Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 P 52/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 39/06 P ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 29.12.2005 aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Beklagten und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer macht in der Hauptsache und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sein Recht auf Beteiligung bei der Entscheidung über eine Investitionsaufwendungszulage für die Beigeladene geltend.
Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 28.10.2003 die Erteilung einer Zustimmung zu gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für ihre Pflegeeinrichtung. Mit Bescheid vom 24.11.2003 erteilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner die Zustimmung.
Die Beigeladene beantragte am 12.08.2005 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 24.11.2003. Mit Bescheid vom 27.09.2005 ordnete der Beschwerdegegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24.11.2003 an.
Den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 01.12.2003 wies der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 als unzulässig zurück, da keine Widerspruchsbefugnis des Beschwerdeführers bestehe.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid vom 24.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, bei der Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionskosten die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kriterien zu berücksichtigen. Weiter beantragte er, den Bescheid vom 27.09.2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 29.11.2005 wurde die Bürgerspitalstiftung der Stadt A. zum Verfahren beigeladen. Ihr Bevollmächtigter beantragte, den Antrag zurückzuweisen, da keine Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers am Zustimmungsverfahren gegeben seien.
Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung des Antrags mit der Begründung, dem Beschwerdeführer fehle die Antragsbefugnis, denn er sei nicht Adressat der Zustimmungserklärung, die auch keinen Verwaltungsakt zu seinen Lasten darstelle. Der Beschwerdeführer werde nur mittelbar von der Zustimmung berührt.
Mit Beschluss vom 29.12.2005 hat das Sozialgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 24.11.2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2005 wiederherzustellen, abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid vom 24.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 und den Bescheid vom 27.09.2005 zwar beschwert, da er geltend mache, in seinen Rechtspositionen beeinträchtigt zu sein. Der Antrag sei jedoch nicht begründet, da der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Beschwerdegegners nicht in einem eigenen Recht betroffen werde. § 82 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) und Art. 33 f AVPflegeVG räumten dem Beschwerdeführer keine Beteiligungsrechte oder sonstige Rechtspositionen ein. Für die Erteilung der Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sei gemäß Art. 12 Abs. 2 AGPflegeVG und Art. 36 Satz 1 AVPflegeVG als zuständige Landesbehörde allein die örtliche Regierung zuständig. Es handle sich insoweit um einen Verwaltungsakt gegenüber der Pflegeeinrichtung, nicht aber gegenüber der Sozialhilfeverwaltung. Der Beschwerdeführer sei nur insoweit betroffen, als er in zahlreichen Fällen die Heimkosten zu tragen habe. Er sei also von der Zustimmung des Beschwerdegegners nur mittelbar berührt, da mit der Zustimmungserklärung keine Zahlungsverpflichtungen auferlegt würden. Eine mittelbare Beziehung rechtfertige es nicht, dem Beschwerdeführer eine Antrags- oder Klagebefugnis zuzustehen. Da also bei summarischer Prüfung eine rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht festzustellen sei, allenfalls eine wirtschaftliche, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts sowie den Bescheid vom 27.09.2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 24.11.2003 wiederherzustellen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, zwar sei er am Zustimmungsverfahren nicht beteiligt, müsse aber, da ihn der Zustimmungsbescheid binde, die Möglichkeit haben, sich gegen dessen Inhalt zu wehren. Ansonsten wäre er gezwungen, mögliche fehlerhafte Feststellungen der Zustimmungsbehörde finanziell zu tragen, ohne die Möglichkeit der Richtigstellung zu haben. Eine Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht erforderlich.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2005 wiederherzustellen, abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ändert an dieser Beurteilung im Rahmen der summarischen Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz nichts. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor nicht dargetan, inwiefern er rechtlich - und nicht nur wirtschaftlich - betroffen wäre.
Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 86b, 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); bezüglich der Beigeladenen i.V.m. § 162 Abs.3 VwGO. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen hält der Senat aus Billigkeitsgründen für geboten; die Beigeladene hat zusammen mit dem Beschwerdegegner obsiegt. Eine Tragung der Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht, weil gem. § 64 Abs.3 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit sind. Ein Fall des § 197a Abs.3 SGG ist nicht gegeben, da kein Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern vorliegt.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer hat dem Beklagten und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer macht in der Hauptsache und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz sein Recht auf Beteiligung bei der Entscheidung über eine Investitionsaufwendungszulage für die Beigeladene geltend.
Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 28.10.2003 die Erteilung einer Zustimmung zu gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für ihre Pflegeeinrichtung. Mit Bescheid vom 24.11.2003 erteilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner die Zustimmung.
Die Beigeladene beantragte am 12.08.2005 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 24.11.2003. Mit Bescheid vom 27.09.2005 ordnete der Beschwerdegegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 24.11.2003 an.
Den Widerspruch des Beschwerdeführers vom 01.12.2003 wies der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2005 als unzulässig zurück, da keine Widerspruchsbefugnis des Beschwerdeführers bestehe.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid vom 24.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, bei der Zustimmung zu den gesondert berechenbaren Investitionskosten die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Kriterien zu berücksichtigen. Weiter beantragte er, den Bescheid vom 27.09.2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 wiederherzustellen.
Mit Beschluss vom 29.11.2005 wurde die Bürgerspitalstiftung der Stadt A. zum Verfahren beigeladen. Ihr Bevollmächtigter beantragte, den Antrag zurückzuweisen, da keine Beteiligungsrechte des Beschwerdeführers am Zustimmungsverfahren gegeben seien.
Der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung des Antrags mit der Begründung, dem Beschwerdeführer fehle die Antragsbefugnis, denn er sei nicht Adressat der Zustimmungserklärung, die auch keinen Verwaltungsakt zu seinen Lasten darstelle. Der Beschwerdeführer werde nur mittelbar von der Zustimmung berührt.
Mit Beschluss vom 29.12.2005 hat das Sozialgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 24.11.2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2005 wiederherzustellen, abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid vom 24.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2005 und den Bescheid vom 27.09.2005 zwar beschwert, da er geltend mache, in seinen Rechtspositionen beeinträchtigt zu sein. Der Antrag sei jedoch nicht begründet, da der Beschwerdeführer durch die Entscheidung des Beschwerdegegners nicht in einem eigenen Recht betroffen werde. § 82 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) und Art. 33 f AVPflegeVG räumten dem Beschwerdeführer keine Beteiligungsrechte oder sonstige Rechtspositionen ein. Für die Erteilung der Zustimmung gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI sei gemäß Art. 12 Abs. 2 AGPflegeVG und Art. 36 Satz 1 AVPflegeVG als zuständige Landesbehörde allein die örtliche Regierung zuständig. Es handle sich insoweit um einen Verwaltungsakt gegenüber der Pflegeeinrichtung, nicht aber gegenüber der Sozialhilfeverwaltung. Der Beschwerdeführer sei nur insoweit betroffen, als er in zahlreichen Fällen die Heimkosten zu tragen habe. Er sei also von der Zustimmung des Beschwerdegegners nur mittelbar berührt, da mit der Zustimmungserklärung keine Zahlungsverpflichtungen auferlegt würden. Eine mittelbare Beziehung rechtfertige es nicht, dem Beschwerdeführer eine Antrags- oder Klagebefugnis zuzustehen. Da also bei summarischer Prüfung eine rechtliche Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht festzustellen sei, allenfalls eine wirtschaftliche, sei der Antrag abzuweisen.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts sowie den Bescheid vom 27.09.2005 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Bescheides vom 24.11.2003 wiederherzustellen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, zwar sei er am Zustimmungsverfahren nicht beteiligt, müsse aber, da ihn der Zustimmungsbescheid binde, die Möglichkeit haben, sich gegen dessen Inhalt zu wehren. Ansonsten wäre er gezwungen, mögliche fehlerhafte Feststellungen der Zustimmungsbehörde finanziell zu tragen, ohne die Möglichkeit der Richtigstellung zu haben. Eine Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht erforderlich.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2005 wiederherzustellen, abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ändert an dieser Beurteilung im Rahmen der summarischen Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutz nichts. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor nicht dargetan, inwiefern er rechtlich - und nicht nur wirtschaftlich - betroffen wäre.
Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 86b, 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); bezüglich der Beigeladenen i.V.m. § 162 Abs.3 VwGO. Eine Erstattung der Kosten der Beigeladenen hält der Senat aus Billigkeitsgründen für geboten; die Beigeladene hat zusammen mit dem Beschwerdegegner obsiegt. Eine Tragung der Gerichtskosten durch den Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht, weil gem. § 64 Abs.3 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit sind. Ein Fall des § 197a Abs.3 SGG ist nicht gegeben, da kein Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern vorliegt.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
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