Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3095/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5013/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1 begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beigeladenen zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Antragstellerin zu 1 stammt aus Polen. Die am 28. Juli 2006 im Bundesgebiet geborene Antragstellerin zu 2 ist deren Kind. Die Antragstellerin zu 1 ist allein erziehend. Wegen der Kosten der stationären Entbindung wurde den Antragstellern vom Beigeladenen mit Bescheid vom 29. September 2006 Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII erbracht.
Bereits am 11. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte die damals örtlich zuständige ARGE Rems-Murr-Kreis mit Bescheid vom 30. Mai 2006 ab, da die Antragstellerin zu 1 vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sei, da sie keine Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik nachweisen könne und sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsaufnahme ergebe. Sie zähle damit nicht zum Personenkreis der zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt sei (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Hiergegen erhob die Antragstellerin zu 1 am 30. Juni 2006 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik bestehe nicht allein zum Zweck der Arbeitssuche. Ihr Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der ARGE Rems-Murr-Kreis vom 23. August 2006 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin zu 1 am 5. September 2006 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage (S 3 AS 3275/06), über die noch nicht entschieden wurde.
Bereits am 6. Juli 2006 übersandte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag der Antragstellerin zu 1 an das nunmehr örtlich zuständige Landratsamt Ludwigsburg, nachdem die Antragstellerin zu 1 am 8. Juni 2006 in die Wohnung einer Freundin in F. a.N. umgezogen war und teilte dies der Antragstellerin zu 1 mit. Das Landratsamt Ludwigsburg - Sozial- und Jugendhilfe - leitete den Antrag der Antragstellerin zu 1 wiederum "zuständigkeitshalber" an die Antragsgegnerin weiter, da sich die Antragstellerin zu 1 nicht ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte, weswegen Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen seien. Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber der Antragstellerin zu 1 erneut ab. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1 - nach Aktenlage - keinen Widerspruch ein.
Am 28. August 2006 stellte die Antragstellerin zu 1 gegen die Antragsgegnerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, hilfsweise, ihr Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Sie trug zur Begründung vor, sie lebe seit zwei Jahren polizeilich gemeldet in Deutschland. Mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten sei sie im Januar 2005 zusammen gezogen. Sie sei schwanger geworden. Ihr Lebensgefährte habe das Kind nicht gewollt. Nachdem sie mehrmals von ihm geschlagen worden sei, habe sie sich von ihm getrennt. Dann sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Sie bräuchten Geld zum Leben. Ihr Antrag auf Leistungen nach dem SGB II sei von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 20. Juli 2006 abgelehnt worden. Das Sozialamt des Beigeladenen habe ihr mitgeteilt, dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII ebenfalls ausscheide. Sie sei nach Deutschland gekommen, um hier zu Leben und zu arbeiten. Dass sich ihr damaliger Lebensgefährte so verändern werde und sich sogar weigere, die Vaterschaft anzuerkennen, habe sie nicht wissen können und nicht für möglich gehalten.
Mit Beschluss vom 23. August 2006 lud das SG den Landkreis Ludwigsburg bei.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seien mit Bescheid vom 20. Juli 2006 abgelehnt worden. Der gesetzliche Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei gegeben. Die Antragstellerin zu 1 sei allein zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik eingereist. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 FreizügG (ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik seit fünf Jahren) seien bei der Antragstellerin zu 1 nicht erfüllt. Sie sei auch nicht als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik eingereist oder habe durch eine Beschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt. Ihr Antrag habe daher keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beigeladene trat dem Eilantrag ebenfalls entgegen. Die Antragstellerin zu 1 sei arbeitsfähig und damit dem Grunde nach gem. SGB II anspruchsberechtigt. Ihr stehe ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII unabhängig davon, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtmäßig erfolgt sei, nicht zu. Selbst wenn der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II greife, sei ein Anspruch gem. dem SGB XII durch § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 6. September 2006 lehnte das SG den Antrag ab. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestünde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht, an das anzuknüpfen sei, sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Dies sei bei der Antragstellerin zu 1 der Fall. Auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII scheide nach summarischer Überprüfung aus. Als grundsätzliche Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalte die Antragstellerin zu 1 keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Damit sei ein auch ein Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen.
Gegen den am 9. September 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin zu 1 am 29. September 2006 Beschwerde eingelegt, dem das SG mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Antragstellerin zu 1 hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, soweit das SG einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen habe, seien dessen Ausführungen fehlerhaft. Sie hat sich auf Beschlüsse des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juni 2006 und des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2006 berufen. Sie müsse immer noch dritte Personen auf Zuwendungen angehen, um ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes einigermaßen notdürftig sichern zu können. Es dürfe nicht sein, dass im Falle eines legalen Aufenthaltes von Mutter und Kind nicht einmal Leistungen der Sozialhilfe erfolgten.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. September 2006 aufzuheben und den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung vorgetragen, die Antragsteller begehrten Leistungen nach dem SGB XII, über die sie nicht entscheiden könne.
Der Beigeladene hat zur Begründung vorgetragen, im Streit sei die Rechtsauslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II neuer Fassung. Die Antragsteller stünden nicht mittellos da.
Auf Aufforderung des Senats, wegen vorhandener Mittel Stellung zu nehmen, hat die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 20. November 2006 ergänzend mitgeteilt, ihr werde vom Landratsamt Ludwigsburg für ihre Tochter Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 127 EUR ab dem 1. August 2006 (Bescheid vom 25.10.2006) und von der Familienkasse Ludwigsburg ab Juli 2006 Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR (Bescheid vom 21. September 2006) gewährt.
Zu diesem Vorbringen hat der Beigeladene weiter vorgetragen, eine telefonische Nachfrage vom 30. November 2006 bei der Bank habe ergeben, dass ein Bewilligungsbescheid über Bundeserziehungsgeld am gleichen Tag versandt worden sei. Der Antragstellerin zu 1 sei gem. § 5 BErzGG monatlich 300 EUR bzw. 450 EUR antragsgemäß bewilligt worden sowie eine Nachzahlung für fünf Monate. Damit sowie mit dem Unterhaltsvorschuss und dem Kindergeld sei der sozialhilferechtliche Bedarf der Antragsteller gedeckt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Antragsgegnerin und ein Band Akten des Beigeladenen verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach dem Inhalt des Antrages, den der Senat sachdienlich gefasst hat, richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Beigeladenen. Damit ist der Beschluss des SG vom 6. September 2006, soweit er die Antragsgegnerin betrifft, teilweise bestandskräftig geworden. Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin erfüllt sind.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind gegenüber dem Beigeladenen nicht erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss, ein Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB XII sei gemäß § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen, zu folgen ist. Denn die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin zu 1 bezieht für die Antragstellerin zu 2 monatlich 154 EUR Kindergeld sowie monatlich 127 EUR Unterhaltsvorschuss, wie sie auf Nachfrage des Senates vorgetragen hat. Damit ist der Regelbedarf der Antragstellerin zu 2 von monatlich 207 EUR um monatlich 74 EUR überdeckt und der Antragstellerin zu 1 als Einkommen zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 1 bezieht als Einkommen nach dem unstreitigen Vorbringen des Beigeladenen zusätzlich monatlich 300 bzw. 450 EUR Bundeserziehungsgeld, so dass ihr Regelbedarf von monatlich 345 EUR ebenfalls überdeckt ist. Dass die Antragsteller Kosten für Unterkunft und Heizung aufzubringen haben, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht, dass sie nach ihrem Vorbringen in der Wohnung einer Freundin leben.
Damit ist eine vorläufige - die Hauptsache vorwegnehmende - Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft derzeit nicht geboten, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung, also auch auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ankommt. Die Prüfung der sich insoweit stellenden materiell-rechtlichen Fragen ist der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren S 3 AS 3275/06, zu dem der Beigeladene gegebenenfalls ebenfalls beizuladen ist, vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1 begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Beigeladenen zur Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Antragstellerin zu 1 stammt aus Polen. Die am 28. Juli 2006 im Bundesgebiet geborene Antragstellerin zu 2 ist deren Kind. Die Antragstellerin zu 1 ist allein erziehend. Wegen der Kosten der stationären Entbindung wurde den Antragstellern vom Beigeladenen mit Bescheid vom 29. September 2006 Hilfe zur Gesundheit nach dem SGB XII erbracht.
Bereits am 11. Mai 2006 beantragte die Antragstellerin zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte die damals örtlich zuständige ARGE Rems-Murr-Kreis mit Bescheid vom 30. Mai 2006 ab, da die Antragstellerin zu 1 vom Bezug von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen sei, da sie keine Beschäftigungszeiten in der Bundesrepublik nachweisen könne und sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsaufnahme ergebe. Sie zähle damit nicht zum Personenkreis der zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt sei (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Hiergegen erhob die Antragstellerin zu 1 am 30. Juni 2006 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik bestehe nicht allein zum Zweck der Arbeitssuche. Ihr Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der ARGE Rems-Murr-Kreis vom 23. August 2006 zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin zu 1 am 5. September 2006 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage (S 3 AS 3275/06), über die noch nicht entschieden wurde.
Bereits am 6. Juli 2006 übersandte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis den Antrag der Antragstellerin zu 1 an das nunmehr örtlich zuständige Landratsamt Ludwigsburg, nachdem die Antragstellerin zu 1 am 8. Juni 2006 in die Wohnung einer Freundin in F. a.N. umgezogen war und teilte dies der Antragstellerin zu 1 mit. Das Landratsamt Ludwigsburg - Sozial- und Jugendhilfe - leitete den Antrag der Antragstellerin zu 1 wiederum "zuständigkeitshalber" an die Antragsgegnerin weiter, da sich die Antragstellerin zu 1 nicht ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalte, weswegen Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen seien. Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber der Antragstellerin zu 1 erneut ab. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin zu 1 - nach Aktenlage - keinen Widerspruch ein.
Am 28. August 2006 stellte die Antragstellerin zu 1 gegen die Antragsgegnerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, hilfsweise, ihr Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren. Sie trug zur Begründung vor, sie lebe seit zwei Jahren polizeilich gemeldet in Deutschland. Mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten sei sie im Januar 2005 zusammen gezogen. Sie sei schwanger geworden. Ihr Lebensgefährte habe das Kind nicht gewollt. Nachdem sie mehrmals von ihm geschlagen worden sei, habe sie sich von ihm getrennt. Dann sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Sie bräuchten Geld zum Leben. Ihr Antrag auf Leistungen nach dem SGB II sei von der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 20. Juli 2006 abgelehnt worden. Das Sozialamt des Beigeladenen habe ihr mitgeteilt, dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII ebenfalls ausscheide. Sie sei nach Deutschland gekommen, um hier zu Leben und zu arbeiten. Dass sich ihr damaliger Lebensgefährte so verändern werde und sich sogar weigere, die Vaterschaft anzuerkennen, habe sie nicht wissen können und nicht für möglich gehalten.
Mit Beschluss vom 23. August 2006 lud das SG den Landkreis Ludwigsburg bei.
Die Antragsgegnerin trat dem Eilantrag entgegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seien mit Bescheid vom 20. Juli 2006 abgelehnt worden. Der gesetzliche Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei gegeben. Die Antragstellerin zu 1 sei allein zum Zwecke der Arbeitssuche in der Bundesrepublik eingereist. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 FreizügG (ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik seit fünf Jahren) seien bei der Antragstellerin zu 1 nicht erfüllt. Sie sei auch nicht als Familienangehörige eines Deutschen in die Bundesrepublik eingereist oder habe durch eine Beschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt. Ihr Antrag habe daher keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beigeladene trat dem Eilantrag ebenfalls entgegen. Die Antragstellerin zu 1 sei arbeitsfähig und damit dem Grunde nach gem. SGB II anspruchsberechtigt. Ihr stehe ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII unabhängig davon, ob die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtmäßig erfolgt sei, nicht zu. Selbst wenn der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II greife, sei ein Anspruch gem. dem SGB XII durch § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 6. September 2006 lehnte das SG den Antrag ab. Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestünde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht, an das anzuknüpfen sei, sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe. Dies sei bei der Antragstellerin zu 1 der Fall. Auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII scheide nach summarischer Überprüfung aus. Als grundsätzliche Leistungsberechtigte nach dem SGB II erhalte die Antragstellerin zu 1 keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Damit sei ein auch ein Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen.
Gegen den am 9. September 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin zu 1 am 29. September 2006 Beschwerde eingelegt, dem das SG mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt hat.
Die Antragstellerin zu 1 hat zur Begründung ihrer Beschwerde vorgetragen, soweit das SG einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen habe, seien dessen Ausführungen fehlerhaft. Sie hat sich auf Beschlüsse des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juni 2006 und des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2006 berufen. Sie müsse immer noch dritte Personen auf Zuwendungen angehen, um ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes einigermaßen notdürftig sichern zu können. Es dürfe nicht sein, dass im Falle eines legalen Aufenthaltes von Mutter und Kind nicht einmal Leistungen der Sozialhilfe erfolgten.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 6. September 2006 aufzuheben und den Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen jeweils,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung vorgetragen, die Antragsteller begehrten Leistungen nach dem SGB XII, über die sie nicht entscheiden könne.
Der Beigeladene hat zur Begründung vorgetragen, im Streit sei die Rechtsauslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II neuer Fassung. Die Antragsteller stünden nicht mittellos da.
Auf Aufforderung des Senats, wegen vorhandener Mittel Stellung zu nehmen, hat die Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 20. November 2006 ergänzend mitgeteilt, ihr werde vom Landratsamt Ludwigsburg für ihre Tochter Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 127 EUR ab dem 1. August 2006 (Bescheid vom 25.10.2006) und von der Familienkasse Ludwigsburg ab Juli 2006 Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR (Bescheid vom 21. September 2006) gewährt.
Zu diesem Vorbringen hat der Beigeladene weiter vorgetragen, eine telefonische Nachfrage vom 30. November 2006 bei der Bank habe ergeben, dass ein Bewilligungsbescheid über Bundeserziehungsgeld am gleichen Tag versandt worden sei. Der Antragstellerin zu 1 sei gem. § 5 BErzGG monatlich 300 EUR bzw. 450 EUR antragsgemäß bewilligt worden sowie eine Nachzahlung für fünf Monate. Damit sowie mit dem Unterhaltsvorschuss und dem Kindergeld sei der sozialhilferechtliche Bedarf der Antragsteller gedeckt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Antragsgegnerin und ein Band Akten des Beigeladenen verwiesen.
II.
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach dem Inhalt des Antrages, den der Senat sachdienlich gefasst hat, richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Beigeladenen. Damit ist der Beschluss des SG vom 6. September 2006, soweit er die Antragsgegnerin betrifft, teilweise bestandskräftig geworden. Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin erfüllt sind.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind gegenüber dem Beigeladenen nicht erfüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss, ein Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB XII sei gemäß § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen, zu folgen ist. Denn die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin zu 1 bezieht für die Antragstellerin zu 2 monatlich 154 EUR Kindergeld sowie monatlich 127 EUR Unterhaltsvorschuss, wie sie auf Nachfrage des Senates vorgetragen hat. Damit ist der Regelbedarf der Antragstellerin zu 2 von monatlich 207 EUR um monatlich 74 EUR überdeckt und der Antragstellerin zu 1 als Einkommen zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 1 bezieht als Einkommen nach dem unstreitigen Vorbringen des Beigeladenen zusätzlich monatlich 300 bzw. 450 EUR Bundeserziehungsgeld, so dass ihr Regelbedarf von monatlich 345 EUR ebenfalls überdeckt ist. Dass die Antragsteller Kosten für Unterkunft und Heizung aufzubringen haben, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht, dass sie nach ihrem Vorbringen in der Wohnung einer Freundin leben.
Damit ist eine vorläufige - die Hauptsache vorwegnehmende - Regelung zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft derzeit nicht geboten, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen der begehrten einstweiligen Anordnung, also auch auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ankommt. Die Prüfung der sich insoweit stellenden materiell-rechtlichen Fragen ist der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren S 3 AS 3275/06, zu dem der Beigeladene gegebenenfalls ebenfalls beizuladen ist, vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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