Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 5615/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 801/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. August 2006 werden zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1990, 1996 und 1999 geborenen Antragsteller, für die Regelleistungen nach dem SGB II gewährt werden, leben mit ihrer Mutter, die sie im Verfahren vertritt, und zwei weiteren Geschwistern zusammen. Sie begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen eine Bekleidungshilfe für den Sommer und Winter 2006 in Höhe von insgesamt 800,00 EUR (Antragsteller zu 1. und 2.) und eine Beihilfe zur Beschaffung eines Jugendbettes mit Bettzeug und Bettwäsche (Antragsteller zu 3.) als Zuschuss bzw. als Darlehen zu bewilligen.
Der Antragsgegner lehnte einen entsprechenden Antrag vom 17. April 2006 mit Bescheid vom 19. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 mit der Begründung ab, der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts werde in Form von Regelleistungen erbracht. Die Leistungsberechtigten könnten frei entscheiden, welche Prioritäten sie bei der Deckung ihres notwendigen Bedarfs setzten. Sie seien grundsätzlich gehalten, einen Teil ihrer monatlichen Leistungen anzusparen und bei entstehendem Bedarf Anschaffungen zu tätigen. Ein unabweisbarer Bedarf, bei dem ausnahmsweise ein entsprechendes Darlehen gewährt werden könnte, liege hier nicht vor.
Hiergegen haben die Antragsteller am 23. Juni 2006 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (S 63 AS 5615/06). Den am gleichen Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. August 2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Als Anspruchgrundlage komme nur § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Der danach notwendige unabweisbare Bedarf zum Erbringen der entsprechenden Sach- oder Geldleistung als Darlehen sei nicht glaubhaft gemacht. Grundsätzlich sei der Hilfebedürftige gehalten, zunächst selbst alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Es bestehe auch grundsätzlich kein Anspruch auf fabrikneue Gegenstände; der Betroffene dürfe auf die Inanspruchnahme von Kleiderkammern und Gebrauchtwarenlagern verwiesen werden, ohne dass hierin ein Verstoß gegen den in Artikel 1 Grundgesetz verbürgten Schutz der Menschenwürde liege. Trotz umfassenden gerichtlichen Hinweises hätten die Antragsteller – ohne den Bekleidungsbedarf im Einzelnen glaubhaft zu machen – es grundsätzlich abgelehnt, ihren Bedarf vorrangig aus Kleiderkammern und Gebrauchtwarenlagern zu decken. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzuweisen.
Gegen diesen am 11. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 11. September 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihre tatsächlichen notwendigen Bedarfe grundsätzlich durch den Regelsatz nicht abgedeckt seien, sodass schon deshalb ein Anspruch bestehe. Zwar sei der Regelsatz nach dem SGB II gegenüber der vorher gewährten Sozialhilfe erhöht worden, hiervon sollten jedoch alle möglichen zusätzlichen Bedarfe mitfinanziert werden, wäh-rend vorher einmalige Beihilfen für besondere Bedarfe vorgesehen waren. Hierfür reiche die gewährte Regelleistung in keiner Weise aus. Der Verweis auf Kleiderkammern und Möbellager sei diskriminierend. Außer Acht gelassen werde auch, dass zumindest Matratze, Schuhe und Leibwäsche offenbar auch nach Auffassung des Sozialgerichts neu gekauft werden dürften, sodass die Beschwerde zumindest in diesem Umfang Erfolg haben müsste. Fraglich sei jedoch, ob hierfür ein Darlehen ausreichend sei, denn eine Rückzahlungsmöglichkeit sei angesichts der finanziellen Situation von vornherein nicht gegeben, zumal bei Kindern immer wieder neue Bedarfe entstünden.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
1) Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung, wie auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen als auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne nötige Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an der Erfolgsaussicht orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 596/05 -).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen.
Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Leistungen für Mehrbedarfe werden nach Vorliegen der in § 21 SGB II genannten Voraussetzungen erbracht. Einen Mehrbedarf nach den Absätzen 2 bis 5 dieser Vorschrift machen die Antragsteller nicht geltend. Die Aufzählung in § 21 SGB II ist im Übrigen abschließend. Eine von den §§ 20, 21 SGB II abweichende Erbringung von Leistungen ist danach nur nach § 23 SGB II möglich, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. In diesem Fall wird bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewährt, das mit der jeweils zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
Vorliegend ist von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Bedarf an Bekleidung für die Antragsteller zu 1) und 2) und an Mobiliar zzgl. Bettzeug und Bettwäsche für die Antragstellerin zu 3), die grundsätzlich zu den von den Regelleistungen umfassten Bedarfen gehören, unabweisbar im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Von den Antragstellern wurde nämlich weder im Einzelnen dargelegt, dass und welche Bekleidungsstücke genau für welche Personen benötigt werden, noch dass dies – und aus welchem Grund – unaufschiebbar ist. So haben die Antragsteller auch auf das Aufklärungsschreiben des Sozialgerichts vom 19. Juli 2006 nicht einmal behauptet, dass sie versucht hätten, ihren Bedarf durch Selbsthilfemöglichkeiten in Form von Kleiderkammern und Möbellagern zu decken. Stattdessen haben sie lediglich sinngemäß ausgeführt, dass die gewährte Regelleistung für ihren Bedarf nicht ausreiche und der Verweis auf Kleiderkammern oder Ähnliches gegen die Menschenwürde verstoße. Dass der Anordnungsanspruch damit nicht mit Erfolg glaubhaft gemacht werden kann, hat das Sozialgericht bereits mit zutreffender Begründung in dem angefochten Beschluss vom 10. August 2006 ausgeführt. Der Senat schließt sich dieser Begründung im vollen Umfang und aus eigener Überzeugung an (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zur Höhe der Regelleistung hat zwischenzeitlich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R – ausdrücklich ausgeführt, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis bestehe. Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats. Darüber hinaus wäre eine Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II allenfalls als Darlehen zu gewähren und durch Aufrechnung mit der monatlich gewährten Leistung zurückzuzahlen. Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht dem Interesse der Antragsteller, die darauf verweisen, dass sie zur Rückzahlung nicht in der Lage seien, da die gewährte Regelleistung ohnehin nicht ausreiche. Unter diesen Umständen kommt eine Darlehensgewährung von vornherein nicht in Betracht. Weitergehende Leistungen wie der von den Antragstellern eigentlich begehrte Zuschuss, sind ohnehin nach der Gesetzeslage ausdrücklich ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
2) Da das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsanspruchs zu Recht abgewiesen hat, hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. August 2006 ebenfalls zutreffend den Antragstellern wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe gewährt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Aus dem gleichen Grund besteht auch für das Beschwerdeverfahren kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1990, 1996 und 1999 geborenen Antragsteller, für die Regelleistungen nach dem SGB II gewährt werden, leben mit ihrer Mutter, die sie im Verfahren vertritt, und zwei weiteren Geschwistern zusammen. Sie begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen eine Bekleidungshilfe für den Sommer und Winter 2006 in Höhe von insgesamt 800,00 EUR (Antragsteller zu 1. und 2.) und eine Beihilfe zur Beschaffung eines Jugendbettes mit Bettzeug und Bettwäsche (Antragsteller zu 3.) als Zuschuss bzw. als Darlehen zu bewilligen.
Der Antragsgegner lehnte einen entsprechenden Antrag vom 17. April 2006 mit Bescheid vom 19. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2006 mit der Begründung ab, der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts werde in Form von Regelleistungen erbracht. Die Leistungsberechtigten könnten frei entscheiden, welche Prioritäten sie bei der Deckung ihres notwendigen Bedarfs setzten. Sie seien grundsätzlich gehalten, einen Teil ihrer monatlichen Leistungen anzusparen und bei entstehendem Bedarf Anschaffungen zu tätigen. Ein unabweisbarer Bedarf, bei dem ausnahmsweise ein entsprechendes Darlehen gewährt werden könnte, liege hier nicht vor.
Hiergegen haben die Antragsteller am 23. Juni 2006 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (S 63 AS 5615/06). Den am gleichen Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. August 2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Als Anspruchgrundlage komme nur § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Der danach notwendige unabweisbare Bedarf zum Erbringen der entsprechenden Sach- oder Geldleistung als Darlehen sei nicht glaubhaft gemacht. Grundsätzlich sei der Hilfebedürftige gehalten, zunächst selbst alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Es bestehe auch grundsätzlich kein Anspruch auf fabrikneue Gegenstände; der Betroffene dürfe auf die Inanspruchnahme von Kleiderkammern und Gebrauchtwarenlagern verwiesen werden, ohne dass hierin ein Verstoß gegen den in Artikel 1 Grundgesetz verbürgten Schutz der Menschenwürde liege. Trotz umfassenden gerichtlichen Hinweises hätten die Antragsteller – ohne den Bekleidungsbedarf im Einzelnen glaubhaft zu machen – es grundsätzlich abgelehnt, ihren Bedarf vorrangig aus Kleiderkammern und Gebrauchtwarenlagern zu decken. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückzuweisen.
Gegen diesen am 11. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 11. September 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass ihre tatsächlichen notwendigen Bedarfe grundsätzlich durch den Regelsatz nicht abgedeckt seien, sodass schon deshalb ein Anspruch bestehe. Zwar sei der Regelsatz nach dem SGB II gegenüber der vorher gewährten Sozialhilfe erhöht worden, hiervon sollten jedoch alle möglichen zusätzlichen Bedarfe mitfinanziert werden, wäh-rend vorher einmalige Beihilfen für besondere Bedarfe vorgesehen waren. Hierfür reiche die gewährte Regelleistung in keiner Weise aus. Der Verweis auf Kleiderkammern und Möbellager sei diskriminierend. Außer Acht gelassen werde auch, dass zumindest Matratze, Schuhe und Leibwäsche offenbar auch nach Auffassung des Sozialgerichts neu gekauft werden dürften, sodass die Beschwerde zumindest in diesem Umfang Erfolg haben müsste. Fraglich sei jedoch, ob hierfür ein Darlehen ausreichend sei, denn eine Rückzahlungsmöglichkeit sei angesichts der finanziellen Situation von vornherein nicht gegeben, zumal bei Kindern immer wieder neue Bedarfe entstünden.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
1) Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung, wie auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen als auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne nötige Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an der Erfolgsaussicht orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 596/05 -).
Unter Beachtung dieser Grundsätze war eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen.
Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Leistungen für Mehrbedarfe werden nach Vorliegen der in § 21 SGB II genannten Voraussetzungen erbracht. Einen Mehrbedarf nach den Absätzen 2 bis 5 dieser Vorschrift machen die Antragsteller nicht geltend. Die Aufzählung in § 21 SGB II ist im Übrigen abschließend. Eine von den §§ 20, 21 SGB II abweichende Erbringung von Leistungen ist danach nur nach § 23 SGB II möglich, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. In diesem Fall wird bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht und dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen gewährt, das mit der jeweils zu zahlenden Regelleistung zu tilgen ist. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
Vorliegend ist von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Bedarf an Bekleidung für die Antragsteller zu 1) und 2) und an Mobiliar zzgl. Bettzeug und Bettwäsche für die Antragstellerin zu 3), die grundsätzlich zu den von den Regelleistungen umfassten Bedarfen gehören, unabweisbar im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Von den Antragstellern wurde nämlich weder im Einzelnen dargelegt, dass und welche Bekleidungsstücke genau für welche Personen benötigt werden, noch dass dies – und aus welchem Grund – unaufschiebbar ist. So haben die Antragsteller auch auf das Aufklärungsschreiben des Sozialgerichts vom 19. Juli 2006 nicht einmal behauptet, dass sie versucht hätten, ihren Bedarf durch Selbsthilfemöglichkeiten in Form von Kleiderkammern und Möbellagern zu decken. Stattdessen haben sie lediglich sinngemäß ausgeführt, dass die gewährte Regelleistung für ihren Bedarf nicht ausreiche und der Verweis auf Kleiderkammern oder Ähnliches gegen die Menschenwürde verstoße. Dass der Anordnungsanspruch damit nicht mit Erfolg glaubhaft gemacht werden kann, hat das Sozialgericht bereits mit zutreffender Begründung in dem angefochten Beschluss vom 10. August 2006 ausgeführt. Der Senat schließt sich dieser Begründung im vollen Umfang und aus eigener Überzeugung an (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zur Höhe der Regelleistung hat zwischenzeitlich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R – ausdrücklich ausgeführt, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis bestehe. Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats. Darüber hinaus wäre eine Geldleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II allenfalls als Darlehen zu gewähren und durch Aufrechnung mit der monatlich gewährten Leistung zurückzuzahlen. Dies entspricht jedoch offensichtlich nicht dem Interesse der Antragsteller, die darauf verweisen, dass sie zur Rückzahlung nicht in der Lage seien, da die gewährte Regelleistung ohnehin nicht ausreiche. Unter diesen Umständen kommt eine Darlehensgewährung von vornherein nicht in Betracht. Weitergehende Leistungen wie der von den Antragstellern eigentlich begehrte Zuschuss, sind ohnehin nach der Gesetzeslage ausdrücklich ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II).
2) Da das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsanspruchs zu Recht abgewiesen hat, hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. August 2006 ebenfalls zutreffend den Antragstellern wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe gewährt (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Aus dem gleichen Grund besteht auch für das Beschwerdeverfahren kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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