L 13 AS 6440/06 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 6440/06 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragsteller wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Untätigkeitsbeschwerde der Antragsteller muss als unzulässig verworfen werden

Die Antragsteller, die sich am 20. Dezember 2006 mit dem Antrag an das Sozialgericht Freiburg (SG) gewandt haben, die Antragsgegner zu verpflichten, ihnen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren (Aktenzeichen: S 4 SO 6307/06 ER), wenden sich mit ihrer Beschwerde vom 27. Dezember 2006 gegen die Untätigkeit des SG in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Mit Beschluss vom 3. Januar 2007 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind alle Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und die Entscheidungen des Vorsitzenden, die bereits ergangen sind, mit der Beschwerde anfechtbar, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, also auch bei Verzögerung einer solchen Entscheidung, sieht das SGG kein Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Gerichts vor. Mit der Beschwerde kann daher ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2003 - L 13 AL 3984/03 B, Justiz 2004, 255 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2006 - L 13 AL 5088/06 B -).

Selbst, wenn aber gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Rechtsmittel gegeben wäre, was nur dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn das Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21. November 1994, NJW-RR 1995, 887 ff.; zum Meinungsstand vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage 2005, § 172 Rd.Nr. 2c), wäre die Untätigkeitsbeschwerde der Antragsteller vorliegend nicht zulässig Die Zulässigkeit setzt voraus, dass eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens schlüssig vorgetragen wird, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Die Untätigkeit des Gerichts müsste zu einem tatsächlichen Verfahrensstillstand geführt haben, der einer Versagung des Rechtsschutzes gleichkommt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O.; LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 7. Dezember 1995, Breithaupt 1996, 610). Hiervon kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Die Verfahrensdauer vor dem SG - bezogen auf den Eingang der Untätigkeitsbeschwerde beim Landessozialgericht am 27. Dezember 2006 - kann nicht als unzumutbare über das Normalmaß hinausgehende und sich praktisch als Rechtsverweigerung darstellende Verzögerung des Verfahrens gerügt werden. Schon aufgrund des zwischen der Antragstellung beim SG und der Beschwerdeeinlegung vergangenen Zeitraumes von gerade sechs Tagen ist klar, dass von einem tatsächlichen Verfahrensstillstand nicht gesprochen werden kann. Auch der Umstand, dass das SG in nicht einmal zwei Wochen eine Entscheidung getroffen hat, macht deutlich, dass der zu entscheidende Fall bei weitem nicht an die engen Voraussetzungen, unter denen zum Teil eine Untätigkeitsbeschwerde für zulässig erachtet wird, heranreicht. Für die Rüge einer behördliche Untätigkeit wäre der Senat funktionell nicht zuständig, weil die Antragsteller insoweit Klage beim Sozialgericht erheben müssten.

Soweit die Antragsteller - über eine reine Untätigkeitsbeschwerde hinausgehend - auch begehren sollten, die Beklagte müsse im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig dazu verpflichtet werden, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren, war dieser Antrag bezogen auf den insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Eingangs beim Landessozialgericht am 27. Dezember 2006 schon deswegen unzulässig, weil zu diesem Zeitpunkt der gleiche Antrag beim SG (S 4 SO 6307/06 ER) anhängig war (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz); nachdem das SG mit Beschluss vom 3. Januar 2007 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, sind die Antragsteller nunmehr auf den Beschwerdeweg zu verweisen (vgl. § 172 Abs. 1 SGG).

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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