und einem bei voller Erwerbsminderung zuständigen anderen Leistungsträger (§ 44a Absatz 1 Nr. 2) besteht (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44a Rdnr. 5ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII § 22 Rdnr. 7). Ein solcher Streit liegt zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht vor. Zudem erbringt die Antragsgegnerin der Antragstellerin trotz bestehender gewisser Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem SGB II. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle wäre sie ohnehin gemäß dem mit Wirkung ab 01.08.2006 durch Art 10 des Gesetzes vom 02.12.2006 - BGBl I S. 2742 - eingefügten § 44a Absatz 1 Satz 2 SGB II zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Antragstellerin, wie sie meint, tatsächlich erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist.
Nach alledem ist die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zurückzuweisen.
IV.
Die dargestellten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung liegen jedoch gegenüber der Beigeladenen vor. Die Antragstellerin hat gegenüber der Beigeladenen als dem zuständigem Träger der Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe glaubhaft gemacht.
Die Bestimmungen des SGB XII betreffend die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) werden anders als die Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 SGB XII und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) von den Ausschlusstatbeständen des § 21 Satz 1 SGB XII und des § 5 Abs. 2 SGB II nicht erfasst. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Nach § 5 Abs. 2 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus. Nicht betroffen hiervon sind daher Ansprüche und Leistungen aus anderen Kapiteln, also auch die aus dem 7. Kapitel (§§ 61 ff. SGB XII - Hilfe zur Pflege). Nach § 19 Absatz 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 61 Abs. 5 SGB XII bedürfen. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält für die Bestimmung des Leistungsberechtigten eine Definition, die mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wörtlich übereinstimmt. Die in § 61 Abs. 5 SGB XII aufgeführten gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 entsprechen im Wortlaut in vollem Umfang der Bestimmung des § 14 Abs. 4 SGB XII. Hinsichtlich der Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII entsprechen die in Abs. 3 aufgeführten Nrn. 1, 2 und 3 im Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 2 SGB XI. Über die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB XI hinausgehend enthält jedoch § 61 Abs. 3 SGB XII als Nr. 4 andere Krankheiten oder Behinderungen, in Folge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Abs. 1 sind. Zu dieser sozialhilferechtlichen Erweiterung des Begriffs der Krankheiten und Behinderungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommt über die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Erweiterung des Regelungsbereichs der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege über den nach der Grundnorm des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegebenen engen Kreis von Leistungsberechtigten und den Leistungsumfang hinzu. Die dem § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII inhaltlich entsprechende Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthielt insoweit bereits einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit, der über den des § 14 Abs. 1 SGB XI hinausging. Auch die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann man daher zu Recht als den eigentlichen Grundtatbestand der Hilfe zur Pflege bezeichnen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 61 Rdnr. 5). Die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII umfasst mit der zweiten Alternative kranke und behinderte Menschen, die nicht nach den Kriterien des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, §§ 14 Abs. 1, 15 SGB XI als pflegebedürftig anzusehen sind, da sie einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben. Für diesen Personenkreis, der keine Leistungen nach dem SGB XI beanspruchen kann, besteht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschließlich die Leistungspflicht des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (sog. Pflegebedürftige der Stufe "0"; vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - BSGE 85, 278, 287 -; vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B -, veröffentlicht in juris).
Hiervon ausgehend dürfte der Antragstellerin gegen die Beigeladene, als zuständigem Träger der Sozialhilfe, ein Anspruch auf Gewährung der vorliegend streitigen Leistung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zustehen. Nach dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest vom 23.05.2006 und dem Schreiben vom 17.02.2006 ihres behandelnden Arztes Dr. E. ist nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt gehindert ist, ihre Wohnung zu verlassen. Andere medizinische Feststellungen, die dem entgegenstehen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Krankheit für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Verrichtung insbesondere für das Einkaufen (§ 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII) und für eine andere Verrichtung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) der Versorgung mit verordneten Medikamenten auf die Hilfe durch eine Dritte Person angewiesen, wie sie glaubhaft vorgetragen hat. Es ist deshalb nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Erkrankung zum Kreis der Leistungsberechtigen im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gehört.
Da die Antragstellerin somit einen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Hinblick auf die Kosten einer Haushaltshilfe hat, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob für den geltend gemachten Bedarf noch weitere sozialhilferechtliche Anspruchsnormen - etwa der Auffangtatbestand des § 73 SGB XII - in Betracht zu ziehen wären.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Antragstellerin vermag die Kosten für die benötigte Hilfe durch eine Dritte Person, nach ihren Angaben ca. 50 EUR wöchentlich, nicht aus eigenen Mitteln, d.h. aus dem Arbeitslosengeld II, aufzubringen, so dass beim Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine Unterversorgung entstünde.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beigeladene ist gemäß § 75 Absatz 5 SGG (in der mit Wirkung zum 01.08.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706) zulässig. Hiervon macht der Senat im vorliegenden Einzelfall Gebrauch, da die Antragstellerin sowohl bei der Beigeladenen, die sie auf die Antragsgegnerin verwiesen hat, als auch bei der Antragsgegnerin, die auf die Zuständigkeit der Beigeladenen verweist, jeweils erfolglos die vorliegend streitige Leistung beantragt und zudem das SG Eilanträge der Antragstellerin sowohl gegen die Beigeladene wie auch gegen die Antragsgegnerin jeweils zurückgewiesen hat.
Dem Erlass der einstweiligen Anordnung gegen die Beigeladene steht der Beschluss des SG vom 29.06.2006 (S 1 SO 2877/06 ER-B), mit dem das SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der vorliegend streitigen Leistung bereits abgelehnt hat, nicht entgegen. Diesem Beschluss kommt keine für die Zukunft dauerhaft ausschließende Bestandskraft zu. Der Antragstellerin wäre unbenommen gewesen, einen weiteren Eilantrag beim Gericht der Hauptsache (SG) zu stellen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 86b Rdnr. 45). Auf diese Möglichkeit ist die Antragstellerin indessen nicht beschränkt. Ihr ist im Rahmen des § 75 Absatz 5 SGG aus prozessökonomischen Gründen auch die - vergleichbare - Möglichkeit einzuräumen, anstelle eines erneuten Eilantrages beim Gericht der Hauptsache durch einen Antrag auf Beiladung die Bestandskraft des Beschlusses des SG vom 29. Juni 2006 zu durchbrechen. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin am 26. Oktober 2006 im Beschwerdeverfahren gestellt und - auf Hinweis des Berichterstatters - ihren Beschwerdeantrag dementsprechend gefasst.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Ge-staltungsbefugnis dahin gehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin ihren ursprünglichen Beschwerdeantrag nachträglich eingeschränkt und damit faktisch die Beschwerde teilweise zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beigeladene hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ein Anspruch auf Hilfe zur Haushaltsführung zusteht.
Die am 1959 geborene Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin seit 1. Januar 2005 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 22. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin bei der Beigeladenen fernmündlich die Gewährung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene ab. Am 21. Juni 2006 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie beantragte weiter beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Beigeladene im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre notwendigen Kosten zur Weiterführung des Haushalts zu übernehmen (S 1 SO 2877/06 ER). Zur Begründung trug sie vor, sie leide an einer Depression sowie an einer Borderline-Psychose mit Angst- und Panikanfällen. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie nicht im Stande, die zur Verrichtung ihres Haushaltes nötigen Regelungen zu treffen, soweit dazu der Gang in die Öffentlichkeit verbunden mit dem Kontakt mit Menschen außerhalb ihrer Wohnung gehöre. Ein Mitarbeiter der Beigeladenen habe gesagt, an Leistungsempfänger nach dem SGB II würden keine Leistungen erbracht. Er sei durch eine Dienstanweisung gehalten, die Hilfebedürftigen auf die Antragstellung bei der ARGE zu verweisen. Ein entsprechendes Musterschreiben zur Antragstellung bei der ARGE sei ihr zugefaxt worden. Entgegen der Ansicht des Mitarbeiters fielen Hilfen nach §§ 54 bis 74 SGB XII nicht unter den Leistungsausschlusses. In der Vergangenheit sei ihre Versorgung durch einen ehrenamtlichen Seniorenhelfer erfolgt. Dieser sei im Mai dauerhaft erkrankt und habe seine Tätigkeit deshalb einstellen müssen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 lehnte das SG den Eilantrag der Klägerin ab. Es führte zur Begründung aus, ungeachtet der Frage der Eilbedürftigkeit lägen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Anwendung von § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, der grundsätzlich auch die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe ermögliche, sei für die Antragstellerin als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II ausgeschlossen. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch lasse sich auch nicht aus § 70 Abs. 1 SGB XII herleiten. Ebenso scheide § 73 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Schließlich habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Kosten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII, da die Unfähigkeit eines Menschen, seinen Haushalt allein zu führen oder sich im freien Leben selbst zu versorgen, insbesondere - wie hier - lediglich einzelne Verrichtungen der Haushaltsführung vorzunehmen, keine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift begründe. Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin keine Beschwerde ein. Über eine Klage der Antragstellerin gegen die Beigeladene (S 1 SO 4765/06) wurde vom SG noch nicht entschieden.
Am 5. Juli 2006 stellte die Klägerin beim SG den vorliegend streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin auf Verpflichtung zur Übernahme ihrer notwendigen Kosten zur Weiterführung des Haushaltes in Form einer Haushaltshilfe (S 11 AS 3137/06 ER). Sie führte zur Begründung aus, nach der Ablehnung ihres Eilantrages gegen die Beigeladene habe sie am 3. März 2006 bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten fernmündlich beantragt. Die Antragsgegnerin habe ihrerseits eine Möglichkeit zur Übernahme der Kosten verneint und die Stellung des Eilantrages angeregt. Seit 13. Juni 2006 sei eine Haushaltshilfe zur Erledigung des Einkaufes beauftragt worden. Die entstandenen Kosten im Juni hätten sich auf 142,80 EUR belaufen. Die Folgekosten würden auch künftig bei ca. 50 EUR liegen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei notwendig um die existenzielle Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten sicher zu stellen. Die bereits aufgelaufenen und zukünftig zu erwartenden Kosten für die weitere Versorgung könnten aus den Regelleistungen nicht gedeckt werden.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Sie führte zur Begründung aus, möglicherweise sei die Antragstellerin nicht erwerbsfähig. Diese Frage könne aber aktuell noch offen bleiben. Bis zur Feststellung medizinischer Erwerbsunfähigkeit seien die Leistungen nach dem SGB II vorrangig (§ 44a Satz 3 SGB II). Das SGB II sehe eine rechtliche Grundlage für die Übernahme der begehrten Kosten für eine Haushaltshilfe nicht vor. Der normale Lebensunterhalt einer Person sei mit der Regelleistung abgegolten. Eine Öffnungsklausel der Regelleistung für eine individuelle Bedarfssituation sei in § 20 SGB II nicht vorgesehen. Ein abweichender Bedarf könne lediglich nach § 23 Abs. 1 SGB II eine Leistungsgewährung in Gestalt eines Darlehens auszulösen. Diese Vorschrift sei vorliegend jedoch nicht anwendbar. Das Fehlen der Öffnungsklausel könne nicht mit Sozialhilfeleistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII kompensiert werden. Der Antragstellerin sei jedoch nicht verwehrt, ihr Begehren auf die Vorschriften der §§ 47 bis 74 SGB XII, insbesondere auf § 73 SGB XII, zu stützen. Die dargestellte Rechtsauffassung habe Zustimmung in der Sozialgerichtsbarkeit gefunden.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 wies das SG den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Es führte zur Begründung aus, die Antragsgegnerin habe rechtlich zutreffend darauf hingewiesen, dass das SGB II eine rechtliche Grundlage für die Übernahme der begehrten Kosten für eine Haushaltshilfe nicht vorsehe. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 21 SGB II für Leistungen für Mehrbedarfe lägen bei der Antragstellerin nicht vor. Bei der Antragstellerin handele es sich um einen von der Regelleistung abweichenden individuellen Sonderbedarf weshalb auch § 23 Abs. 1 SGB II nicht anwendbar sei.
