Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 1143/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5094/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen eines zweimaligen Meldeversäumnisses.
Die am 23.11.1954 geborene Klägerin stand seit Jahren mit zwei Unterbrechungen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Leistungsbezug der Beklagten, zuletzt bezog sie Alhi. Die Klägerin wurde durch Schreiben vom 21.2.2003 mit Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert, sich am 27.2.2003 beim Arbeitsamt zu melden. Die Klägerin kam dieser Meldeaufforderung nicht nach und wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 3.3.2003 unter erneuter Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert, sich am 12.3.2003 zu melden. Mit einem Schreiben vom 26.2.2003, eingegangen am 3.3.2003, teilte die Klägerin mit, sie werde keiner Einladung mehr nachkommen können, denn bei ihr sei bei einer fachärztlichen Begutachtung eine wahnhafte Störung festgestellt worden. Die Beklagte forderte die Klägerin unter dem 5.3.2003 auf, binnen 14 Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, auch dem kam die Klägerin nicht nach, legte vielmehr Auszüge aus einem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. Kindt vom 9.1.2002 vor.
Mit Bescheid vom 27.3.2003 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 28.2.2003 wegen der beiden Meldeversäumnisses auf. Ihren Widerspruch dagegen begründete die Klägerin mit ihrer psychischen Erkrankung. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei weder bettlägerig gewesen noch habe sie aufgrund ihrer behaupteten psychischen Erkrankung nicht mehr selbstgesteuert denken und handeln können.
Dagegen hat die Klägerin am 28.4.2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat sie angegeben, sie habe auf Grund der Aufforderung vom 5.3.2003, innerhalb von 14 Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die Meldeaufforderung zum 12.3.2003 als ungültig angesehen.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 31.10.2003 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für die beiden Meldetermine von keinem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Das von der Klägerin vorgelegte psychiatrische Gutachten belege keine Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen würde selbst Arbeitsunfähigkeit nicht grundsätzlich einen wichtigen Grund für ein Meldeversäumnis darstellen. Lediglich wenn das Erscheinen zum Termin unmöglich oder unzumutbar sei, liege ein wichtiger Grund vor. Der Gesundheitszustand müsse konkret so sein, dass dadurch die Wahrnehmung des Meldetermins unzumutbar sei; dies könne bei Bettlägerigkeit, aber auch bei einer krankheitsbedingten Aufhebung der Steuerungs- oder Handlungsfähigkeit angenommen werden. Die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen rechtfertigten die Annahme einer derartigen gesundheitlichen Einschränkung nicht. Aus dem Verhalten der Klägerin unmittelbar vor und nach den Terminen, insbesondere den intensiven schriftlichen und persönlichen Kontakten zur Beklagten, ergebe sich vielmehr, dass die Klägerin medizinisch gesehen durchaus in der Lage gewesen wäre, wie aufgefordert persönlich zu erscheinen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie den zweiten Meldetermin nach der Aufforderung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, als hinfällig betrachtet habe. Zum einen enthalte das Aufforderungsschreiben keinen objektiven Anhaltspunkt für eine derartige Annahme. Zum anderen wäre ein derartiges Missverständnis nur nachzuvollziehen, wenn die Klägerin die angeforderte Bescheinigung tatsächlich vorgelegt hätte, was sie nicht getan habe. Im Übrigen müsste ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen objektiv vorliegen, ein diesbezüglicher Irrtum des Arbeitslosen lasse die Säumnis nicht entfallen. Bei einem wie hier wenig nachvollziehbaren und vom Arbeitslosen zu vertretenden Irrtum könne auch nicht die Annahme einer besonderen Härte begründet werden.
Gegen diesen am 21.11.2003 zugestellte Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.12.2003 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihrer bisheriges Vorbringen und meint, die Meldeaufforderung zum 12.3.2003 sei "ungültig" geworden, weil inzwischen andere Verhältnisse eingetreten seien.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist darauf hin, dass die Klägerin nunmehr selbst einräume, dass sie nicht gehindert gewesen sei, zu dem Meldeterminen zu erscheinen, wenn sie es nur für richtig gehalten hätte. Arbeitsunfähigkeit habe damit nicht vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid unter zutreffender Zitierung der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften zu Recht entschieden, dass, weil die Klägerin zwei Meldeaufforderungen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist, eine verlängerte Säumniszeit, von (mindestens) sechs Wochen eingetreten ist, und dass eine Reduzierung der Säumniszeit wegen besonderer Härte hier nicht möglich ist.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zum Berufungsvorbringen der Klägerin ist lediglich anzumerken, dass auch ihr weiteres Vorbringen, der zweite Meldeterminen vom 12.3.2003 sei "ungültig" geworden, weil zwischenzeitlich andere Verhältnisse eingetreten seien, nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund für die Versäumung des Meldetermins zu begründen. Es ist nach wie vor kein objektiver Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin subjektiv davon ausgehen konnte, der Meldetermin sei aufgehoben oder hinfällig. Im Übrigen hat das SG zutreffend ausgeführt, dass selbst dann, wenn die Klägerin insoweit einem Irrtum unterlegen wäre, dieser vermeidbar gewesen sei und damit nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne von § 145 Abs.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu begründen. Insbesondere ist nach den Umständen des konkreten Falles die Regeldauer der Säumniszeiten nicht objektiv als unverhältnismäßig anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen eines zweimaligen Meldeversäumnisses.
Die am 23.11.1954 geborene Klägerin stand seit Jahren mit zwei Unterbrechungen durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Leistungsbezug der Beklagten, zuletzt bezog sie Alhi. Die Klägerin wurde durch Schreiben vom 21.2.2003 mit Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert, sich am 27.2.2003 beim Arbeitsamt zu melden. Die Klägerin kam dieser Meldeaufforderung nicht nach und wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 3.3.2003 unter erneuter Rechtsfolgenbelehrung aufgefordert, sich am 12.3.2003 zu melden. Mit einem Schreiben vom 26.2.2003, eingegangen am 3.3.2003, teilte die Klägerin mit, sie werde keiner Einladung mehr nachkommen können, denn bei ihr sei bei einer fachärztlichen Begutachtung eine wahnhafte Störung festgestellt worden. Die Beklagte forderte die Klägerin unter dem 5.3.2003 auf, binnen 14 Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, auch dem kam die Klägerin nicht nach, legte vielmehr Auszüge aus einem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. Kindt vom 9.1.2002 vor.
Mit Bescheid vom 27.3.2003 hob die Beklagte die Alhi-Bewilligung mit Wirkung vom 28.2.2003 wegen der beiden Meldeversäumnisses auf. Ihren Widerspruch dagegen begründete die Klägerin mit ihrer psychischen Erkrankung. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei weder bettlägerig gewesen noch habe sie aufgrund ihrer behaupteten psychischen Erkrankung nicht mehr selbstgesteuert denken und handeln können.
Dagegen hat die Klägerin am 28.4.2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen hat sie angegeben, sie habe auf Grund der Aufforderung vom 5.3.2003, innerhalb von 14 Tagen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, die Meldeaufforderung zum 12.3.2003 als ungültig angesehen.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 31.10.2003 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin für die beiden Meldetermine von keinem Arzt arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Das von der Klägerin vorgelegte psychiatrische Gutachten belege keine Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen würde selbst Arbeitsunfähigkeit nicht grundsätzlich einen wichtigen Grund für ein Meldeversäumnis darstellen. Lediglich wenn das Erscheinen zum Termin unmöglich oder unzumutbar sei, liege ein wichtiger Grund vor. Der Gesundheitszustand müsse konkret so sein, dass dadurch die Wahrnehmung des Meldetermins unzumutbar sei; dies könne bei Bettlägerigkeit, aber auch bei einer krankheitsbedingten Aufhebung der Steuerungs- oder Handlungsfähigkeit angenommen werden. Die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen rechtfertigten die Annahme einer derartigen gesundheitlichen Einschränkung nicht. Aus dem Verhalten der Klägerin unmittelbar vor und nach den Terminen, insbesondere den intensiven schriftlichen und persönlichen Kontakten zur Beklagten, ergebe sich vielmehr, dass die Klägerin medizinisch gesehen durchaus in der Lage gewesen wäre, wie aufgefordert persönlich zu erscheinen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie den zweiten Meldetermin nach der Aufforderung, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, als hinfällig betrachtet habe. Zum einen enthalte das Aufforderungsschreiben keinen objektiven Anhaltspunkt für eine derartige Annahme. Zum anderen wäre ein derartiges Missverständnis nur nachzuvollziehen, wenn die Klägerin die angeforderte Bescheinigung tatsächlich vorgelegt hätte, was sie nicht getan habe. Im Übrigen müsste ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen objektiv vorliegen, ein diesbezüglicher Irrtum des Arbeitslosen lasse die Säumnis nicht entfallen. Bei einem wie hier wenig nachvollziehbaren und vom Arbeitslosen zu vertretenden Irrtum könne auch nicht die Annahme einer besonderen Härte begründet werden.
Gegen diesen am 21.11.2003 zugestellte Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15.12.2003 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihrer bisheriges Vorbringen und meint, die Meldeaufforderung zum 12.3.2003 sei "ungültig" geworden, weil inzwischen andere Verhältnisse eingetreten seien.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist darauf hin, dass die Klägerin nunmehr selbst einräume, dass sie nicht gehindert gewesen sei, zu dem Meldeterminen zu erscheinen, wenn sie es nur für richtig gehalten hätte. Arbeitsunfähigkeit habe damit nicht vorgelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid unter zutreffender Zitierung der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften zu Recht entschieden, dass, weil die Klägerin zwei Meldeaufforderungen trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen ist, eine verlängerte Säumniszeit, von (mindestens) sechs Wochen eingetreten ist, und dass eine Reduzierung der Säumniszeit wegen besonderer Härte hier nicht möglich ist.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Zum Berufungsvorbringen der Klägerin ist lediglich anzumerken, dass auch ihr weiteres Vorbringen, der zweite Meldeterminen vom 12.3.2003 sei "ungültig" geworden, weil zwischenzeitlich andere Verhältnisse eingetreten seien, nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund für die Versäumung des Meldetermins zu begründen. Es ist nach wie vor kein objektiver Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin subjektiv davon ausgehen konnte, der Meldetermin sei aufgehoben oder hinfällig. Im Übrigen hat das SG zutreffend ausgeführt, dass selbst dann, wenn die Klägerin insoweit einem Irrtum unterlegen wäre, dieser vermeidbar gewesen sei und damit nicht geeignet, eine besondere Härte im Sinne von § 145 Abs.3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zu begründen. Insbesondere ist nach den Umständen des konkreten Falles die Regeldauer der Säumniszeiten nicht objektiv als unverhältnismäßig anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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