L 3 AL 5093/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 819/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5093/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 18.1. bis 7.2.2003.

Die am 23.11.1954 geborene Klägerin stand seit 1997 mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten. Zuletzt bezog sie aufgrund des Bescheides vom 7.1.2002 Alhi in Höhe von wöchentlich 234,36 EUR. Die Alhi wurde gewährt bis zur vorläufigen Zahlungseinstellung am 28.10.2002 wegen Nichterscheinens zu einem Meldetetermin. Durch Bescheid vom 22.1.2003 wurde die Alhi-Bewilligung ab 12.10.2002 aufgehoben. Über einen Weitergewährungsantrag vom 23.12.2002 war noch nicht entschieden.

Am 13.1.2003 bot die Beklagte der Klägerin eine sechsmonatige Bildungsmaßnahme "BBI" Informationsseminar und Betriebspraktikum in der Zeit vom 20.2. bis 19.8.2003 an. Am 17.1.2003 lehnte die Klägerin eine Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme ab, die Teilnahme an der Maßnahme entspreche nicht ihren inzwischen erworbenen Kenntnissen, sie werde sich intensiv um eine Arbeitsstelle als Historikerin bemühen.

Mit Bescheid vom 22.1.2003 stellte die Beklagte das Ruhen des Alhi-Anspruchs wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 18.1. bis 7.2.2003 fest. Die Klägerin habe keinen wichtigen Grund gehabt, die Teilnahme an der sachgerechten und zumutbaren Maßnahme zu verweigern. Dass sie bereits 1995 ein ähnliches Seminar besucht habe, sei 2003 unerheblich, nach der langen Dauer der Arbeitslosigkeit bestehe die Notwendigkeit, über Alternativen nachzudenken und in dem vorgesehenen Betriebspraktikum zu erproben. Die von der Klägerin angeführten Bemühungen um eine Vermittlung oder Fortbildung seien im Ergebnis unsicher. Den Widerspruch dagegen begründete die Klägerin damit, durch die angebotene Maßnahme "BBI" werde ihre berufliche Fortbildung nicht gefördert, diese Maßnahme sei sinnlos. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18.3.2003 mit der Begründung zurück, ein wichtiger Grund für die Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, sei nicht erkennbar. Die Klägerin sei seit Jahren nicht in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert gewesen. Die Beschäftigungen vom 10.2.1996 bis 14.2.1997 und 1.7.1999 bis 30.6.2000 seien Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewesen. Davor und danach sei sie arbeitslos gewesen. Auf Grund dieser langen Zeit der Arbeitslosigkeit sei es notwendig, berufliche Alternativen in dem dafür vorgesehenen Praktikum zu erproben. Die von der Klägerin angeführten Bemühungen um eine Weiterbildung seien von ihr erst nach dem Maßnahmeangebot vorgenommen und im übrigen nicht geeignet, die Teilnahme an der vorgeschlagenen Bildungsmaßnahme als unzumutbar erscheinen zu lassen.

Dagegen hat die Klägerin am 27.3.2002 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sie hat im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und die Ansicht vertreten, sie habe einen wichtigen Grund für die Ablehnung der Bildungsmaßnahme gehabt, weil sie davon offensichtlich unterfordert gewesen sei. Auch beruhe ihre Arbeitslosigkeit nicht auf fehlender Qualifikation.

Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 31.10.2003 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das SG ausgeführt, der Einwand der Klägerin, sie habe bereits 1995 eine ähnliche Maßnahme absolviert, sei nicht geeignet, ihre Weigerung zu rechtfertigen. Zum einen seien die Maßnahmen inhaltlich nicht vergleichbar, zum anderen sei nach Ablauf eines Zeitraums von über sieben Jahren schon aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen die erneut angebotene Maßnahme sachgerecht. Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Klägerin aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Berufstätigkeit in der vorgeschlagenen Maßnahmen offensichtlich unterfordert gewesen wäre. Die Beklagte habe zutreffend dargelegt, die Maßnahme diene insbesondere dem Kennenlernen und Erproben beruflicher Alternativen. Gerade wer wie die Klägerin seine Arbeitslosigkeit maßgeblich auf fehlende Stellenangebote für Bewerber mit seinem Ausbildung- und Berufserfahrungsprofil zurückführe, müsste für Weiterbildungsangebote offen sein, die die Chance einer beruflichen Neuorientierung böten. Die von der Klägerin erst nach dem Maßnahmeangebot eingeleiteten Bemühungen um eine selbstgewählte Weiterbildungsmaßnahme seien ohne konkrete Aussicht auf die zeitnahe Teilnahme an einer bestimmten Weiterbildung kein wichtiger Grund für die Ablehnung des Angebots der Beklagten.

Gegen diesen am 21.11.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.12.2003 Berufung eingelegt. Sie verweist zum einen darauf, dass sie zwei Hochschulabschlüsse habe: 1978 - Technische Universität Dresden, Berufspädagogik, Fachrichtung Maschinenbau - Dipl.-Ing.-Päd., 1994 - Universität Hamburg, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Kunstgeschichte und Ethnologie, MA. Sie habe seither auch vielfach als Dolmetscherin und im kulturellen Bereich gearbeitet.

Sie wisse wohl selbst am besten, welche Fortbildung, Umschulung oder Lehrgangsteilnahme für ihre Weiterentwicklung am geeignetsten sei, wovon sie profitieren könne und nicht nur ihre Zeit absitze. Dies sei sicher nicht die von der Beklagten angebotene Bildungsmaßnahme gewesen. Sie brauche keine neuen Erprobungen von beruflichen Alternativen.

Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Freiburg vom 31. Oktober 2003 und den Be scheid der Beklagten vom 22. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist wiederholend darauf hin, dass die von der Klägerin erwähnten Beschäftigungen 1996/1997 und 1999/2000 lediglich Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gewesen seien. Davor und danach sei sie arbeitslos gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend begründet, dass in dem hier streitigen Zeitraum eine dreiwöchige Sperrzeit eingetreten ist, weil die Klägerin sich ohne wichtigen Grund geweigert hat, an der sachgerechten und zumutbaren Bildungsmaßnahme teilzunehmen.

Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen der Klägerin auszuführen, dass die von ihr genannten beruflichen Qualifikationen nach der langen Zeit der Arbeitslosigkeit einer beruflichen Neuorientierung nicht im Wege stehen. Die von der Beklagten angebotene Bildungsmaßnahme war hierfür geeignet und sachgerecht. Die von der Klägerin selbst eingeleiteten Bemühungen um eine, wie sie meint, angemessene Fortbildung wurden zum einen erst nach dem Maßnahmeangebot eingeleitet, und haben zum anderen bis heute nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Erfolg geführt.

Die Berufung ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved