Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AY 8/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1, 2 und 4 ab dem 1. Dezember 2006, vorläufig bis zum erstinstanzlichen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens S 00 AY 0/00 - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zu bewilligen. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1/2. Den Antragstellern zu 1, 2 und 4 wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus X bewilligt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind geduldete Ausländer. Die Antragstellerin zu 1 erhält ebenso wie der Antragsteller zu 2 und 4 Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz. Der Antragsteller zu 2 erhält Leistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Familie hatte sich bereits von November 1995 bis Dezember 1998 in Deutschland aufgehalten. Sie ist dann vorübergehend nach Russland ausgereist, um 2001 wieder nach Deutschland zu reisen. In Deutschland durchgeführte Asylverfahren waren erfolglos. Nach der Wiedereinreise nach Deutschland hat die Antragstellerin zu 1 im Oktober 2001 angegeben, sie sei wieder nach Deutschland gekommen, da sie mit ihren Kindern nicht in ihrer Heimat (C) leben könne, da sie katholisch sei und die übrigen Mitbewohner ihrer Heimatregion muslimischen Glaubens seien. In Moskau habe sie illegal gelebt. Außerdem habe sie dort Probleme mit der russischen Mafia gehabt und sie wolle in Deutschland in Sicherheit leben. In einer weiteren Erklärung vom 16.04.2003 hat die Antragstellerin angegeben, sie sei nach Deutschland gekommen, weil sie in Russland keine Papiere und kein Geld besessen habe. Sie könne nicht zurück nach Armenien, da sie keinen armenischen Pass bekomme. Außerdem seien ihre Kinder krank und hätten in Russland keine ausreichende ärztliche Hilfe erhalten.
Nachdem die Antragsteller früher Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, wurden die Leistungen mit Bescheid vom 05.05.2003 auf Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz begrenzt.
Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt, der bis heute nicht beschieden wurde. Mit Bescheid vom 23.05.2006 wurden den Antragstellern erneut nur Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Hiergegen legen die Antragsteller Widerspruch ein, woraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 dem Antragsteller zu 3 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zugebilligt wurden. Der weitergehende Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 30. November 2006 bei Gericht eingegangene Klage, mit der Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz begehrt werden.
Gleichzeitig haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht anhängig gemacht.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern - unter Vorbehalt der Rückforderung - vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, die Antragsteller hätten sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Dies ergebe sich aus den Erklärungen der Antragstellerin zu 1.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der zulässig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 haben vorläufig Anspruch auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass die Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Ein Anordnungsgrund, also ein Grund dafür, dass das Gericht ausnahmsweise außerhalb eines Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Entscheidung trifft, ist vorliegend von den Antragstellern ausreichend glaubhaft gemacht worden. Sie haben dargelegt, dass es ihnen nicht zuzumuten ist, dauerhaft auf Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt zu werden. Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind so gering, dass es den Antragstellern nicht zumutbar ist, den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, dass sogar bei einer Beschränkung auf Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz einen Anordnungsgrund für glaubhaft gemacht hält
LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen L 8 B 13/05 AY ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch hinsichtlich Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mindestens Leistungen nach der vorgenannten Vorschrift zugesprochen bekommen. Die Antragsgegnerin kann nämlich derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit beweisen, dass die Antragsteller sich in das Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen.
Die Vorschrift des § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz ist aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv auszulegen
vergleiche Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz 6. Auflage § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz Anmerkung 1.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, muss das Motiv für die Einreise von prägenden Bedeutung gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Umstand, Leistungen zu beziehen, für den Ausländer, neben anderen Gründen so wesentlich gewesen ist, dass er ansonsten nicht eingereist wäre
Bundesverwaltungsgericht FEVS 43,113.
Die materielle Beweislast hierfür hat die zuständige Behörde
Lehr- und Praxiskommentar, a.O. Anmerkung 5 mit weiteren Nachweisen.