Gegen diesen am 1. August 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22. August 2006 beim SG Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Antragstellerin hat zur Begründung - ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen - ausgeführt, aufgrund ihrer Erkrankung könne sie die erforderlichen wöchentlichen Einkäufe und die Versorgung mit vom Arzt verordneten Medikamenten nicht bewältigen. Entgegen der Ansicht des SG habe das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass die §§ 21 Abs. 1 SGB XII, 5 Abs. 2 SGB II nicht Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII erfassten. Nach einer Entscheidung des SG Stuttgart liege im SGB II eine gleichheitswidrige gesetzgeberische Regelungslücke bei erwerbsfähigen Personen, die auf eine Haushaltshilfe angewiesen seien, vor, die durch eine analoge Anwendung des § 61 SGB XII zu schließen sei. Danach sei die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe zu verpflichten. Es könne nicht zu Lasten kranker bzw. behinderter Menschen gehen, wenn der Gesetzgeber aufgrund einer systemwidrigen Regelungslücke im SGB II eine auseinander klaffende Behördenzuständigkeit regele. Die Regelungslücke sei formell dadurch zu schließen, dass per Annexzuständigkeit für Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII die selbe Behörde, hier die Antragsgegnerin, zuständig sei, die die Grund- und Regelleistungen nach § 20 Abs. 1 SGB II zu erbringen verpflichtet sei, jedenfalls nach dem die Frage ihrer Erwerbsfähigkeit bislang noch nicht geklärt worden sei (§ 45 SGB XII). Im Ergebnis würden sich weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene als zuständig für die Übernahme der Kosten der unstreitig dringend benötigten Haushaltshilfe ansehen, was nicht sein könne. Die Antragstellerin hat ein ärztliches Attest vom 23. Mai 2006 sowie ein Schreiben vom 17.02. 2006 ihres Arztes Dr. E. vorgelegt.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Vorliegend könne ein Leistungsanspruch der Antragstellerin nach dem SGB XII bestehen. Dieser könne jedoch nur gegenüber einem Träger der Sozialhilfe bestehen. Der Antragstellerin werden nahe gelegt, ihr Anliegen gegenüber der Stadt Karlsruhe als Träger der Sozialhilfe zu verfolgen. Nur insoweit versprächen ihre Bemühungen Erfolg. Der Antragsgegnerin sei es nicht möglich, Leistungen der Sozialhilfe zu erbringen.
Am 26. Oktober 2006 hat die Antragstellerin beantragt die Stadt Karlsruhe - Stadtamt Durlach -beizuladen, was durch Beschluss des Senats vom 7. November 2006 erfolgt ist, da der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung gegen die Beigeladene in Betracht komme.
Die Beigeladene ist unter Verweis auf den Beschluss des SG vom 29. Juni 2006 dem Eilantrag der Antragstellerin entgegen getreten.
Auf ein Hinweisschreiben des Senates beantragt die Antragstellerin nunmehr,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2006 abzuändern und die Antragsgegnerin, hilfsweise die Beigeladene, im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme ihrer notwendigen Kosten der Weiterführung des Haushaltes in Form einer Haushaltshilfe ab dem 26. Oktober 2006 zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf vier Band Akten des SG (1 SO 2877/06 ER, S 1 SO 4765/06, S 11 AS 3137/06 ER, S 11 AS 4031/06 ER-B), die Senatsakte sowie auf jeweils ein Band Akten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht (§ 64 Abs. 3 SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nur im Hilfsantrag gegen die Beigeladene in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
III.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Hauptantrag der Antragstellerin unbegründet, da sie gegen die Antragsgegnerin keinen Anordnungsanspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe glaubhaft gemacht hat.
Die von der Antragstellerin begehrt Kostenübernahme wird nicht durch den Regelsatz des §§ 20 SGB II gedeckt. Es handelt sich vielmehr um einen individuellen Sonderbedarf, wovon das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen ist. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt.
Eine Übernahme der Kosten für diesen Sonderbedarf sieht das SGB II nicht vor. Nach § 3 Absatz 3 SGB II, der durch Art. 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) mit Wirkung ab 01.08.2006 geändert worden ist, decken die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen. Der Senat gelangt mit den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss nach eigener Überprüfung ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme der begehrten Kosten insbesondere gemäß §§ 21, 23 SGB II nicht zusteht. Auf diese Vorschriften hat die Antragstellerin im Übrigen ihr Begehren im Beschwerdeverfahren auch nicht gestützt. Sonstige Vorschriften des SGB II, die eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der vorliegend streitigen Kosten begründen können, sind nicht vorhanden.
