Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 3205/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 59/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Der ursprüngliche Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wird von ihm nicht mehr weiterverfolgt, nachdem eine Proberechnung der Beklagten ergeben hat, dass eine solche Rente ohnehin niedriger wäre als die von ihm bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Österreich. Er hat Zeiten zur österreichischen Sozialversicherung von August 1957 bis Juli 1977 und zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (mit Unterbrechungen) von Oktober 1977 bis Dezember 1992 zurückgelegt. Seit Oktober 1992 bezieht er von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Am 7. Februar 2003 beantragte er formlos bei der Beklagten eine "vorzeitige Alterspension". In seinem formularmäßigen Rentenantrag konkretisierte er seinen Antrag dahingehend, dass er eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind oder die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind bzw. eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres begehre. Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige scheitere daran, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten nur 392 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt habe und so die für diese Rente erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) nicht erfüllt sei. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bestehe nicht, weil der Kläger weder arbeitslos im Sinne des Gesetzes sei noch in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2004).
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und vorgetragen, dass er krank und nicht in der Lage sei, körperlich zu arbeiten – weder in Deutschland noch in Österreich. Er habe einen Rentenantrag in Deutschland gestellt, da er 61 Jahre alt sei, und keinen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Durch Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit, da er die dafür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfülle. Auch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bestehe mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch.
Gegen den an ihn mit einfachem Brief am 16. Dezember 2004 abgesandten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14. Januar 2005 erhobene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er darauf verweist, dass er dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, weil er krank sei und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus Deutschland erhalte, daher könne er auch nicht arbeitslos gemeldet sein.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftlichen Vorbringen),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente für schwerbehinderte bzw. berufs- oder erwerbsunfähige Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte oder berufs- und erwerbsunfähige Menschen nicht bestehe, weil die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Statt der erforderlichen 420 Kalendermonate rentenrechtlicher Zeiten habe der Kläger auch unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten insgesamt nur 392 Kalendermonate rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 2 SGG) Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichtes Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte bzw. beruf- oder erwerbsunfähige Menschen nicht verlangen.
Gemäß § 236a Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Der vor dem 1. Januar 1951 geborene Kläger hat zwar das 60. Lebensjahr vollendet und ist erwerbsunfähig. Er hat jedoch nicht die zusätzliche Voraussetzung einer Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonaten) erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der österreichischen Zeiten und der Anrechnungszeit des Rentenbezuges im Umfang der bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigten Zurechnungszeit hat der Kläger nur 392 Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Er hat daher keinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente wegen seiner Erwerbsunfähigkeit.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Der ursprüngliche Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wird von ihm nicht mehr weiterverfolgt, nachdem eine Proberechnung der Beklagten ergeben hat, dass eine solche Rente ohnehin niedriger wäre als die von ihm bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der 1943 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Österreich. Er hat Zeiten zur österreichischen Sozialversicherung von August 1957 bis Juli 1977 und zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (mit Unterbrechungen) von Oktober 1977 bis Dezember 1992 zurückgelegt. Seit Oktober 1992 bezieht er von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
Am 7. Februar 2003 beantragte er formlos bei der Beklagten eine "vorzeitige Alterspension". In seinem formularmäßigen Rentenantrag konkretisierte er seinen Antrag dahingehend, dass er eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind oder die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind bzw. eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres begehre. Mit Bescheid vom 26. Februar 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige scheitere daran, dass der Kläger auch unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten nur 392 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt habe und so die für diese Rente erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) nicht erfüllt sei. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bestehe nicht, weil der Kläger weder arbeitslos im Sinne des Gesetzes sei noch in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt habe. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2004).
Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und vorgetragen, dass er krank und nicht in der Lage sei, körperlich zu arbeiten – weder in Deutschland noch in Österreich. Er habe einen Rentenantrag in Deutschland gestellt, da er 61 Jahre alt sei, und keinen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Durch Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit, da er die dafür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfülle. Auch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bestehe mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch.
Gegen den an ihn mit einfachem Brief am 16. Dezember 2004 abgesandten Gerichtsbescheid richtet sich die am 14. Januar 2005 erhobene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er darauf verweist, dass er dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, weil er krank sei und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus Deutschland erhalte, daher könne er auch nicht arbeitslos gemeldet sein.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftlichen Vorbringen),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Altersrente für schwerbehinderte bzw. berufs- oder erwerbsunfähige Menschen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte oder berufs- und erwerbsunfähige Menschen nicht bestehe, weil die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Statt der erforderlichen 420 Kalendermonate rentenrechtlicher Zeiten habe der Kläger auch unter Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten insgesamt nur 392 Kalendermonate rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt.
Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 2 SGG) Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichtes Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte bzw. beruf- oder erwerbsunfähige Menschen nicht verlangen.
Gemäß § 236a Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Der vor dem 1. Januar 1951 geborene Kläger hat zwar das 60. Lebensjahr vollendet und ist erwerbsunfähig. Er hat jedoch nicht die zusätzliche Voraussetzung einer Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonaten) erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der österreichischen Zeiten und der Anrechnungszeit des Rentenbezuges im Umfang der bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigten Zurechnungszeit hat der Kläger nur 392 Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Er hat daher keinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente wegen seiner Erwerbsunfähigkeit.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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