Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
23
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 104/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) und Sozialgeld nach §§ 19 S. 1 Nr. 1, 20 ff., 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 06.07.2005 bis 31.10.2005.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger beantragte am 06.07.2005 gegenüber der Beklagten entsprechende Leistungen. Er gab an, mit Frau L1, geboren 00.00.1968, in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Zu ihrem Haushalt gehöre ferner das gemeinsame Kind L2, geboren 00.00.2004. Als Einkommen erhielten sie Kindergeld, Erziehungsgeld und Kapitalerträge. Der Kläger erklärte weiter, er habe bis zum 26.06.2004 Arbeitslosengeld bezogen und sei bis zum 31.05.2005 einer befristeten Beschäftigung nachgegangen. Für die gemeinsame 73 m² große 3-Zimmer-Wohnung seien Miete in Höhe von 550,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 58,40 EUR und Nebenkosten in Höhe von 71,60 EUR zu entrichten. Der Kläger gab folgende Vermögenswerte an:
ein PKW der Marke Ford Mondeo mit einem geschätzten Wert von 4.900,00 EUR, der Frau L1 gehöre,
ein Girokonto der Frau L1 bei der Q1 mit einem Saldo am 18.07.2005 in Höhe von -681,58 EUR, zwei Sparbücher der Frau L1 bei der T1 mit einem Saldo in Höhe von 70,16 EUR und bei der J E mit einem Saldo am 18.07.2005 in Höhe von 8.115,76 EUR,
Inhaber-Anteile der Frau L1 bei der Q1 mit Kurswerten am 31.12.2004 in Höhe von 2.457,67 EUR und 5.629,64 EUR und mit Kurswerten am 30.08.2005 in Höhe von 2.595,23 EUR und 5.713,27 EUR,
eine fondsgebundene Rentenversicherung der Frau L1 bei der Q2 Versicherung mit einem Wertstand am 29.07.2005 in Höhe von 2.282,26 EUR.
Er selber habe Privatinsolvenz angemeldet.
Mit Bescheid vom 15.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens in Höhe von 22.564,18 EUR, das die Grundfreibeträge in Höhe von 5.464,18 EUR übersteige, sei er nicht hilfebedürftig.
Am 19.12.2005 suchte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 00 AS 000/00 ER um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach und erhob hilfsweise Widerspruch. Er machte geltend, das Vermögen habe sich inzwischen auf einen Betrag von ca. 16.000,00 EUR verringert. Abzüglich rückständiger Krankenversicherungsbeiträge ergebe sich ein Vermögen in Höhe von ca. 15.000,00 EUR. Im Übrigen beliefen sich die Freibeträge auf 22.150,00 EUR.
Mit Bescheid vom 06.01.2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und gewährte ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2006. Wegen der Einzelheiten verweis sie auf den Bewilligungsbescheid vom selben Tag. Zur Begründung führte sie aus, der Freibetrag belaufe sich auf 17.850,00 EUR (für den Kläger 42 Lebensjahre x 200,00 EUR, für Frau L1 36 Lebensjahre x 200,00 EUR und 3 x 750,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II in Höhe von 4.100,00 EUR könne nicht berücksichtigt werden, da dieser nicht grundsätzlich für Kinder gewährt werde, sondern für das Vermögen des Kindes. Das Kind L2 verfüge jedoch nicht über eigenes Vermögen. Während der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von 22.564,18 EUR verfügt habe (T 3000 plus: 70,16 EUR, J E-Konto: 12.115,76 EUR, Q1: 5.639,00 EUR und 2.457,00 EUR, Q2 Versicherung: 2.282,26 EUR), unterschreite dieses am 02.11.2005 den Freibetrag. Zu diesem zeitpunkt ergebe sich ein Vermögen in Höhe von 17.519,32 EUR (Q2 3000: 70,16 EUR, J E-Konto: 7.027,76 EUR, Q1: 5.713,27 EUR und 2.595,23 EUR, Q2 Versicherung: 2.282,26 EUR, Girokonto: 436,79 EUR abzüglich zweier Abbuchungen am 02.11.2005 in Höhe von 62,15 EUR und 544,00 EUR).
Mit dem Bewilligungsbescheid vom 06.01.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 1.257,00 EUR. Die Beklagte legte dabei eine Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit Frau L1 und dem Kind L2 zugrunde.
Der Kläger erhob am 23.01.2006 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sei zu unrecht nicht berücksichtigt worden.
Mit Schreiben 02.02.2006 bot die Beklagte dem Kläger eine Anhörung nach §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) an und ermöglichte ihm weiteres Vorbringen bezüglich eines früheren Leistungsbeginns.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie stellte insbesondere darauf ab, dass Einkommen und Vermögen der Eltern gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II lediglich einseitig bei hilfebedürftigen Kindern berücksichtigt würden, nicht aber umgekehrt Einkommen und Vermögen der Kinder bei hilfebedürftigen Eltern. Zwischen Kindern und Eltern bestehe keine gegenseitige Einsatzgemeinschaft wie beispielsweise zwischen Partnern. Die Auffassung, dass es nur folgerichtig sei, der Bedarfsgemeinschaft einen höheren Freibetrag zu gewähren, sofern die Eltern trotz eigener Hilfebedürftigkeit für ihre Kinder einstehen müssten, werde nicht durch die Gesetzesbegründung gestützt. Mit der Ergänzung des § 12 Abs. 2 SGB II durch Nr. 1 a sei beabsichtigt worden, das Vermögen der Kinder bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende besser zu schützen. Die Norm erfasse jedwedes Vermögen, und zwar sowohl Sparvermögen als auch Ausbildungsversicherungen. Der Grundfreibetrag komme nur zur Anwendung, sofern einem Kind nach den Umständen des Einzelfalls eigenes Vermögen zugeordnet werden könne. Er dürfe jedoch nicht dem Vermögen der Eltern, eines Elternteils oder eines anderen Kindes zugeschlagen werden. Auch nichtausgeschöpfte Freibeträge der Eltern dürften nicht auf ihre Kinder übertragen werden. Das Kind L2 verfüge nicht über eigenes Vermögen und solches könne ihm auch nicht zugeordnet werden.
Der Kläger hat am 24.03.2006 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages seiner Bedarfsgemeinschaft hätte ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II in Höhe von 4.100,00 EUR berücksichtigt werden müssen. Nicht entscheidend sei, ob vorhandenes Vermögen dem Kind zugeordnet werden könne. Der Wortlaut des Gesetzes lasse erkennen, dass das Vermögen der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft als gemeinsames Vermögen aufgefasst werde, denn es werde stets von "dem Vermögen" gesprochen, von dem Grundfreibeträge "für" volljährige Hilfebedürftige bzw. Hilfebedürftige minderjährige Kinder abzusetzen seien. Nichts deute darauf hin, dass differenziert werden solle, wem welches Vermögen zivilrechtlich zustehe. Das Gesetz spreche nicht vom "Vermögen minderjähriger Kinder". Die gesetzgeberische Wertung erscheine auch lebensnah, denn engere Familienangehörige behandelten ihr Vermögen im Innenverhältnis als gemeinsames Vermögen unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse geregelt seien. Beispielsweise sei es bei Selbständigen nicht unüblich, dass Vermögen auf die Ehefrau übertragen werde, oder würden Grundstücke auf Kinder überschrieben, um Erbschaftssteuern zu sparen. Eltern behielten sich auch üblicherweise die Verfügung über das Guthaben vor, wenn sie Sparbücher für ihre Kinder anlegten. Konsequenterweise sehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB II innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft jede Person, also auch minderjährige Kinder, als hilfebedürftig an, auch wenn sie ihren Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken könnten. Dagegen spreche nicht, dass nach § 9 Abs. 2 SGB II von Eltern erwartet werde, dass sie Einkommen und Vermögen für ihre Kinder einsetzten, dies umgekehrt aber nicht vorgesehen sei. Im Gegenteil spreche diese Regelung dafür, dass den Eltern auch der Grundfreibetrag des Kindes zustehe, sofern diese nicht über eigenes Vermögen verfüge. Denn es werde erwartet, dass sie vorhandene Mittel mit den Kindern teilten. Dass durch die asymmetrische Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II Kindesvermögen vor dem Zugriff der Eltern geschützt werde, bedeute nicht zwangsläufig, dass auch unausgeschöpfte Freibeträge vor dem Zugriff der Eltern geschützt werden sollten. Dies liege jedenfalls nicht im Interesse des Kindes.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 06.07.2005 bis 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006.
Das Gericht hat zu dem Verfahren die Akte des Verfahrens S 00 AS 000/00 ER beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 06.01.2006, mit dem die Beklagte ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 bewilligte, und den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vor dem 01.11.2005.
Gemäß § 19 S. 1 Nr. 1 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XI) haben. Zu einer Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1), als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Personen, die mit diesen in eheähnlicher Gemeinschaft leben (Nr. 3b) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (Nr. 4).
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt gemäß § 20 Abs. 2, 3 S. 1 SGB II in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 90 % von 345,00 EUR, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen mit der Maßgabe, dass die Regelleistung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % von 345,00 EUR beträgt (§ 28 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 SGB II).
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen der Vermögen beschaffen können, sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Abzusetzen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendeten Lebensjahres des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,00 EUR, wobei der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen darf (Nr. 1), ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind (Nr. 1a) und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen (Nr. 4).
Bis zum 01.11.2005 übersteigt das Vermögen des Klägers und seiner Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft, Frau L1, den Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft nach § 12 Abs. 2 SGB II. Hinsichtlich des Vermögensstandes am 01.11.2005 nimmt die Kammer Bezug auf die Berechnung der Beklagten, wie sie dem Bescheid vom 06.01.2006 zugrunde gelegt wurde. Diese Berechnung erweist sich nach eigener Prüfung als richtig. Demgegenüber stand dem Kläger sowie den mit ihm gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3b und 4 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Frau L1 und das Kind L2, ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II in Höhe von 17.850,00 EUR zur Verfügung. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag des Klägers in Höhe von 42 x 200,00 EUR. Maßgebend ist hier, dass der Kläger am 00.00.1963 geboren wurde und sowohl bei Antragstellung als auch am 01.11.2005 42 Jahre alt war. Er umfasst ferner den Freibetrag der Partnerin des Klägers in Höhe von 36 x 200,00 EUR. Maßgebend ist hier, dass diese am 00.00.1968 geboren wurde und sowohl bei Antragstellung als auch am 01.11.2005 36 Jahre alt war. Zu addieren ist ferner die Anschaffungspauschale aller drei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von jeweils 750,00 EUR.
Ein weiterer Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II kommt nicht in Betracht. Entscheidend ist, dass der Sohn des Klägers und seiner Partnerin nicht über eigenes Vermögen verfügt und ihm auch kein Vermögen der Eltern zugeordnet werden kann.
Es handelt sich nicht um einen "Kinderfreibetrag"; der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II mindert lediglich das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes selbst (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 12, Rdn. 42). Zwar spricht der Wortlaut der Norm, die den Grundfreibetrag "für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind" vorsieht, dafür, den Grundfreibetrag unabhängig von bestehendem Vermögen des Kindes anzuerkennen. Die Einleitung des § 12 Abs. 2 SGB II stellt aber klar, dass sowohl der Grundfreibetrag nach Nr. 1, als auch der Grundfreibetrag nach Nr. 1a in Bezug auf Vermögen gewährt werden.
Auch die Begründung des Gesetzesentwurfs erwähnt ausdrücklich, dass der Freibetrag "allen hilfebedürftigen minderjährigen Kindern ... zur Verfügung steht", und nicht, dass der Freibetrag für Kinder zu gewähren sei (BT-Drucks 15/3674, S. 11 zu Nr. 2).
Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II ist ferner im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II zu sehen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei der Berechnung des Bedarfs von minderjährigen unverheirateten Kindern, die Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft sind, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen sind, nicht aber umgekehrt eine Unterstützung der Eltern durch ihre Kinder. Konsequenterweise kann den Eltern auch nicht ein Grundfreibetrag bezüglich des Vermögens ihrer Kinder zugute kommen.
Dieses wäre auch mit dem Zweck der Regelung unvereinbar, die Kindesvermögen, beispielsweise Sparguthaben oder eine Ausbildungsversicherung, schützen will.
