L 14 B 279/06 R PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 3768/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 B 279/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Leben die Kinder des Antragstellers weder in seinem Haushalt noch wird von ihm tatsächlich Unterhalt für diese geleistet, so kann der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden.
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Bayer. Landessozialgericht wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. März 2006 dahin abgeändert, dass der Kläger im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe monatliche Raten in Höhe von 75,- Euro ab Januar 2007 zu zahlen hat.

Gründe:

Mit streitgegenständlichem Beschluss bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, da dem Kläger bei einer monatlichen Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 683,57 Euro nach Abzug der Beträge nach § 115 Abs.1 S.3 Nr.2 S.1 ZPO (380,- Euro für Kläger, je 225,- Euro für die minderjährigen Kinder J. und J.) kein einsetzbares Einkommen verbleibe.

Mit der rechtzeitigen Beschwerde wies der Bezirksrevisor darauf hin, dass die Kinder weder im Haushalt des Klägers leben noch von ihm Unterhalt erhalten würden, so dass nach der Tabelle zu § 115 Abs.1 ZPO jedenfalls eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75,- Euro bestehe.

Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 20.11.2006, dass Einwände gegen die Beschwerdebegründung trotz monatelangen Zuwartens nicht vorgetragen seien, teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Fax vom 28.11.2006 mit, dass mit der Abänderung des streitgegenständlichen Beschlusses Einverständnis bestehe.

Deshalb war bei unterstellten, glaubhaften Mietkosten wie tenoriert zu entscheiden.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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