L 12 AS 5907/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3733/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5907/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.10.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Änderungsbescheid vom 25. September 2006 senkte der Antragsgegner (Ag.) die dem Antragsteller (Ast.) nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu gewährenden Leistungen für die Monate Oktober und November 2006 auf 361,57 EUR ab. Zur Begründung wurde angegeben, dass mit Bescheid vom 28. Juni 2006 der Ast. u. a. dazu verpflichtet worden sei, bis spätestens zum 5. jeden Monats mindestens drei Bewerbungsbemühungen vorzulegen. Mit Schreiben vom 7. September 2006 sei er nochmals darauf hingewiesen worden, sich bis zum 15. September 2006 zu den fehlenden Bewerbungsbemühungen zu äußern. Es seien keine Bewerbungsnachweise eingegangen. Gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II werde die Regelleistung ab Oktober 2006 für die Dauer von 3 Monaten um 30% gekürzt und stattdessen Sachleistungen gewährt.

Am 17. Oktober 2006 hat der Ast. dann Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. September 2006 eingereicht.

Gegen den Bescheid vom 28. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 hat der Ast. Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und am 29. September 2006 den Antrag gestellt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Ag. zu verpflichten, ihm ungekürzte Leistungen zu bewilligen. Er hat vorgetragen, er sei nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt mit den gekürzten Sozialleistungen zu bestreiten. Wegen erheblicher gesundheitlicher Beschwerden und der Auswirkung der Ernährung hierauf sei er nicht in der Lage, sein Leben mittels Sachleistungen zu bestreiten.

Mit Beschluss vom 23.10.2006 lehnte das SG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. In den Gründen führte das SG im Wesentlichen aus, die hier gebotene Interessenabwägung könne nicht dazu führen, die vom Ast. begehrte aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Bei der vorzunehmenden summarischen Prüfung seien die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25. September 2006 nicht hinreichend zu bejahen. Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 SGB II müsse der erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Er müsse aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Dazu bestimme § 15 Absatz 1 Satz 2 SGB. II näher, dass der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren solle. Komme eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II). Hier ist eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ast. nicht zustande gekommen, weshalb der Ag. grundsätzlich berechtigt gewesen sei, die Regelungen durch Verwaltungsakt festzustellen. In nicht zu beanstandender Weise hätte der Ag. mit Verpflichtungsbescheid vom 28. Juni 2006 die Obliegenheit des Ast. festgeschrieben, mindestens drei Bewerbungsbemühungen im Kalendermonat bis zum 5. des Folgemonats einzureichen. Der Ast. sei dieser Verpflichtung aber beharrlich nicht nachgekommen. § 31 Absatz 1 Satz 1 Ziffer lb SGB II bestimme, dass das Arbeitslosengeld II dann unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistungen abgesenkt wird, wenn sich der Ast. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigere, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Von dieser gesetzlich vorgeschriebenen Sanktionsmöglichkeit habe der Ag. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Soweit der Ast. dagegen vorbringe, auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es ihm nicht zumutbar, sich monatlich dreimal zu bewerben, da es für ihn keine geeigneten Stellen gäbe, so sei dieses Vorbringen schon fast als anmaßend zu bezeichnen. Aus den vom Ast. vorgelegten Unterlagen ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden könnte. Irrig sei der Ast. der Auffassung, dass er sich auf Grund der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt nicht zu bewerben habe. Mit diesem Ansinnen könne er keinen Erfolg haben.

Selbst bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens wäre der Antrag nicht begründet. Die hier vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung lege die Annahme nicht nahe, dass dem Ast. durch die Ablehnung seines Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs schwere und nachhaltige Nachteile entstehen. Der Ast. mache hier vor allem geltend, auf Grund der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei ihm die Annahme der vom Ag. angebotenen Sachleistungen - der Essenspakete - nicht zumutbar. Auf Rückfrage des SG habe die für den Ast. zuständige Sachbearbeiterin am 20. Oktober 2006 vielmehr erklärt, dass der Ast. die ihm angebotenen Lebensmittelpakete nach eigenen Wünschen zusammenstellen könne. Damit sei er in der Lage seinen behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen durch Lebensmittelpakete seiner Wahl gerecht zu werden.

Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welches das SG nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorlegte

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Regelung umfassend und zutreffend dargelegt. Insoweit nimmt der Senat darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass beim Ast. derzeit keine Anhaltspunkte bestehen, dass sein gesundheitliches Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Der Ast. ist zwar durch degenerative Gelenkerkrankungen und seine Hepatitis gesundheitlich eingeschränkt, jedoch nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht in einem die Erwerbsfähigkeit ausschließenden Umfang. Solange aber Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II besteht, hat der Ast. seinen Beitrag zur Eingliederung in des Erwerbsleben entsprechend den in §§ 14 SGB II ff niedergelegten Grundsätzen - dazu gehört der Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen - zu leisten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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