Vorliegend lässt sich gerade nicht belegen, dass die Antragsteller im Wesentlichen zur Erlangung von Leistungen in das Bundesgebiet eingereist sind. Dies ergibt sich schon nicht aus den Erklärungen der Antragstellerin zu 1, die sie im Verwaltungsverfahren abgegeben hat. Aus diesen Erklärungen lässt sich im Gegenteil ablesen, dass die Antragsteller im Wesentlichen aus Sicherheitsgründen in die Bundesrepublik eingereist sind. Auch der Umstand, dass die Antragsteller zwischenzeitlich nach Russland ausgereist sind, spricht nicht dafür, dass ihr Hauptmotiv die Erlangung von Leistungen ist. Wenn letzteres der Fall wäre, hätten die Antragsteller jedenfalls seinerzeit schon versucht im Bundesgebiet zu bleiben und wären nicht nach Russland, wo sie keinerlei Leistungen erhalten haben und auch nicht erwarten konnten, ausgereist.
Die Kammer hat im Übrigen erhebliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 1 a Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz überhaupt noch anwendbar ist, wenn - wie hier - die Antragsteller zuvor schon Leistungen nach § 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben. Die Vorschrift des § 1 a Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz verfolgt nämlich offensichtlich den Zweck, dem Ausländer als Reaktion auf seine unberechtigte Einreise nur minimale Mittel zur Verfügung zu stellen, damit er sich erst gar nicht in der deutschen Sozialhilfe einrichtet. Dagegen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die Vorschrift auch den Zweck verfolgt, Ausländer die sich bereits jahrelang im Bundesgebiet aufhalten und Leistungen nach § 2 bzw. 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, unter Berufung auf Gründe, die lange zurückliegen, nunmehr zu sanktionieren. Auf diese Rechtsauffassung des Gerichts kommt es aber - nach dem oben gesagten - nicht an.
Ob die Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz haben ist offen und kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geprüft werden, weil hierzu weitere Ermittlungen anzustellen sind. Das Gericht hat aber auch um die Hauptsache vorliegend nicht vorwegzunehmen davon abgesehen, die begehrten Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz bereits jetzt zuzusprechen.
Der Antragsteller zu 2. erhält bereits Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz, so dass diesbezüglich eine Anordnung nicht erforderlich war.
Prozesskostenhilfe war zu bewilligen, weil die Antragsteller mittellos sind und das Verfahren der Antragsteller zu 1, 3 und 4 teilweise erfolgreich war. Der Antragsteller zu 2. hat dagegen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sein Verfahren erfolglos war.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind geduldete Ausländer. Die Antragstellerin zu 1 erhält ebenso wie der Antragsteller zu 2 und 4 Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz. Der Antragsteller zu 2 erhält Leistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Familie hatte sich bereits von November 1995 bis Dezember 1998 in Deutschland aufgehalten. Sie ist dann vorübergehend nach Russland ausgereist, um 2001 wieder nach Deutschland zu reisen. In Deutschland durchgeführte Asylverfahren waren erfolglos. Nach der Wiedereinreise nach Deutschland hat die Antragstellerin zu 1 im Oktober 2001 angegeben, sie sei wieder nach Deutschland gekommen, da sie mit ihren Kindern nicht in ihrer Heimat (C) leben könne, da sie katholisch sei und die übrigen Mitbewohner ihrer Heimatregion muslimischen Glaubens seien. In Moskau habe sie illegal gelebt. Außerdem habe sie dort Probleme mit der russischen Mafia gehabt und sie wolle in Deutschland in Sicherheit leben. In einer weiteren Erklärung vom 16.04.2003 hat die Antragstellerin angegeben, sie sei nach Deutschland gekommen, weil sie in Russland keine Papiere und kein Geld besessen habe. Sie könne nicht zurück nach Armenien, da sie keinen armenischen Pass bekomme. Außerdem seien ihre Kinder krank und hätten in Russland keine ausreichende ärztliche Hilfe erhalten.
Nachdem die Antragsteller früher Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, wurden die Leistungen mit Bescheid vom 05.05.2003 auf Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz begrenzt.
Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt, der bis heute nicht beschieden wurde. Mit Bescheid vom 23.05.2006 wurden den Antragstellern erneut nur Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz bewilligt. Hiergegen legen die Antragsteller Widerspruch ein, woraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2006 dem Antragsteller zu 3 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz zugebilligt wurden. Der weitergehende Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 30. November 2006 bei Gericht eingegangene Klage, mit der Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz begehrt werden.
