L 1 B 22/06 AL

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AL 229/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 B 22/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung seiner durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (SG) Dortmund entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Am 25.10.2005 beantragte der seinerzeit bei der E GmbH (E GmbH) beschäftigte Kläger die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der E GmbH ein und lehnte den Antrag sodann mit Bescheid vom 15.12.2005 ab. Am 23.12.2005 erhob der Kläger Widerspruch und bat um Übersendung der Äußerung der E GmbH. Mit Schreiben vom 29.12.2005 übersandte die Beklagte daraufhin ihren Verwaltungsvorgang. Mit Fax vom 04.01.2006 teilte der Kläger mit, dass der Widerspruch aufrecht erhalten bleibe. Die Beklagte sandte daraufhin mit Schreiben vom 14.02.2006 einen Fragenkatalog an seinen Prozessbevollmächtigten, der diesem jedoch nach eigenen Angaben nicht zuging. Nach Erinnerung der Beklagten vom 07.04.2006 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12.04.2006, aufgrund des bisherigen Vortrags zu entscheiden. Mit Schreiben vom 13.04.2006 holte die Beklagte ergänzende Angaben der E GmbH ein, die nach Erinnerung vom 15.05.2006 am 23.05.2006 eingingen. Am 23.06.2006 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 hat die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,

die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

Das SG hat entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind (Beschluss vom 27.09.2006). Nach der Anfrage vom 14.02.2006 habe dem Kläger klar sein müssen, dass die Beklagte das Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes abklären wollte. Da die Beklagte nach der diesbezüglichen Ablehnung des Klägers unverzüglich ihre Anfrage an den Arbeitgeber gerichtet und nach der erhaltenen Auskunft den Widerspruch umgehend beschieden habe, habe ein zureichender Grund im Sinne des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Überschreitung der dort gesetzten Frist für die Widerspruchsentscheidung vorgelegen.

Mit der Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, er habe seit dem 03.01.2006 von der Beklagten nichts mehr gehört. Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass außergerichtliche Kosten des Klägers im Klageverfahren nicht zu erstatten sind.

Nachdem sich die in der Hauptsache erhobene Untätigkeitsklage anders als durch Urteil, nämlich durch Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides und anschließende Erledigungserklärung des Klägers erledigt hat, ist auf Antrag des Klägers nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden. Diese Entscheidung erfolgt aufgrund billigen Ermessens, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wie das Verfahren im Falle einer streitigen Entscheidung zum Zeitpunkt der Erledigung ausgegangen wäre und inwiefern die Beteiligten Veranlassung für den Rechtsstreit gegeben haben.

Danach sind außergerichtliche Kosten des Klägers nicht zu erstatten. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte das Verfahren jeweils sachgerecht gefördert, sodass zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch ein zureichender Grund für das Fehlen des Widerspruchsbescheides im Sinne von § 88 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 SGG vorgelegen hat. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog).

Die Beklagte hat außergerichtliche Kosten auch nicht deshalb zu tragen, weil sie Veranlassung zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben hätte.

Unbeschadet der Frage, ob ihm das Schreiben der Beklagten vom 14.02.2006 zugegangen ist, konnte der Kläger jedenfalls ihrem Erinnerungsschreiben vom 07.04.2006 entnehmen, dass sie ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 25.03.2006 gegeben und das Verfahren wegen des Ausbleibens einer solchen Stellungnahme keinen Fortgang genommen hatte. Frühestens im Anschluss an seinen Schriftsatz vom 12.04.2007 konnte er daher mit einer weiteren Förderung des Verfahrens durch die Beklagte rechnen.

Dass der Klägerbevollmächtigte – entgegen seinem Vortrag in der Beschwerdebegründung – zumindest das Schreiben der Beklagten vom 07.04.2006 erhalten hat, hält der Senat für erwiesen. Hierfür spricht zum einen die enge zeitliche Abfolge zwischen diesem Schreiben und seiner Reaktion vom 12.04.2006, zum anderen der Umstand, dass er im Betreff des Schreibens vom 12.04.2006 das Aktenzeichen der Beklagten für das Widerspruchsverfahren genannt hat, das diese zuvor nur in den Schreiben vom 14.02.2006 und 07.04.2006 angegeben hatte.

Zwischen dem 12.04.2006 und der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 23.06.2006 hat für die Beklagte eine Entscheidungsfrist von nur wenig mehr als zwei Monaten gelegen und damit nicht einmal die Frist des § 88 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG. Angesichts dessen war die Erhebung einer Untätigkeitsklage ohne vorherige Sachstandsanfrage bei der Beklagten keinesfalls veranlasst.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved