Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 5274/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 RA 91/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente.
Die 1931 in N geborene Klägerin ist Verfolgte des Nationalsozialismus.
Durch Bescheid des Regierungspräsidenten Hildesheim als Entschädigungsbehörde vom 30. Dezember 1957 erhielt sie eine Entschädigung wegen Schaden im beruflichen Fortkommen (Schaden in Ausbildung nach §§ 1, 2, 64, 115 Bundesentschädigungsgesetz BEG ).
Die Klägerin, die jedenfalls seit 1959 in I lebt und zuvor in E gelebt hatte, die nach ihren Angaben die Staatsangehörigkeiten dieser Länder sowie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Einbürgerungsurkunde des Bundesverwaltungsamts vom 24. Juni 1964, ausgehändigt durch das Konsulat Liverpool am 11. März 1965), beantragte im März 2002 die Gewährung einer Altersrente und bezog sich dazu darauf, ihr müssten Zeiten für Kindererziehung gutgebracht werden. Während des Verfahrens hat sie einen Nachweis (Bescheinigung des i Innenministeriums vom 30. Dezember 1990) eingereicht, wonach sie elf zwischen dem 01. Januar 1959 und dem 12. Januar 1980 geborene Kinder hat. Alle Kinder sind in I geboren und aufgewachsen.
Mit Bescheid vom 05. April 2002 und Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin erfülle nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Regelaltersrente, da es an anrechenbaren Versicherungszeiten fehle. Kindererziehungszeiten könnten für die Klägerin nicht angerechnet werden, da die Kinder nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen worden seien. Die in § 12 a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vorgesehene Privilegierung für Verfolgte greife nicht, sie ermögliche nur die Berücksichtigung von Kindern, die bis zum 31. Dezember 1949 während eines durch Verfolgungsmaßnahmen begründeten Auslandsaufenthaltes im Ausland erzogen worden seien. Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung lägen nicht vor. Deshalb sei die Klägerin nicht Versicherte, weshalb die Anrechnung einer Ersatzzeit nicht möglich sei.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen diese Entscheidung gewandt. Das Verfolgungsschicksal und ihre Biografie rechtfertigten eine Rentengewährung. Nach ihrer Einschätzung berücksichtige die Gesetzeslage diese Gesichtspunkte.
Mit Urteil vom 08. September 2004 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen und ergänzend nochmals die Regelungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten einschließlich der Sonderbestimmung für Verfolgte aufgezeigt.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin erstmals Leistungen für Kindererziehung nach § 294 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend. Sie sei auch bereit, Beiträge zu entrichten. Jedenfalls müsse aus den umfänglichen Kindererziehungszeiten für sie als Verfolgte ein Rentenanspruch folgen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2002 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente ab dem 01. März 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akten des Regierungspräsidenten Hildesheim als Entschädigungsbehörde Registernummer haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente liegen nicht vor. Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre, wobei nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet werden. Da die Klägerin Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB VI), nicht zurückgelegt hat, kann nur in den Blick genommen werden, ob sie die Wartezeit durch Kindererziehungszeiten gemäß §§ 249, 56 SGB VI erfüllt hat. Nach diesen Vorschriften werden Müttern für ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind die ersten zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes als Pflichtbeitragszeiten angerechnet, wenn sie ihr Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Dies ist nicht der Fall, da die Klägerin ihre Kinder nicht im Geltungsbereich des SGB VI sondern in I erzogen hat. Dass die Klägerin auch deutsche Staatsbürgerin ist, ist nicht von Bedeutung; das SGB VI stellt auf den Ort der Erziehung und nicht auf die Staatsbürgerschaft ab.
Aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staat I über Soziale Sicherheit (vom 17. Dezember 1973 (BGBl 1975 II S 246) idF des Änderungsabkommens vom 07. Januar 1986 (BGBl 1986 II S 863) - DISVA - ) ergibt sich keine günstigere Regelung. Zwar gelten nach Art 4 Abs. 1 Satz 1 DISVA im Grundsatz die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen Ansprüche auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängen, nicht für die Staatsbürger des anderen Staates. Diese sind vielmehr nach Maßgabe des Art 3 DISVA gleichgestellt, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten, was hier durch den Aufenthalt der Klägerin in I erfüllt ist. Diese Gleichstellung ist indes hier zur Anspruchsbegründung nicht ausreichend, da die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten voraussetzt, dass die Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Dies ist nicht geschehen und wird durch die allein die Staatsbürgerschaft und den Aufenthalt betreffende Gleichstellungsregelungen nicht ersetzt (so zum im Wesentlichen gleich lautenden deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen und § 28a Angestelltenversicherungsgesetz Bundessozialgericht (BSG) in SozR 2200 § 1251a Nr. 2).