Die Kammer hält die Einwände des Klägers zwar für berechtigt, dass es der Lebenswirklichkeit entspreche, Kindern zugedachtes Vermögen zunächst unter eigenem Namen zu verwalten, hält aber eine andere Betrachtung vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik für ausgeschlossen und ist im Übrigen der Auffassung, dass trotz der beschriebenen Lebenswirklichkeit ein Anwendungsbereich für den § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II verbleibt. Als Beispiel sind auf den Namen eines Kindes abgeschlossene Bausparverträge zu nennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) und Sozialgeld nach §§ 19 S. 1 Nr. 1, 20 ff., 28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 06.07.2005 bis 31.10.2005.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger beantragte am 06.07.2005 gegenüber der Beklagten entsprechende Leistungen. Er gab an, mit Frau L1, geboren 00.00.1968, in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Zu ihrem Haushalt gehöre ferner das gemeinsame Kind L2, geboren 00.00.2004. Als Einkommen erhielten sie Kindergeld, Erziehungsgeld und Kapitalerträge. Der Kläger erklärte weiter, er habe bis zum 26.06.2004 Arbeitslosengeld bezogen und sei bis zum 31.05.2005 einer befristeten Beschäftigung nachgegangen. Für die gemeinsame 73 m² große 3-Zimmer-Wohnung seien Miete in Höhe von 550,00 EUR, Heizkosten in Höhe von 58,40 EUR und Nebenkosten in Höhe von 71,60 EUR zu entrichten. Der Kläger gab folgende Vermögenswerte an:
ein PKW der Marke Ford Mondeo mit einem geschätzten Wert von 4.900,00 EUR, der Frau L1 gehöre,
ein Girokonto der Frau L1 bei der Q1 mit einem Saldo am 18.07.2005 in Höhe von -681,58 EUR, zwei Sparbücher der Frau L1 bei der T1 mit einem Saldo in Höhe von 70,16 EUR und bei der J E mit einem Saldo am 18.07.2005 in Höhe von 8.115,76 EUR,
Inhaber-Anteile der Frau L1 bei der Q1 mit Kurswerten am 31.12.2004 in Höhe von 2.457,67 EUR und 5.629,64 EUR und mit Kurswerten am 30.08.2005 in Höhe von 2.595,23 EUR und 5.713,27 EUR,
eine fondsgebundene Rentenversicherung der Frau L1 bei der Q2 Versicherung mit einem Wertstand am 29.07.2005 in Höhe von 2.282,26 EUR.
Er selber habe Privatinsolvenz angemeldet.
Mit Bescheid vom 15.11.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens in Höhe von 22.564,18 EUR, das die Grundfreibeträge in Höhe von 5.464,18 EUR übersteige, sei er nicht hilfebedürftig.
Am 19.12.2005 suchte der Kläger unter dem Aktenzeichen S 00 AS 000/00 ER um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nach und erhob hilfsweise Widerspruch. Er machte geltend, das Vermögen habe sich inzwischen auf einen Betrag von ca. 16.000,00 EUR verringert. Abzüglich rückständiger Krankenversicherungsbeiträge ergebe sich ein Vermögen in Höhe von ca. 15.000,00 EUR. Im Übrigen beliefen sich die Freibeträge auf 22.150,00 EUR.
Mit Bescheid vom 06.01.2006 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und gewährte ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.10.2006. Wegen der Einzelheiten verweis sie auf den Bewilligungsbescheid vom selben Tag. Zur Begründung führte sie aus, der Freibetrag belaufe sich auf 17.850,00 EUR (für den Kläger 42 Lebensjahre x 200,00 EUR, für Frau L1 36 Lebensjahre x 200,00 EUR und 3 x 750,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II in Höhe von 4.100,00 EUR könne nicht berücksichtigt werden, da dieser nicht grundsätzlich für Kinder gewährt werde, sondern für das Vermögen des Kindes. Das Kind L2 verfüge jedoch nicht über eigenes Vermögen. Während der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein Vermögen in Höhe von 22.564,18 EUR verfügt habe (T 3000 plus: 70,16 EUR, J E-Konto: 12.115,76 EUR, Q1: 5.639,00 EUR und 2.457,00 EUR, Q2 Versicherung: 2.282,26 EUR), unterschreite dieses am 02.11.2005 den Freibetrag. Zu diesem zeitpunkt ergebe sich ein Vermögen in Höhe von 17.519,32 EUR (Q2 3000: 70,16 EUR, J E-Konto: 7.027,76 EUR, Q1: 5.713,27 EUR und 2.595,23 EUR, Q2 Versicherung: 2.282,26 EUR, Girokonto: 436,79 EUR abzüglich zweier Abbuchungen am 02.11.2005 in Höhe von 62,15 EUR und 544,00 EUR).
Mit dem Bewilligungsbescheid vom 06.01.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 Leistungen in Höhe von monatlich 1.257,00 EUR. Die Beklagte legte dabei eine Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit Frau L1 und dem Kind L2 zugrunde.
Der Kläger erhob am 23.01.2006 Widerspruch. Er vertrat die Auffassung, der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sei zu unrecht nicht berücksichtigt worden.
Mit Schreiben 02.02.2006 bot die Beklagte dem Kläger eine Anhörung nach §§ 24, 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) an und ermöglichte ihm weiteres Vorbringen bezüglich eines früheren Leistungsbeginns.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie stellte insbesondere darauf ab, dass Einkommen und Vermögen der Eltern gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II lediglich einseitig bei hilfebedürftigen Kindern berücksichtigt würden, nicht aber umgekehrt Einkommen und Vermögen der Kinder bei hilfebedürftigen Eltern. Zwischen Kindern und Eltern bestehe keine gegenseitige Einsatzgemeinschaft wie beispielsweise zwischen Partnern. Die Auffassung, dass es nur folgerichtig sei, der Bedarfsgemeinschaft einen höheren Freibetrag zu gewähren, sofern die Eltern trotz eigener Hilfebedürftigkeit für ihre Kinder einstehen müssten, werde nicht durch die Gesetzesbegründung gestützt. Mit der Ergänzung des § 12 Abs. 2 SGB II durch Nr. 1 a sei beabsichtigt worden, das Vermögen der Kinder bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende besser zu schützen. Die Norm erfasse jedwedes Vermögen, und zwar sowohl Sparvermögen als auch Ausbildungsversicherungen. Der Grundfreibetrag komme nur zur Anwendung, sofern einem Kind nach den Umständen des Einzelfalls eigenes Vermögen zugeordnet werden könne. Er dürfe jedoch nicht dem Vermögen der Eltern, eines Elternteils oder eines anderen Kindes zugeschlagen werden. Auch nichtausgeschöpfte Freibeträge der Eltern dürften nicht auf ihre Kinder übertragen werden. Das Kind L2 verfüge nicht über eigenes Vermögen und solches könne ihm auch nicht zugeordnet werden.
Der Kläger hat am 24.03.2006 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, bei der Berechnung des Vermögensfreibetrages seiner Bedarfsgemeinschaft hätte ein Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II in Höhe von 4.100,00 EUR berücksichtigt werden müssen. Nicht entscheidend sei, ob vorhandenes Vermögen dem Kind zugeordnet werden könne. Der Wortlaut des Gesetzes lasse erkennen, dass das Vermögen der Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft als gemeinsames Vermögen aufgefasst werde, denn es werde stets von "dem Vermögen" gesprochen, von dem Grundfreibeträge "für" volljährige Hilfebedürftige bzw. Hilfebedürftige minderjährige Kinder abzusetzen seien. Nichts deute darauf hin, dass differenziert werden solle, wem welches Vermögen zivilrechtlich zustehe. Das Gesetz spreche nicht vom "Vermögen minderjähriger Kinder". Die gesetzgeberische Wertung erscheine auch lebensnah, denn engere Familienangehörige behandelten ihr Vermögen im Innenverhältnis als gemeinsames Vermögen unabhängig davon, wie die Eigentumsverhältnisse geregelt seien. Beispielsweise sei es bei Selbständigen nicht unüblich, dass Vermögen auf die Ehefrau übertragen werde, oder würden Grundstücke auf Kinder überschrieben, um Erbschaftssteuern zu sparen. Eltern behielten sich auch üblicherweise die Verfügung über das Guthaben vor, wenn sie Sparbücher für ihre Kinder anlegten. Konsequenterweise sehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB II innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft jede Person, also auch minderjährige Kinder, als hilfebedürftig an, auch wenn sie ihren Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken könnten. Dagegen spreche nicht, dass nach § 9 Abs. 2 SGB II von Eltern erwartet werde, dass sie Einkommen und Vermögen für ihre Kinder einsetzten, dies umgekehrt aber nicht vorgesehen sei. Im Gegenteil spreche diese Regelung dafür, dass den Eltern auch der Grundfreibetrag des Kindes zustehe, sofern diese nicht über eigenes Vermögen verfüge. Denn es werde erwartet, dass sie vorhandene Mittel mit den Kindern teilten. Dass durch die asymmetrische Regelung des § 9 Abs. 2 SGB II Kindesvermögen vor dem Zugriff der Eltern geschützt werde, bedeute nicht zwangsläufig, dass auch unausgeschöpfte Freibeträge vor dem Zugriff der Eltern geschützt werden sollten. Dies liege jedenfalls nicht im Interesse des Kindes.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 06.07.2005 bis 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006.
Das Gericht hat zu dem Verfahren die Akte des Verfahrens S 00 AS 000/00 ER beigezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 06.01.2006, mit dem die Beklagte ihm Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 31.01.2006 bewilligte, und den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006, mit dem die Beklagte ihre Entscheidung bestätigte, nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vor dem 01.11.2005.
Gemäß § 19 S. 1 Nr. 1 erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II). Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XI) haben. Zu einer Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne gehören gemäß § 7 Abs. 3 SGB II die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1), als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Personen, die mit diesen in eheähnlicher Gemeinschaft leben (Nr. 3b) und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können (Nr. 4).
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt gemäß § 20 Abs. 2, 3 S. 1 SGB II in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 90 % von 345,00 EUR, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen mit der Maßgabe, dass die Regelleistung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % von 345,00 EUR beträgt (§ 28 Abs. 1 S. 2, 3 Nr. 1 SGB II).
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen der Vermögen beschaffen können, sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen.
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Abzusetzen sind nach § 12 Abs. 2 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendeten Lebensjahres des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100,00 EUR, wobei der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen darf (Nr. 1), ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind (Nr. 1a) und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen (Nr. 4).
Bis zum 01.11.2005 übersteigt das Vermögen des Klägers und seiner Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft, Frau L1, den Freibetrag der Bedarfsgemeinschaft nach § 12 Abs. 2 SGB II. Hinsichtlich des Vermögensstandes am 01.11.2005 nimmt die Kammer Bezug auf die Berechnung der Beklagten, wie sie dem Bescheid vom 06.01.2006 zugrunde gelegt wurde. Diese Berechnung erweist sich nach eigener Prüfung als richtig. Demgegenüber stand dem Kläger sowie den mit ihm gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1, 3b und 4 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, Frau L1 und das Kind L2, ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II in Höhe von 17.850,00 EUR zur Verfügung. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundfreibetrag des Klägers in Höhe von 42 x 200,00 EUR. Maßgebend ist hier, dass der Kläger am 00.00.1963 geboren wurde und sowohl bei Antragstellung als auch am 01.11.2005 42 Jahre alt war. Er umfasst ferner den Freibetrag der Partnerin des Klägers in Höhe von 36 x 200,00 EUR. Maßgebend ist hier, dass diese am 00.00.1968 geboren wurde und sowohl bei Antragstellung als auch am 01.11.2005 36 Jahre alt war. Zu addieren ist ferner die Anschaffungspauschale aller drei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von jeweils 750,00 EUR.
Ein weiterer Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II kommt nicht in Betracht. Entscheidend ist, dass der Sohn des Klägers und seiner Partnerin nicht über eigenes Vermögen verfügt und ihm auch kein Vermögen der Eltern zugeordnet werden kann.
Es handelt sich nicht um einen "Kinderfreibetrag"; der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II mindert lediglich das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes selbst (Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 12, Rdn. 42). Zwar spricht der Wortlaut der Norm, die den Grundfreibetrag "für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind" vorsieht, dafür, den Grundfreibetrag unabhängig von bestehendem Vermögen des Kindes anzuerkennen. Die Einleitung des § 12 Abs. 2 SGB II stellt aber klar, dass sowohl der Grundfreibetrag nach Nr. 1, als auch der Grundfreibetrag nach Nr. 1a in Bezug auf Vermögen gewährt werden.
Auch die Begründung des Gesetzesentwurfs erwähnt ausdrücklich, dass der Freibetrag "allen hilfebedürftigen minderjährigen Kindern ... zur Verfügung steht", und nicht, dass der Freibetrag für Kinder zu gewähren sei (BT-Drucks 15/3674, S. 11 zu Nr. 2).
Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II ist ferner im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II zu sehen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass bei der Berechnung des Bedarfs von minderjährigen unverheirateten Kindern, die Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft sind, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen sind, nicht aber umgekehrt eine Unterstützung der Eltern durch ihre Kinder. Konsequenterweise kann den Eltern auch nicht ein Grundfreibetrag bezüglich des Vermögens ihrer Kinder zugute kommen.
Dieses wäre auch mit dem Zweck der Regelung unvereinbar, die Kindesvermögen, beispielsweise Sparguthaben oder eine Ausbildungsversicherung, schützen will.
Die Kammer hält die Einwände des Klägers zwar für berechtigt, dass es der Lebenswirklichkeit entspreche, Kindern zugedachtes Vermögen zunächst unter eigenem Namen zu verwalten, hält aber eine andere Betrachtung vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik für ausgeschlossen und ist im Übrigen der Auffassung, dass trotz der beschriebenen Lebenswirklichkeit ein Anwendungsbereich für den § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II verbleibt. Als Beispiel sind auf den Namen eines Kindes abgeschlossene Bausparverträge zu nennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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