Gleichzeitig haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht anhängig gemacht.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern - unter Vorbehalt der Rückforderung - vorläufig bis zum Abschluss des Klageverfahrens Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz abzüglich der bereits erhaltenen Leistungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, die Antragsteller hätten sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Dies ergebe sich aus den Erklärungen der Antragstellerin zu 1.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Der zulässig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 haben vorläufig Anspruch auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass die Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
Ein Anordnungsgrund, also ein Grund dafür, dass das Gericht ausnahmsweise außerhalb eines Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Entscheidung trifft, ist vorliegend von den Antragstellern ausreichend glaubhaft gemacht worden. Sie haben dargelegt, dass es ihnen nicht zuzumuten ist, dauerhaft auf Leistungen nach § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz beschränkt zu werden. Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind so gering, dass es den Antragstellern nicht zumutbar ist, den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, dass sogar bei einer Beschränkung auf Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz einen Anordnungsgrund für glaubhaft gemacht hält
LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen L 8 B 13/05 AY ER - www.sozialgerichtsbarkeit.de.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch hinsichtlich Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht vieles dafür, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren mindestens Leistungen nach der vorgenannten Vorschrift zugesprochen bekommen. Die Antragsgegnerin kann nämlich derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit beweisen, dass die Antragsteller sich in das Bundesgebiet begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen.
Die Vorschrift des § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz ist aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv auszulegen
vergleiche Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz 6. Auflage § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz Anmerkung 1.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, muss das Motiv für die Einreise von prägenden Bedeutung gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Umstand, Leistungen zu beziehen, für den Ausländer, neben anderen Gründen so wesentlich gewesen ist, dass er ansonsten nicht eingereist wäre
Bundesverwaltungsgericht FEVS 43,113.
Die materielle Beweislast hierfür hat die zuständige Behörde
Lehr- und Praxiskommentar, a.O. Anmerkung 5 mit weiteren Nachweisen.
Vorliegend lässt sich gerade nicht belegen, dass die Antragsteller im Wesentlichen zur Erlangung von Leistungen in das Bundesgebiet eingereist sind. Dies ergibt sich schon nicht aus den Erklärungen der Antragstellerin zu 1, die sie im Verwaltungsverfahren abgegeben hat. Aus diesen Erklärungen lässt sich im Gegenteil ablesen, dass die Antragsteller im Wesentlichen aus Sicherheitsgründen in die Bundesrepublik eingereist sind. Auch der Umstand, dass die Antragsteller zwischenzeitlich nach Russland ausgereist sind, spricht nicht dafür, dass ihr Hauptmotiv die Erlangung von Leistungen ist. Wenn letzteres der Fall wäre, hätten die Antragsteller jedenfalls seinerzeit schon versucht im Bundesgebiet zu bleiben und wären nicht nach Russland, wo sie keinerlei Leistungen erhalten haben und auch nicht erwarten konnten, ausgereist.
Die Kammer hat im Übrigen erhebliche Zweifel, ob die Vorschrift des § 1 a Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz überhaupt noch anwendbar ist, wenn - wie hier - die Antragsteller zuvor schon Leistungen nach § 2 oder 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben. Die Vorschrift des § 1 a Nr. 1 Asylbewerberleistungsgesetz verfolgt nämlich offensichtlich den Zweck, dem Ausländer als Reaktion auf seine unberechtigte Einreise nur minimale Mittel zur Verfügung zu stellen, damit er sich erst gar nicht in der deutschen Sozialhilfe einrichtet. Dagegen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die Vorschrift auch den Zweck verfolgt, Ausländer die sich bereits jahrelang im Bundesgebiet aufhalten und Leistungen nach § 2 bzw. 3 Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, unter Berufung auf Gründe, die lange zurückliegen, nunmehr zu sanktionieren. Auf diese Rechtsauffassung des Gerichts kommt es aber - nach dem oben gesagten - nicht an.
Ob die Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz haben ist offen und kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geprüft werden, weil hierzu weitere Ermittlungen anzustellen sind. Das Gericht hat aber auch um die Hauptsache vorliegend nicht vorwegzunehmen davon abgesehen, die begehrten Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz bereits jetzt zuzusprechen.
Der Antragsteller zu 2. erhält bereits Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz, so dass diesbezüglich eine Anordnung nicht erforderlich war.
Prozesskostenhilfe war zu bewilligen, weil die Antragsteller mittellos sind und das Verfahren der Antragsteller zu 1, 3 und 4 teilweise erfolgreich war. Der Antragsteller zu 2. hat dagegen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil sein Verfahren erfolglos war.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved