Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 556/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 476/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Kürzung der Leistungen um 30 % für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2006 streitig.
Der 1953 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Mit Bescheid vom 27.03.2006 teilte die Beklagte mit, das Alg II werde ab 01.05.2006 für drei Monate um 30 % der maßgebenden Regelleistung gekürzt, weil er sich geweigert habe, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Mit Bescheid vom 06.04.2006 bewilligte demgemäß die Bg. für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2006 monatlich 694,75 EUR und für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.2006 798,75 EUR.
Gegen die Bescheide hat der Kläger Widerspruch eingelegt und am 18.04.2006 beim Sozialgericht München (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Während des Antragsverfahrens hat die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2006 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Das SG hat mit Beschluss vom 16.05.2006 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die angebotene Arbeit sei zumutbar gewesen, wichtige Gründe, die der Annahme der Arbeit entgegenstünden, seien weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage erkennbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, es liege kein vorwerfbares Verhalten vor, das zu einer Kürzung der Leistungen um 30 % führe. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das Gericht hat den Bf. mit Schreiben vom 06.09.2006 darauf hingewiesen, dass nach Auskunft des Sozialgerichts München gegen die Bescheide vom 27.03. und 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 keine Klage erhoben worden sei, so dass diese Bescheide bestandskräftig geworden seien; der Bf. hat sich hierzu nicht geäußert.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs.2 SGG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, da die Bescheide, gegen die sich der Bf. wendet, mittlerweile bestandskräftig geworden sind. Das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat nicht die Prüfung des geltend gemachten materiellen Anspruches zum Gegenstand, sondern lediglich die Frage, ob bis zur endgültigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf eine vorläufige Regelung zugunsten des Bf. erforderlich ist. Eine solche vorläufige Regelung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und keine Klage anhängig ist.
Da die Beschwerde aus diesen Gründen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von PKH nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Kürzung der Leistungen um 30 % für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2006 streitig.
Der 1953 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bezog von der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II -. Mit Bescheid vom 27.03.2006 teilte die Beklagte mit, das Alg II werde ab 01.05.2006 für drei Monate um 30 % der maßgebenden Regelleistung gekürzt, weil er sich geweigert habe, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Mit Bescheid vom 06.04.2006 bewilligte demgemäß die Bg. für die Zeit vom 01.05. bis 31.07.2006 monatlich 694,75 EUR und für die Zeit vom 01.08. bis 30.09.2006 798,75 EUR.
Gegen die Bescheide hat der Kläger Widerspruch eingelegt und am 18.04.2006 beim Sozialgericht München (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Während des Antragsverfahrens hat die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2006 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Das SG hat mit Beschluss vom 16.05.2006 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die angebotene Arbeit sei zumutbar gewesen, wichtige Gründe, die der Annahme der Arbeit entgegenstünden, seien weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage erkennbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, es liege kein vorwerfbares Verhalten vor, das zu einer Kürzung der Leistungen um 30 % führe. Gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Das Gericht hat den Bf. mit Schreiben vom 06.09.2006 darauf hingewiesen, dass nach Auskunft des Sozialgerichts München gegen die Bescheide vom 27.03. und 06.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2006 keine Klage erhoben worden sei, so dass diese Bescheide bestandskräftig geworden seien; der Bf. hat sich hierzu nicht geäußert.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs.2 SGG kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, da die Bescheide, gegen die sich der Bf. wendet, mittlerweile bestandskräftig geworden sind. Das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat nicht die Prüfung des geltend gemachten materiellen Anspruches zum Gegenstand, sondern lediglich die Frage, ob bis zur endgültigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf eine vorläufige Regelung zugunsten des Bf. erforderlich ist. Eine solche vorläufige Regelung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil das Widerspruchsverfahren abgeschlossen und keine Klage anhängig ist.
Da die Beschwerde aus diesen Gründen von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von PKH nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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