Die Verfolgte des Nationalsozialismus begünstigende Vorschrift des § 12 a WGSVG reicht nicht soweit, dass für die Klägerin wegen der Kindererziehung in I Beitragszeiten angerechnet werden könnten. Wie in den Ausgangsbescheiden und dem Urteil des SG zutreffend dargestellt worden ist auf Letzteres nimmt der Senat Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) , sind nur Erziehungstatbestände bis zum Jahresende 1949 privilegiert, also nicht die hier in Rede stehenden Erziehungssachverhalte ab 1959. Dass es keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung iSv Art 3 Abs. 1 Grundgesetz darstellt, verfolgungsbedingt auslandsbezogene Erziehungssachverhalte nur bis zum Jahresende 1949 zu begünstigen, war Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und ist von ihm bestätigt worden (BVerfG in SozR 3-5070 § 12a Nr. 1).
Eine Ersatzzeit, die nach §§ 51 Abs. 4, 250 SGB VI auf die Wartzeit anzurechnen wäre, ist nicht zurückgelegt. Eine Verfolgtenersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist für die Klägerin nicht anzuerkennen, da sie nicht "Versicherte" im Sinne von § 250 Abs. 1 SGB VI ist. Dies setzt voraus, dass zumindest ein wirksamer Beitrag in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden ist (Kasseler Kommentar/Niesel § 250 SGB VI RdNr 10). Daran fehlt es hier.
Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI (deren Gewährung in der Berufungsschrift erstmals angesprochen wird) sind für die Klägerin nicht zu erbringen. Diese Leistungen sind Müttern vorbehalten, die vor dem 01. Januar 1921 geboren sind (ergänzende Regelungen zu den Kindererziehungszeiten, die nur spätereren Geburtsjahrgängen (= "jüngeren Müttern") zugute kommen § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI -). Die Klägerin ist jedoch 1931 geboren. Im Hinblick auf die eindeutige Sachlage lässt der Senat dahinstehen, ob insoweit eine Klage (erweiterung) im Berufungsverfahren vorliegt, die nach § 29 SGG bereits als unzulässig abzuweisen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente.
Die 1931 in N geborene Klägerin ist Verfolgte des Nationalsozialismus.
Durch Bescheid des Regierungspräsidenten Hildesheim als Entschädigungsbehörde vom 30. Dezember 1957 erhielt sie eine Entschädigung wegen Schaden im beruflichen Fortkommen (Schaden in Ausbildung nach §§ 1, 2, 64, 115 Bundesentschädigungsgesetz BEG ).
Die Klägerin, die jedenfalls seit 1959 in I lebt und zuvor in E gelebt hatte, die nach ihren Angaben die Staatsangehörigkeiten dieser Länder sowie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Einbürgerungsurkunde des Bundesverwaltungsamts vom 24. Juni 1964, ausgehändigt durch das Konsulat Liverpool am 11. März 1965), beantragte im März 2002 die Gewährung einer Altersrente und bezog sich dazu darauf, ihr müssten Zeiten für Kindererziehung gutgebracht werden. Während des Verfahrens hat sie einen Nachweis (Bescheinigung des i Innenministeriums vom 30. Dezember 1990) eingereicht, wonach sie elf zwischen dem 01. Januar 1959 und dem 12. Januar 1980 geborene Kinder hat. Alle Kinder sind in I geboren und aufgewachsen.
Mit Bescheid vom 05. April 2002 und Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin erfülle nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Regelaltersrente, da es an anrechenbaren Versicherungszeiten fehle. Kindererziehungszeiten könnten für die Klägerin nicht angerechnet werden, da die Kinder nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen worden seien. Die in § 12 a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vorgesehene Privilegierung für Verfolgte greife nicht, sie ermögliche nur die Berücksichtigung von Kindern, die bis zum 31. Dezember 1949 während eines durch Verfolgungsmaßnahmen begründeten Auslandsaufenthaltes im Ausland erzogen worden seien. Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung lägen nicht vor. Deshalb sei die Klägerin nicht Versicherte, weshalb die Anrechnung einer Ersatzzeit nicht möglich sei.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen diese Entscheidung gewandt. Das Verfolgungsschicksal und ihre Biografie rechtfertigten eine Rentengewährung. Nach ihrer Einschätzung berücksichtige die Gesetzeslage diese Gesichtspunkte.
Mit Urteil vom 08. September 2004 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen und ergänzend nochmals die Regelungen zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten einschließlich der Sonderbestimmung für Verfolgte aufgezeigt.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin erstmals Leistungen für Kindererziehung nach § 294 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend. Sie sei auch bereit, Beiträge zu entrichten. Jedenfalls müsse aus den umfänglichen Kindererziehungszeiten für sie als Verfolgte ein Rentenanspruch folgen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 2002 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente ab dem 01. März 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akten des Regierungspräsidenten Hildesheim als Entschädigungsbehörde Registernummer haben bei der Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente liegen nicht vor. Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre, wobei nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet werden. Da die Klägerin Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB VI), nicht zurückgelegt hat, kann nur in den Blick genommen werden, ob sie die Wartezeit durch Kindererziehungszeiten gemäß §§ 249, 56 SGB VI erfüllt hat. Nach diesen Vorschriften werden Müttern für ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind die ersten zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes als Pflichtbeitragszeiten angerechnet, wenn sie ihr Kind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erzogen und sich mit ihm dort gewöhnlich aufgehalten haben. Dies ist nicht der Fall, da die Klägerin ihre Kinder nicht im Geltungsbereich des SGB VI sondern in I erzogen hat. Dass die Klägerin auch deutsche Staatsbürgerin ist, ist nicht von Bedeutung; das SGB VI stellt auf den Ort der Erziehung und nicht auf die Staatsbürgerschaft ab.
Aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staat I über Soziale Sicherheit (vom 17. Dezember 1973 (BGBl 1975 II S 246) idF des Änderungsabkommens vom 07. Januar 1986 (BGBl 1986 II S 863) - DISVA - ) ergibt sich keine günstigere Regelung. Zwar gelten nach Art 4 Abs. 1 Satz 1 DISVA im Grundsatz die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen Ansprüche auf oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängen, nicht für die Staatsbürger des anderen Staates. Diese sind vielmehr nach Maßgabe des Art 3 DISVA gleichgestellt, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten, was hier durch den Aufenthalt der Klägerin in I erfüllt ist. Diese Gleichstellung ist indes hier zur Anspruchsbegründung nicht ausreichend, da die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten voraussetzt, dass die Erziehung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Dies ist nicht geschehen und wird durch die allein die Staatsbürgerschaft und den Aufenthalt betreffende Gleichstellungsregelungen nicht ersetzt (so zum im Wesentlichen gleich lautenden deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen und § 28a Angestelltenversicherungsgesetz Bundessozialgericht (BSG) in SozR 2200 § 1251a Nr. 2).
Die Verfolgte des Nationalsozialismus begünstigende Vorschrift des § 12 a WGSVG reicht nicht soweit, dass für die Klägerin wegen der Kindererziehung in I Beitragszeiten angerechnet werden könnten. Wie in den Ausgangsbescheiden und dem Urteil des SG zutreffend dargestellt worden ist auf Letzteres nimmt der Senat Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) , sind nur Erziehungstatbestände bis zum Jahresende 1949 privilegiert, also nicht die hier in Rede stehenden Erziehungssachverhalte ab 1959. Dass es keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung iSv Art 3 Abs. 1 Grundgesetz darstellt, verfolgungsbedingt auslandsbezogene Erziehungssachverhalte nur bis zum Jahresende 1949 zu begünstigen, war Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und ist von ihm bestätigt worden (BVerfG in SozR 3-5070 § 12a Nr. 1).
Eine Ersatzzeit, die nach §§ 51 Abs. 4, 250 SGB VI auf die Wartzeit anzurechnen wäre, ist nicht zurückgelegt. Eine Verfolgtenersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist für die Klägerin nicht anzuerkennen, da sie nicht "Versicherte" im Sinne von § 250 Abs. 1 SGB VI ist. Dies setzt voraus, dass zumindest ein wirksamer Beitrag in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden ist (Kasseler Kommentar/Niesel § 250 SGB VI RdNr 10). Daran fehlt es hier.
Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI (deren Gewährung in der Berufungsschrift erstmals angesprochen wird) sind für die Klägerin nicht zu erbringen. Diese Leistungen sind Müttern vorbehalten, die vor dem 01. Januar 1921 geboren sind (ergänzende Regelungen zu den Kindererziehungszeiten, die nur spätereren Geburtsjahrgängen (= "jüngeren Müttern") zugute kommen § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI -). Die Klägerin ist jedoch 1931 geboren. Im Hinblick auf die eindeutige Sachlage lässt der Senat dahinstehen, ob insoweit eine Klage (erweiterung) im Berufungsverfahren vorliegt, die nach § 29 SGG bereits als unzulässig abzuweisen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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