Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 122/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 253/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.08.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Detmold einen Antrag des Antragstellers vom 24.04.2006, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Unterkunftskosten in Höhe von mehr als 330,00 EUR zu zahlen, abgelehnt.
Ein Hauptsacheverfahren S 9 AS 8/06, in dem der Antragsteller einen Bescheid vom 23.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 anficht, ist bei dem Sozialgericht anhängig. Die Stadt Q hatte insoweit den Antragsteller mit Schreiben vom 22.02.2005 auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hingewiesen und ihn aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken. Nach Ablauf von sechs Monaten würden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten für zwei Personen (Antragsteller und dessen Ehefrau K K1) in Höhe von 330,00 EUR übernommen. Mit dem Bescheid vom 23.08.2005 wurden dem Antragsteller und seiner Ehefrau sodann ab 01.09.2005 nur noch 330,00 EUR für Unterkunftskosten anstelle der von Ihnen zu zahlenden 690,00 EUR gewährt.
Mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, dass seine Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überschritten. Es sei ihm nicht zuzumuten und nicht möglich, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Eine Wohnungsgröße von 100 qm erscheine für ein krankes Ehepaar und einen behinderten Sohn (wie in seinem Falle) als nicht unangemessen. Die Deckelung der Unterkunftskosten im Kreis N sei unrealistisch. Sowohl er als auch seine Ehefrau seien beide chronisch krank. Seine Ehefrau leide an Unterleibskrebs und den Folgen einer Leberzirrhose. Er selbst leide an den Folgen einer Arthrose sowie einer Wirbelsäulenerkrankung. Ein Umzug sei ihnen beiden nicht zuzumuten. Der Antragsteller hat insoweit ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. L vom 12.08.2005 vorgelegt. Darin ist einzig Folgendes ausgeführt: "Aus gesundheitlichen Gründen ist ein Umzug nicht zumutbar; Gutachten kann folgen für Frau K1 und Herrn Q1". Der Antragsteller hat weiter vorgetragen, zwar bewohne er mit seiner Ehefrau eine 100 qm große Wohnung, die sich auf zwei Ebenen befinde, was nur eine bedingte Vergleichbarkeit mit 100 qm-Wohnungen auf einer Ebene zulasse. Beim Bezug der Wohnung hätte seine Ehefrau und er alles vorhandene Geld in die Renovierung und Ausstattung der Wohnung investiert, so dass ihnen dieses Geld bei einem Umzug unwiederbringlich verloren gehe. Die Gemeinde Q habe auch zu keinem Zeitpunkt angeboten, bei einem erneuten Umzug entstehende Umzugskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Seine Frau und er könnten solche Kosten nicht aufbringen. Sein Sohn sei in die Pflegestufe I eingestuft. Mit Hilfe von dessen Pflegegeld und seinem - des Klägers - Zusatzeinkommen aus Taxifahrten sei es möglich, seinem behinderten Sohn einen eigenen Wohnbereich von 28 qm mit einer dazugehörigen, behindertengerecht ausgebauten Toilette und Dusche zur Verfügung zu stellen. Er selbst habe auch gegenüber dem Jugendamt in E seine Absicht bekundet, seinen Sohn zu sich zu holen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass es eine Auskunft des Jugendamtes gebe, wonach es eine längere Prozedur mit völlig offenem Ende sein solle, den Sohn zu sich zu holen.
Bereits im Juni 2003 habe er dies versucht, da bereits zu diesem Zeitpunkt die Kindesmutter ihrem Tode entgegengesehen habe. Das Jugendamt E habe ihn allerdings aufgefordert, den Tod der Kindesmutter abzuwarten. Seither sei er bemüht, seinen Sohn zu sich zu nehmen, der in einer Behinderteneinrichtigung in E wohne. Erstmals Ende 2003/2004 habe er vom Tod der Kindesmutter erfahren. Er habe im Übrigen auch versucht, die für seinen Sohn vorgesehenen Räumlichkeiten unterzuvermieten, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Allerdings sei es ihm gelungen, die Mietnebenkosten zu senken. Sein Vermieter habe mittlerweile allerdings die Wohnung gekündigt. Hierzu hat der Antragsteller ein Schreiben der U Bauträger GmbH vom 04.04.2006 vorgelegt; demzufolge war er seinerzeit mit zwei Monatsmieten im Rückstand, und es fehlte noch eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2005. Deshalb werde die Wohnung fristlos gekündigt.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber vorgetragen, der Antragsteller habe zur Behinderung seines Sohnes keine Angaben machen können. Selbst wenn es sich bei dem Sohn um einen Rollstuhlfahrer handeln sollte, werde ein Wohnraumbedarf entsprechend demjenigen eines Vier-Personenhaushalts zugrunde gelegt, für den 490,00 EUR Unterkunftskosten erstattungsfähig seien. Diese Obergrenze werde bei der zur Zeit vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung jedoch noch um 200,00 EUR überschritten; die bewohnte Wohnung bewege sich im Bereich der Obergrenze für einen sechs- bis siebenköpfigen Haushalt. Die dauerhafte Übernahme einer in so hohem Maße unangemessenen Miete sei nicht gerechtfertigt, zumal der Zeitpunkt des Zuzugs des Sohnes noch in den Sternen stehe. Sofern der Antragsteller behaupte, er und seine Ehefrau seien aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einem Wohnungswechsel in der Lage, so sei dies nicht hinreichend nachgewiesen, zumal man offensichtlich zur Durchführung von Gartenarbeiten in der Lage sei. Die Klärung dieser Frage bleibe ggf. einem gesonderten Verfahren betreffend die Höhe der zu übernehmenden Umzugskosten vorbehalten.
Der Antragsteller hat demgegenüber darauf hin darauf hingewiesen, sein Sohn Q2 M (geb. 00.00.1998) leide an einem Zustand nach frühkindlicher Hirnschädigung mit Entwicklungsverzögerung, verbunden mit epileptischen Anfällen, Instabilität und der Unfähigkeit zu stabilen Außenbeziehungen und Kontaktaufbau. Er hat nervenärztliche Gutachen der Dres. H vom 02.10.1998 und des Dr. X vom 10.08.2000 sowie ein nervenärztliches Attest des Dr. I vom 17.10.2002 betreffend seinen Sohn vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Im Übrigen sei er - der Antragsteller - bei ihm benannten Adressen von Wohnungsbaugesellschaften vorstellig geworden und habe nach einer behindertengerechten Wohnung gefragt. Eine solche habe man ihm nicht anbieten können. Hinsichtlich seines eigenen Gesundheitszustandes hat er des Weiteren darauf hingewiesen, dass er nach einem amtsärztlichen Gutachten zum Leistungsbild gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 20.03.2006 an Schmerzen und Minderbelastbarkeit beider Handgelenke leide sowie anderen gesundheitlichen Einschränkungen, die eine aktive Mithilfe an einem Umzug deutlich erschwerten. In dem Gutachten ist ausgeführt, der Kläger leide unter Schmerzen und Minderbelastbarkeit in beiden Handgelenken, links sei eine operative Revision am 29.11.2005 bei degenerativem Knorpelschaden und reaktiv entzündlichen Veränderungen durchgeführt worden. Jetzt bestehe noch eine verminderte grobe Kraft und Schmerzen bei ruckartigen Bewegungen. Im rechten Handgelenk bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei stechenden Schmerzen bei Belastung. Daneben bestehe ein Rundrücken mit verspannter paravertebraler Muskulatur und schmerzhafter Bewegungseinschränkung sowie ein Diabetes mellitus, der unter Therapie mit Tabletten befriedigend eingestellt sei. Der Antragsteller sei noch bis voraussichtlich 01.07.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Für seine Ehefrau hat der Antragsteller ein Attest eines Herrn E1 (ohne Angabe der ärztlichen Fachrichtung) vom 17.01.2005 vorgelegt. Darin ist einzig ausgeführt: "Die Patientin leidet unter chronischen Erkrankungen".
In dem angefochtenen Beschluss vom 15.08.2006 hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, die Antragsgegnerin habe zutreffend eine Wohnung für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft mit einer Wohnfläche von 60 qm zugrunde gelegt und hierfür eine im Bereich der Antragsgegnerin durchschnittliche Kaltmiete incl. Nebenkosten von max. 330,00 EUR anerkannt. Die Antragsgegnerin habe insbesondere nicht berücksichtigen müssen, dass der Antragsteller Wohnraum für den zur Zeit in Bayern lebenden behinderten Sohn vorhalten wolle. Besondere Umstände, die eine Tragung erhöhter Wohnkosten über den von der Antragsgegnerin angesetzten Zeitraum von sechs Monaten hinaus rechtfertigten, seien nicht ersichtlich; insbesondere habe der Antragsteller seine Bemühungen um das Finden einer angemessenen Wohnung nicht hinreichend dokumentiert. Die vorgelegten Atteste führten auch nicht etwa zu einer Unzumutbarkeit eines Umzugs. Soweit der Antragsteller und seine Ehefrau körperlich nicht der Lage seien, den Umzug selber auszuführen, habe die Antragsgegnerin bereits auf die Möglichkeit der Beantragung von Umzugskostenbeihilfe für ein Umzugsunternehmen hingewiesen. Die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen jedenfalls nicht.
Gegen den am 21.08.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.09.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.09.2006 nicht abgeholfen hat.
Der Senat hat den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 17.10.2006 aufgegeben, mitzuteilen, welche Schritte im Einzelnen der Antragsteller unternommen habe, um seinen Sohn aus Bayern zu sich in seine Wohnung aufzunehmen, und welche Gründe bislang eine Wohnungaufnahme verhindert hätten. Darüber hinaus möge er sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandersetzen, die derzeit bewohnte Wohnung wäre auch im Falle einer Aufnahme seines Sohnes in diese Wohnung für die dann drei Personen unangemessen. Aus den eingereichten Unterlagen über den Gesundheitszustand des Sohnes seien einstweilen keine Umstände entnehmbar, die auf einem merklich erhöhten Raumbedarf schließen ließen. Zur Unzumutbarkeit eines Umzuges könne einstweilen der Vortrag des Antragstellers nicht nachvollzogen werden; das vorgelegte Attest des Dr. L gebe keinerlei Begründungen und erscheine deshalb zur Glaubhaftmachung gänzlich ungeeignet, gleiches gelte für das Attest des Herrn E1 betreffend seine Ehefrau. Im Übrigen lasse sich dem Vortrag des Antragstellers entnehmen, dass er Taxifahrer sei und demgemäß zumindest beruflich zur Personenbeförderung geeignet sein müsse. Hinsichtlich der Art und Weise und der Höhe der Hilfe für einen etwaigen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 SGB II wäre das Nötige im Zusammenhang mit einem Umzug zu klären; dass grundsätzlich ein Anspruch auf Umzugskostenhilfe möglich sei, ergebe sich bereits aus der genannten Vorschrift und bedürfe keiner ausdrücklichen vorherigen Zusicherung. Der Antragsteller möge schließlich mitteilen, ob die U Bauträger GmbH zwischenzeitlich ein Räumungsverfahren eingeleitet habe.
Die U Bauträger GmbH hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 24.10.2006 mitgeteilt, der Antragsteller sei aktuell mit einer Monatsmiete (690,00 EUR) in Rückstand, ferner mit einem Betrag von 148,22 EUR für die Nebenkostenabrechnung 2005. Die fristlose Kündigung sei wegen des nur noch einmonatigen Mietrückstandes zurückgezogen worden; man habe vereinbart, dass der Antragsteller die offenen Beträge in Teilbeträgen zahlen könne.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben zu der gerichtlichen Anfrage vom 17.10.2006 mit Schriftsatz vom 17.11.2006 lediglich schriftliche Erklärungen des Antragstellers vom 10. und 11.11.2006 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
Die Antragsgegnerin hat aus dem Internet Wohnungsangebote vorgelegt, denen zufolge Wohnungen der von Ihr als angemessen angesehenen Art durchaus am Wohnungsmarkt vorhanden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist danach zunächst die Glaubhaftmachung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs (sog. Anordnungsanspruch) sowie eine besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung (sog. Anordnungsgrund).
Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.
Dabei ist zunächst offensichtlich, dass die vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung mit 100 qm und einer Miete von 690,00 EUR für einen Zwei-Personen-Haushalt unangemessen ist. Das Sozialgericht hat ferner zu Recht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine angemessene sechsmonatige Frist gesetzt hat, seine Unterkunftskosten zu senken. Die nunmehr von der Antragsgegnerin nach § 22 SGB II noch zu tragenden angemessenen Unterkunftskosten sind bei summarischer Prüfung mit 330,00 EUR richtig bemessen.
Dem kann der Antragsteller insbesondere nicht damit begegnen, er müsse Wohnraum für seinen behinderten Sohn, der derzeit in Bayern lebe, vorhalten. Denn der Antragsteller hat nicht einmal, wie mit Schreiben vom 17.10.2006 des Senats aufgegeben, nachvollziehbar erläutert, wann sein Sohn in seine Wohnung aufgenommen werden solle. Seine Prozessbevollmächtigten haben von vornherein darauf verzichtet, hierzu vorzutragen, und sich darauf beschränkt, eine Erklärung des Antragstellers vom 10.11.2006 vorzulegen. Zwar teilt der Antragsteller darin mit, nach Rücksprache mit der Einrichtung (in der sein Sohn lebt) sei es "real", dass sein Sohn Ostern 2007 zu ihm ziehe. Glaubhaft gemacht ist damit ein solcher Zuzug jedoch nicht; der Antragsteller einen Zuzug seines Sohnes schon längere Zeit vorgetragen, ohne dass in dieser Hinsicht irgend etwas anderes als die bloße Erklärung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden konnte. Der Antragsteller führt in dieser Erklärung im Übrigen aus, sein Sohn sei kein Rollstuhlfahrer. Schon angesichts dessen erscheint es auch unangemessen, die Folgekosten der Unterkunft des Antragsteller weiterhin durch die Antragsgegnerin und damit zu Lasten der Allgemeinheit übernehmen zu lassen. Denn selbst, wenn sein Sohn Ostern 2007 zu ihm ziehen sollte, dürfte sich der dann notwendige Raumbedarf auf den eines üblichen Drei-Personen-Haushalts beschränken und damit auf ca. 75 qm bemessen. Die Wohnung des Antragstellers ist jedoch weitaus größer und zudem weitaus teurer, als es eine 75 qm-Wohnung unteren Standards auf dem Gebiet der Antragsgegnerin üblicherweise ist.
Sofern der Antragsteller vorträgt, seine Ehefrau und er seien zu einem Umzug gesundheitlich nicht in der Lage, so ist er mit dem genannten Schreiben des Senats bereits darauf hingewiesen worden, dass weder das Attest des Dr. L noch das des Herrn E1 in irgendeiner Weise nachvollziehbar erscheint. Herr E1 hat bzgl. der Ehefrau des Antragstellers lediglich auf "chronische Erkrankungen" hingewiesen, ohne diese näher zu bezeichnen. Dr. L hat lediglich behauptet, der Antragsteller sei gesundheitlich zu einem Umzug nicht in der Lage, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen. Der Hinweis in dem Attest, es könne ein Gutachten für den Antragsteller und seine Ehefrau folgen, kann allenfalls als werbender Hinweis des Arztes für seine Beauftragung als Gutachter gelesen werden; es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb Dr. L etwa bestehende "gesundheitlichen Gründe" nicht bereits in seinem Attest nachvollziehbarer hätte benennen können.
Sofern der Antragsteller vortragen lässt, der Leistungserbringer weigere sich, die notwendigen Umzugskosten zu erstatten, weil etwa auf private Mithilfe verwiesen werde, so wäre dies ggf. in einem Verfahren zu klären, in dem es um die Übernahme der Umzugskosten ginge. Die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, dass die Höhe der zu erstattenden Umzugskosten Gegenstand einer Einzelfallprüfung sind. Im Übrigen hat durch die bisherigen Atteste der Antragsteller weder für sich noch für seine Ehefrau nachvollziehbar gemacht, was daran hindern sollte, etwaige Umzugsaufwendungen im Wege der Aktivierung eigener Ressourcen (Mithilfe von Freunden und Bekannten, eigene Handreichungen) zu begrenzen. Der Antragsteller ist immerhin noch als Taxifahrer berufstätig, und auch das amtsärztliche Gutachten vom 20.03.2006 weist keineswegs so gravierende Einschränkungen auf, dass es dem Antragsteller auch jetzt noch unzumutbar wäre, bei seinem eigenen Umzug zumindest in kleinerem Umfang mitzuhelfen.
Schließlich ist auch kein Anordnungsgrund zu erkennen. Eine Anfrage des Senats bei der U Bauträger GmbH hat ergeben, dass aktuell eine fristlose Kündigung der Wohnung nicht im Raume steht und dass im Übrigen der Antragsteller und seine Ehefrau auch Wege gefunden haben, bislang aufgelaufene Rückstände bis auf einen Restbetrag von einer Monatsmiete und einem kleineren Betrag bzgl. der Nebenkosten für 2005 aufzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Detmold einen Antrag des Antragstellers vom 24.04.2006, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Unterkunftskosten in Höhe von mehr als 330,00 EUR zu zahlen, abgelehnt.
Ein Hauptsacheverfahren S 9 AS 8/06, in dem der Antragsteller einen Bescheid vom 23.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2005 anficht, ist bei dem Sozialgericht anhängig. Die Stadt Q hatte insoweit den Antragsteller mit Schreiben vom 22.02.2005 auf die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten hingewiesen und ihn aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken. Nach Ablauf von sechs Monaten würden nur noch die angemessenen Unterkunftskosten für zwei Personen (Antragsteller und dessen Ehefrau K K1) in Höhe von 330,00 EUR übernommen. Mit dem Bescheid vom 23.08.2005 wurden dem Antragsteller und seiner Ehefrau sodann ab 01.09.2005 nur noch 330,00 EUR für Unterkunftskosten anstelle der von Ihnen zu zahlenden 690,00 EUR gewährt.
Mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, dass seine Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überschritten. Es sei ihm nicht zuzumuten und nicht möglich, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Eine Wohnungsgröße von 100 qm erscheine für ein krankes Ehepaar und einen behinderten Sohn (wie in seinem Falle) als nicht unangemessen. Die Deckelung der Unterkunftskosten im Kreis N sei unrealistisch. Sowohl er als auch seine Ehefrau seien beide chronisch krank. Seine Ehefrau leide an Unterleibskrebs und den Folgen einer Leberzirrhose. Er selbst leide an den Folgen einer Arthrose sowie einer Wirbelsäulenerkrankung. Ein Umzug sei ihnen beiden nicht zuzumuten. Der Antragsteller hat insoweit ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. L vom 12.08.2005 vorgelegt. Darin ist einzig Folgendes ausgeführt: "Aus gesundheitlichen Gründen ist ein Umzug nicht zumutbar; Gutachten kann folgen für Frau K1 und Herrn Q1". Der Antragsteller hat weiter vorgetragen, zwar bewohne er mit seiner Ehefrau eine 100 qm große Wohnung, die sich auf zwei Ebenen befinde, was nur eine bedingte Vergleichbarkeit mit 100 qm-Wohnungen auf einer Ebene zulasse. Beim Bezug der Wohnung hätte seine Ehefrau und er alles vorhandene Geld in die Renovierung und Ausstattung der Wohnung investiert, so dass ihnen dieses Geld bei einem Umzug unwiederbringlich verloren gehe. Die Gemeinde Q habe auch zu keinem Zeitpunkt angeboten, bei einem erneuten Umzug entstehende Umzugskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Seine Frau und er könnten solche Kosten nicht aufbringen. Sein Sohn sei in die Pflegestufe I eingestuft. Mit Hilfe von dessen Pflegegeld und seinem - des Klägers - Zusatzeinkommen aus Taxifahrten sei es möglich, seinem behinderten Sohn einen eigenen Wohnbereich von 28 qm mit einer dazugehörigen, behindertengerecht ausgebauten Toilette und Dusche zur Verfügung zu stellen. Er selbst habe auch gegenüber dem Jugendamt in E seine Absicht bekundet, seinen Sohn zu sich zu holen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass es eine Auskunft des Jugendamtes gebe, wonach es eine längere Prozedur mit völlig offenem Ende sein solle, den Sohn zu sich zu holen.
Bereits im Juni 2003 habe er dies versucht, da bereits zu diesem Zeitpunkt die Kindesmutter ihrem Tode entgegengesehen habe. Das Jugendamt E habe ihn allerdings aufgefordert, den Tod der Kindesmutter abzuwarten. Seither sei er bemüht, seinen Sohn zu sich zu nehmen, der in einer Behinderteneinrichtigung in E wohne. Erstmals Ende 2003/2004 habe er vom Tod der Kindesmutter erfahren. Er habe im Übrigen auch versucht, die für seinen Sohn vorgesehenen Räumlichkeiten unterzuvermieten, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Allerdings sei es ihm gelungen, die Mietnebenkosten zu senken. Sein Vermieter habe mittlerweile allerdings die Wohnung gekündigt. Hierzu hat der Antragsteller ein Schreiben der U Bauträger GmbH vom 04.04.2006 vorgelegt; demzufolge war er seinerzeit mit zwei Monatsmieten im Rückstand, und es fehlte noch eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung 2005. Deshalb werde die Wohnung fristlos gekündigt.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber vorgetragen, der Antragsteller habe zur Behinderung seines Sohnes keine Angaben machen können. Selbst wenn es sich bei dem Sohn um einen Rollstuhlfahrer handeln sollte, werde ein Wohnraumbedarf entsprechend demjenigen eines Vier-Personenhaushalts zugrunde gelegt, für den 490,00 EUR Unterkunftskosten erstattungsfähig seien. Diese Obergrenze werde bei der zur Zeit vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung jedoch noch um 200,00 EUR überschritten; die bewohnte Wohnung bewege sich im Bereich der Obergrenze für einen sechs- bis siebenköpfigen Haushalt. Die dauerhafte Übernahme einer in so hohem Maße unangemessenen Miete sei nicht gerechtfertigt, zumal der Zeitpunkt des Zuzugs des Sohnes noch in den Sternen stehe. Sofern der Antragsteller behaupte, er und seine Ehefrau seien aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einem Wohnungswechsel in der Lage, so sei dies nicht hinreichend nachgewiesen, zumal man offensichtlich zur Durchführung von Gartenarbeiten in der Lage sei. Die Klärung dieser Frage bleibe ggf. einem gesonderten Verfahren betreffend die Höhe der zu übernehmenden Umzugskosten vorbehalten.
Der Antragsteller hat demgegenüber darauf hin darauf hingewiesen, sein Sohn Q2 M (geb. 00.00.1998) leide an einem Zustand nach frühkindlicher Hirnschädigung mit Entwicklungsverzögerung, verbunden mit epileptischen Anfällen, Instabilität und der Unfähigkeit zu stabilen Außenbeziehungen und Kontaktaufbau. Er hat nervenärztliche Gutachen der Dres. H vom 02.10.1998 und des Dr. X vom 10.08.2000 sowie ein nervenärztliches Attest des Dr. I vom 17.10.2002 betreffend seinen Sohn vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Im Übrigen sei er - der Antragsteller - bei ihm benannten Adressen von Wohnungsbaugesellschaften vorstellig geworden und habe nach einer behindertengerechten Wohnung gefragt. Eine solche habe man ihm nicht anbieten können. Hinsichtlich seines eigenen Gesundheitszustandes hat er des Weiteren darauf hingewiesen, dass er nach einem amtsärztlichen Gutachten zum Leistungsbild gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 20.03.2006 an Schmerzen und Minderbelastbarkeit beider Handgelenke leide sowie anderen gesundheitlichen Einschränkungen, die eine aktive Mithilfe an einem Umzug deutlich erschwerten. In dem Gutachten ist ausgeführt, der Kläger leide unter Schmerzen und Minderbelastbarkeit in beiden Handgelenken, links sei eine operative Revision am 29.11.2005 bei degenerativem Knorpelschaden und reaktiv entzündlichen Veränderungen durchgeführt worden. Jetzt bestehe noch eine verminderte grobe Kraft und Schmerzen bei ruckartigen Bewegungen. Im rechten Handgelenk bestehe eine verminderte Belastbarkeit bei stechenden Schmerzen bei Belastung. Daneben bestehe ein Rundrücken mit verspannter paravertebraler Muskulatur und schmerzhafter Bewegungseinschränkung sowie ein Diabetes mellitus, der unter Therapie mit Tabletten befriedigend eingestellt sei. Der Antragsteller sei noch bis voraussichtlich 01.07.2006 arbeitsunfähig erkrankt. Für seine Ehefrau hat der Antragsteller ein Attest eines Herrn E1 (ohne Angabe der ärztlichen Fachrichtung) vom 17.01.2005 vorgelegt. Darin ist einzig ausgeführt: "Die Patientin leidet unter chronischen Erkrankungen".
In dem angefochtenen Beschluss vom 15.08.2006 hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, die Antragsgegnerin habe zutreffend eine Wohnung für eine aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft mit einer Wohnfläche von 60 qm zugrunde gelegt und hierfür eine im Bereich der Antragsgegnerin durchschnittliche Kaltmiete incl. Nebenkosten von max. 330,00 EUR anerkannt. Die Antragsgegnerin habe insbesondere nicht berücksichtigen müssen, dass der Antragsteller Wohnraum für den zur Zeit in Bayern lebenden behinderten Sohn vorhalten wolle. Besondere Umstände, die eine Tragung erhöhter Wohnkosten über den von der Antragsgegnerin angesetzten Zeitraum von sechs Monaten hinaus rechtfertigten, seien nicht ersichtlich; insbesondere habe der Antragsteller seine Bemühungen um das Finden einer angemessenen Wohnung nicht hinreichend dokumentiert. Die vorgelegten Atteste führten auch nicht etwa zu einer Unzumutbarkeit eines Umzugs. Soweit der Antragsteller und seine Ehefrau körperlich nicht der Lage seien, den Umzug selber auszuführen, habe die Antragsgegnerin bereits auf die Möglichkeit der Beantragung von Umzugskostenbeihilfe für ein Umzugsunternehmen hingewiesen. Die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels ergebe sich aus den medizinischen Unterlagen jedenfalls nicht.
Gegen den am 21.08.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 01.09.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.09.2006 nicht abgeholfen hat.
Der Senat hat den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 17.10.2006 aufgegeben, mitzuteilen, welche Schritte im Einzelnen der Antragsteller unternommen habe, um seinen Sohn aus Bayern zu sich in seine Wohnung aufzunehmen, und welche Gründe bislang eine Wohnungaufnahme verhindert hätten. Darüber hinaus möge er sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandersetzen, die derzeit bewohnte Wohnung wäre auch im Falle einer Aufnahme seines Sohnes in diese Wohnung für die dann drei Personen unangemessen. Aus den eingereichten Unterlagen über den Gesundheitszustand des Sohnes seien einstweilen keine Umstände entnehmbar, die auf einem merklich erhöhten Raumbedarf schließen ließen. Zur Unzumutbarkeit eines Umzuges könne einstweilen der Vortrag des Antragstellers nicht nachvollzogen werden; das vorgelegte Attest des Dr. L gebe keinerlei Begründungen und erscheine deshalb zur Glaubhaftmachung gänzlich ungeeignet, gleiches gelte für das Attest des Herrn E1 betreffend seine Ehefrau. Im Übrigen lasse sich dem Vortrag des Antragstellers entnehmen, dass er Taxifahrer sei und demgemäß zumindest beruflich zur Personenbeförderung geeignet sein müsse. Hinsichtlich der Art und Weise und der Höhe der Hilfe für einen etwaigen Umzug i.S.v. § 22 Abs. 3 SGB II wäre das Nötige im Zusammenhang mit einem Umzug zu klären; dass grundsätzlich ein Anspruch auf Umzugskostenhilfe möglich sei, ergebe sich bereits aus der genannten Vorschrift und bedürfe keiner ausdrücklichen vorherigen Zusicherung. Der Antragsteller möge schließlich mitteilen, ob die U Bauträger GmbH zwischenzeitlich ein Räumungsverfahren eingeleitet habe.
Die U Bauträger GmbH hat auf Anfrage des Senats mit Schreiben vom 24.10.2006 mitgeteilt, der Antragsteller sei aktuell mit einer Monatsmiete (690,00 EUR) in Rückstand, ferner mit einem Betrag von 148,22 EUR für die Nebenkostenabrechnung 2005. Die fristlose Kündigung sei wegen des nur noch einmonatigen Mietrückstandes zurückgezogen worden; man habe vereinbart, dass der Antragsteller die offenen Beträge in Teilbeträgen zahlen könne.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben zu der gerichtlichen Anfrage vom 17.10.2006 mit Schriftsatz vom 17.11.2006 lediglich schriftliche Erklärungen des Antragstellers vom 10. und 11.11.2006 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.
Die Antragsgegnerin hat aus dem Internet Wohnungsangebote vorgelegt, denen zufolge Wohnungen der von Ihr als angemessen angesehenen Art durchaus am Wohnungsmarkt vorhanden seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist danach zunächst die Glaubhaftmachung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs (sog. Anordnungsanspruch) sowie eine besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung (sog. Anordnungsgrund).
Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.
Dabei ist zunächst offensichtlich, dass die vom Antragsteller und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung mit 100 qm und einer Miete von 690,00 EUR für einen Zwei-Personen-Haushalt unangemessen ist. Das Sozialgericht hat ferner zu Recht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine angemessene sechsmonatige Frist gesetzt hat, seine Unterkunftskosten zu senken. Die nunmehr von der Antragsgegnerin nach § 22 SGB II noch zu tragenden angemessenen Unterkunftskosten sind bei summarischer Prüfung mit 330,00 EUR richtig bemessen.
Dem kann der Antragsteller insbesondere nicht damit begegnen, er müsse Wohnraum für seinen behinderten Sohn, der derzeit in Bayern lebe, vorhalten. Denn der Antragsteller hat nicht einmal, wie mit Schreiben vom 17.10.2006 des Senats aufgegeben, nachvollziehbar erläutert, wann sein Sohn in seine Wohnung aufgenommen werden solle. Seine Prozessbevollmächtigten haben von vornherein darauf verzichtet, hierzu vorzutragen, und sich darauf beschränkt, eine Erklärung des Antragstellers vom 10.11.2006 vorzulegen. Zwar teilt der Antragsteller darin mit, nach Rücksprache mit der Einrichtung (in der sein Sohn lebt) sei es "real", dass sein Sohn Ostern 2007 zu ihm ziehe. Glaubhaft gemacht ist damit ein solcher Zuzug jedoch nicht; der Antragsteller einen Zuzug seines Sohnes schon längere Zeit vorgetragen, ohne dass in dieser Hinsicht irgend etwas anderes als die bloße Erklärung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden konnte. Der Antragsteller führt in dieser Erklärung im Übrigen aus, sein Sohn sei kein Rollstuhlfahrer. Schon angesichts dessen erscheint es auch unangemessen, die Folgekosten der Unterkunft des Antragsteller weiterhin durch die Antragsgegnerin und damit zu Lasten der Allgemeinheit übernehmen zu lassen. Denn selbst, wenn sein Sohn Ostern 2007 zu ihm ziehen sollte, dürfte sich der dann notwendige Raumbedarf auf den eines üblichen Drei-Personen-Haushalts beschränken und damit auf ca. 75 qm bemessen. Die Wohnung des Antragstellers ist jedoch weitaus größer und zudem weitaus teurer, als es eine 75 qm-Wohnung unteren Standards auf dem Gebiet der Antragsgegnerin üblicherweise ist.
Sofern der Antragsteller vorträgt, seine Ehefrau und er seien zu einem Umzug gesundheitlich nicht in der Lage, so ist er mit dem genannten Schreiben des Senats bereits darauf hingewiesen worden, dass weder das Attest des Dr. L noch das des Herrn E1 in irgendeiner Weise nachvollziehbar erscheint. Herr E1 hat bzgl. der Ehefrau des Antragstellers lediglich auf "chronische Erkrankungen" hingewiesen, ohne diese näher zu bezeichnen. Dr. L hat lediglich behauptet, der Antragsteller sei gesundheitlich zu einem Umzug nicht in der Lage, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen. Der Hinweis in dem Attest, es könne ein Gutachten für den Antragsteller und seine Ehefrau folgen, kann allenfalls als werbender Hinweis des Arztes für seine Beauftragung als Gutachter gelesen werden; es ist jedoch nicht einzusehen, weshalb Dr. L etwa bestehende "gesundheitlichen Gründe" nicht bereits in seinem Attest nachvollziehbarer hätte benennen können.
Sofern der Antragsteller vortragen lässt, der Leistungserbringer weigere sich, die notwendigen Umzugskosten zu erstatten, weil etwa auf private Mithilfe verwiesen werde, so wäre dies ggf. in einem Verfahren zu klären, in dem es um die Übernahme der Umzugskosten ginge. Die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, dass die Höhe der zu erstattenden Umzugskosten Gegenstand einer Einzelfallprüfung sind. Im Übrigen hat durch die bisherigen Atteste der Antragsteller weder für sich noch für seine Ehefrau nachvollziehbar gemacht, was daran hindern sollte, etwaige Umzugsaufwendungen im Wege der Aktivierung eigener Ressourcen (Mithilfe von Freunden und Bekannten, eigene Handreichungen) zu begrenzen. Der Antragsteller ist immerhin noch als Taxifahrer berufstätig, und auch das amtsärztliche Gutachten vom 20.03.2006 weist keineswegs so gravierende Einschränkungen auf, dass es dem Antragsteller auch jetzt noch unzumutbar wäre, bei seinem eigenen Umzug zumindest in kleinerem Umfang mitzuhelfen.
Schließlich ist auch kein Anordnungsgrund zu erkennen. Eine Anfrage des Senats bei der U Bauträger GmbH hat ergeben, dass aktuell eine fristlose Kündigung der Wohnung nicht im Raume steht und dass im Übrigen der Antragsteller und seine Ehefrau auch Wege gefunden haben, bislang aufgelaufene Rückstände bis auf einen Restbetrag von einer Monatsmiete und einem kleineren Betrag bzgl. der Nebenkosten für 2005 aufzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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