Die Antragsgegnerin ist weiter zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB XII, die für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II durch die §§ 21 Satz 1 SGB XII und 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht ausgeschlossen werden (vgl. unten IV.) nicht verpflichtet. Für solche Leistungen besteht keine Annexzuständigkeit der Antragsgegnerin. Für diese zusätzlichen Leistungen nach dem SGB XII besteht vielmehr eine ausschließliche Leistungspflicht des nach dem 12. Kapitel des SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B -). Denn die Vorschriften der §§ 21 Satz 1 SGB XII, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II regeln ausschließlich die Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB II bzw. des SGB XII und enthalten darüber hinaus keine Bestimmungen zum zuständigen Leistungsträger.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß §§ 44a, 45 SGB II, 21 Satz 2 SGB XII zur Erbringung der von der Antragstellerin begehrten Leistung auf der Grundlage der Vorschriften des SGB XII verpflichtet. Diese Vorschriften regeln die Leistungspflicht, wenn im Einzelfall Streit über die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit oder die Hilfebedürftigkeit zwischen den Leistungsträgern nach dem SGB II (§ 44a Absatz 1 Nr. 1) oder Streit über die Erwerbsfähigkeit zwischen einem Leistungsträger nach dem SGB II und einem bei voller Erwerbsminderung zuständigen anderen Leistungsträger (§ 44a Absatz 1 Nr. 2) besteht (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44a Rdnr. 5ff.; Grube/Wahrendorf, SGB XII § 22 Rdnr. 7). Ein solcher Streit liegt zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht vor. Zudem erbringt die Antragsgegnerin der Antragstellerin trotz bestehender gewisser Zweifel an ihrer Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem SGB II. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle wäre sie ohnehin gemäß dem mit Wirkung ab 01.08.2006 durch Art 10 des Gesetzes vom 02.12.2006 - BGBl I S. 2742 - eingefügten § 44a Absatz 1 Satz 2 SGB II zur Erbringung der Leistung verpflichtet. Deshalb ist auch unerheblich, ob die Antragstellerin, wie sie meint, tatsächlich erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist.
Nach alledem ist die Beschwerde gegen die Antragsgegnerin zurückzuweisen.
IV.
Die dargestellten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung liegen jedoch gegenüber der Beigeladenen vor. Die Antragstellerin hat gegenüber der Beigeladenen als dem zuständigem Träger der Sozialhilfe unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Haushaltshilfe glaubhaft gemacht.
Die Bestimmungen des SGB XII betreffend die Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) werden anders als die Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 Abs. 3 SGB XII und § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) von den Ausschlusstatbeständen des § 21 Satz 1 SGB XII und des § 5 Abs. 2 SGB II nicht erfasst. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Nach § 5 Abs. 2 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII aus. Nicht betroffen hiervon sind daher Ansprüche und Leistungen aus anderen Kapiteln, also auch die aus dem 7. Kapitel (§§ 61 ff. SGB XII - Hilfe zur Pflege). Nach § 19 Absatz 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichen oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 61 Abs. 5 SGB XII bedürfen. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII enthält für die Bestimmung des Leistungsberechtigten eine Definition, die mit dem Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wörtlich übereinstimmt. Die in § 61 Abs. 5 SGB XII aufgeführten gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 entsprechen im Wortlaut in vollem Umfang der Bestimmung des § 14 Abs. 4 SGB XII. Hinsichtlich der Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII entsprechen die in Abs. 3 aufgeführten Nrn. 1, 2 und 3 im Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 2 SGB XI. Über die Regelung des § 14 Abs. 2 SGB XI hinausgehend enthält jedoch § 61 Abs. 3 SGB XII als Nr. 4 andere Krankheiten oder Behinderungen, in Folge derer Personen pflegebedürftig im Sinne des Abs. 1 sind. Zu dieser sozialhilferechtlichen Erweiterung des Begriffs der Krankheiten und Behinderungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kommt über die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Erweiterung des Regelungsbereichs der sozialhilferechtlichen Hilfe zur Pflege über den nach der Grundnorm des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegebenen engen Kreis von Leistungsberechtigten und den Leistungsumfang hinzu. Die dem § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII inhaltlich entsprechende Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG enthielt insoweit bereits einen eigenständigen sozialhilferechtlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit, der über den des § 14 Abs. 1 SGB XI hinausging. Auch die seit dem 1. Januar 2005 geltende Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kann man daher zu Recht als den eigentlichen Grundtatbestand der Hilfe zur Pflege bezeichnen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 61 Rdnr. 5). Die Öffnungsklausel des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII umfasst mit der zweiten Alternative kranke und behinderte Menschen, die nicht nach den Kriterien des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, §§ 14 Abs. 1, 15 SGB XI als pflegebedürftig anzusehen sind, da sie einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben. Für diesen Personenkreis, der keine Leistungen nach dem SGB XI beanspruchen kann, besteht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschließlich die Leistungspflicht des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (sog. Pflegebedürftige der Stufe "0"; vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Februar 2000 - B 3 P 12/99 R - BSGE 85, 278, 287 -; vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.03.2006 - L 7 SO 509/06 ER-B -, veröffentlicht in juris).
Hiervon ausgehend dürfte der Antragstellerin gegen die Beigeladene, als zuständigem Träger der Sozialhilfe, ein Anspruch auf Gewährung der vorliegend streitigen Leistung gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zustehen. Nach dem von ihr vorgelegten ärztlichen Attest vom 23.05.2006 und dem Schreiben vom 17.02.2006 ihres behandelnden Arztes Dr. E. ist nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt gehindert ist, ihre Wohnung zu verlassen. Andere medizinische Feststellungen, die dem entgegenstehen, liegen nicht vor. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Krankheit für gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Verrichtung insbesondere für das Einkaufen (§ 61 Abs. 5 Nr. 4 SGB XII) und für eine andere Verrichtung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) der Versorgung mit verordneten Medikamenten auf die Hilfe durch eine Dritte Person angewiesen, wie sie glaubhaft vorgetragen hat. Es ist deshalb nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Erkrankung zum Kreis der Leistungsberechtigen im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gehört.
Da die Antragstellerin somit einen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Hinblick auf die Kosten einer Haushaltshilfe hat, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob für den geltend gemachten Bedarf noch weitere sozialhilferechtliche Anspruchsnormen - etwa der Auffangtatbestand des § 73 SGB XII - in Betracht zu ziehen wären.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Antragstellerin vermag die Kosten für die benötigte Hilfe durch eine Dritte Person, nach ihren Angaben ca. 50 EUR wöchentlich, nicht aus eigenen Mitteln, d.h. aus dem Arbeitslosengeld II, aufzubringen, so dass beim Abwarten der Hauptsacheentscheidung eine Unterversorgung entstünde.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beigeladene ist gemäß § 75 Absatz 5 SGG (in der mit Wirkung zum 01.08.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl. I S. 1706) zulässig. Hiervon macht der Senat im vorliegenden Einzelfall Gebrauch, da die Antragstellerin sowohl bei der Beigeladenen, die sie auf die Antragsgegnerin verwiesen hat, als auch bei der Antragsgegnerin, die auf die Zuständigkeit der Beigeladenen verweist, jeweils erfolglos die vorliegend streitige Leistung beantragt und zudem das SG Eilanträge der Antragstellerin sowohl gegen die Beigeladene wie auch gegen die Antragsgegnerin jeweils zurückgewiesen hat.
Dem Erlass der einstweiligen Anordnung gegen die Beigeladene steht der Beschluss des SG vom 29.06.2006 (S 1 SO 2877/06 ER-B), mit dem das SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der vorliegend streitigen Leistung bereits abgelehnt hat, nicht entgegen. Diesem Beschluss kommt keine für die Zukunft dauerhaft ausschließende Bestandskraft zu. Der Antragstellerin wäre unbenommen gewesen, einen weiteren Eilantrag beim Gericht der Hauptsache (SG) zu stellen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 86b Rdnr. 45). Auf diese Möglichkeit ist die Antragstellerin indessen nicht beschränkt. Ihr ist im Rahmen des § 75 Absatz 5 SGG aus prozessökonomischen Gründen auch die - vergleichbare - Möglichkeit einzuräumen, anstelle eines erneuten Eilantrages beim Gericht der Hauptsache durch einen Antrag auf Beiladung die Bestandskraft des Beschlusses des SG vom 29. Juni 2006 zu durchbrechen. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin am 26. Oktober 2006 im Beschwerdeverfahren gestellt und - auf Hinweis des Berichterstatters - ihren Beschwerdeantrag dementsprechend gefasst.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Ge-staltungsbefugnis dahin gehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin ihren ursprünglichen Beschwerdeantrag nachträglich eingeschränkt und damit faktisch die Beschwerde teilweise zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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