Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 50 AS 772/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 592/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung des Sozialgeldes für die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und der Mutter der Kinder streitig.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf.) ist geschieden. Das Sorgerecht der gemeinsamen minderjährigen Kinder, O. und P. , hat die Mutter, bei der sich die Kinder überwiegend aufhalten. Sowohl der Bf. als auch die Mutter der Kinder erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dem Protokoll des Amtsgerichts M. vom 15.07.2004 halten sich die Kinder 14-tägig von Donnerstagnachmittag bis Sonntagabend beim Bf. auf. In den Herbst- und Faschingsferien sind die Kinder abwechselnd bei ihrer Mutter und dem Bf. Die übrigen Ferien sind die Kinder je zur Hälfte beim Bf. bzw. ihrer Mutter. Bis Juni 2006 wurde aus dem Leistungsbezug der Mutter 1/3 des Bedarfs der Kinder an den Bf. überwiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Mutter der Kinder Widerspruch eingelegt, da sie damit nicht einverstanden ist. Die Beschwerdegegnerin (Bg.) hatte anschließend festgelegt, jeweils am Monatsende nach Tagen des tatsächlichen Aufenthalts der Kinder die Regelleistung entsprechend an die Mutter bzw. den Bf. auszuzahlen. Auch dagegen hat die Mutter Widerspruch eingelegt. Zur Zeit erhält der Bf. keine Zahlungen für die beiden Kinder. Dem Bf. wurde zuletzt mit Bescheid vom 20.04.2006 insoweit "lediglich" die Regelleistung einschließlich der Kosten der Unterkunftszeit vom 01.05. bis 31.10.2006 in Höhe von 636,75 EUR gezahlt.
Am 23.05.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) gemäß § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sozialleistungen für die beiden Kinder seiner Bedarfsgemeinschaft zuzuerkennen mit der Maßgabe, dass er einen Teil der Sozialleistungen der Mutter der Kinder zur Verfügung stellt, der zeitlich dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter entspricht.
Hilfsweise, die Sozialleistungen für die beiden minderjährigen Kinder sowohl seiner Bedarfsgemeinschaft als auch der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zuzuerkennen.
Mit Beschluss vom 12.07.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er erhalte derzeit fortlaufend ein Drittel des Bedarfs der Kinder ausbezahlt. Eine überschlägige Prüfung der Zeiten, die sich die Kinder bei ihrer Mutter und dem Antragsteller aufhalten, ergebe, dass eine Verteilung von einem Drittel beim Bf. und zwei Dritteln bei der Mutter den tatsächlichen Verhältnissen auf das Jahr verteilt sehr nahe komme. Nach dieser Sachlage fehle es vorliegend an der Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht und damit an einem Anordnungsgrund. Soweit der Bf. hilfsweise die Feststellung begehre, dass die Kinder beiden Bedarfsgemeinschaften zuzuordnen seien, fehle es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Bg. ordne faktisch die Kinder beiden Bedarfsgemeinschaften zu. Eine genauere Aufteilung sei dem Widerspruchsverfahren vorbehalten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung trägt der Bf. vor, zu Unrecht gehe das SG München davon aus, dass er ein Drittel der seinen Kindern zustehenden Sozialleistungen erhalte. Er erhalte über die Regelleistung hinaus keinen Cent. Aus der Regelleistung, d.h. aus 345,00 EUR nebst der Kosten für Unterkunft und Heizung könne die Versorgung von zwei Kindern an zehn Tagen des Monats nicht bestritten werden. Dies deshalb, weil die Regelleistung das Existenzminimum eines Erwachsenen darstelle.
Der Bf. beantragt:
"1. Der Beschluss des SG München vom 12.07.2006 wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Sozialleistungen für die beiden minderjährigen Kinder O. (geb. 1994) und P. (geb. 1996) des Antragstellers und Beschwerdeführers der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und Beschwerdeführers zuzuerkennen, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer den Teil der Sozialleistungen der Mutter der Kinder zur Verfügung stellt, der zeitlich dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter entspricht.
3. Hilfsweise: Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Teil der Sozialleistungen für die beiden Kinder O. (geb. 1994) und P. (geb. 1996) an den Antragsteller und Beschwerdeführer zu leisten, der zeitlich dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder beim Antragsteller und Beschwerdeführer entspricht.
4. Hilfsweise: die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Sozialleistungen für die beiden minderjährigen Kinder O. (geb. 1994) und P. (geb. 1996) sowohl der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und Beschwerdeführers als auch der Bedarfsgemeinschaft der Mutter der Kinder zuzuerkennen.
5. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die dem Gericht und dem Antragsteller übersandte Akte gemäß nachstehender Aufstellung zu vervollständigen: - S.116 der Akte ist absolut unleserlich. - Auf S.120 bis 122 der Akte findet sich eine Stellungnahme des Dipl.-Sozialpädagogen N ... S.2 und 4 der Stellungnahme fehlen. - Auf S.130 der Akte ist ein Widerspruch der Rechtsanwältin von Frau K. erwähnt. Der zugehörige Schriftverkehr und die entsprechenden Bescheide existieren in der Akte jedoch nicht. - Aus der S.064 der Akten befindlichen Vormerkung ist zu schließen, dass die Akte der ARGE mehr als 300 Seiten umfasst; die dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Akte endet jedoch mit S.138."
Nachdem das SG München als Antragsgegnerin sowohl die ARGE für Beschäftigung M. als auch die Bundesagentur für Arbeit angegeben hatte, bemühte sich der Senat mehrfach, von beiden Beteiligten die Akten zu erhalten. Erst am 13.10.2006 teilte die Bg. mit, dass es bei der Agentur für Arbeit M. keinen Vorgang gäbe. Dementsprechend wurde sodann das Rubrum geändert. Mit Schriftsatz vom 20.10.2006 beantragte der Bf., nach dem jetzigen Stand über die Beschwerde zu entscheiden. Der vollständige Akteninhalt der Akte der Bg. sei für die Entscheidung über die Beschwerde nach seiner Auffassung nicht nötig. Eine Entscheidung über die grundlegend falsche Entscheidung des SG wäre schon jetzt möglich. Auch das SG habe die vollständige Kenntnis des Akteninhalts für nicht erforderlich erhalten. Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass zwischenzeitlich das Rubrum geändert wurde.
Die Bg. beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.07.2006 als unbegründet zurückzuweisen.
Zu Recht habe das SG München sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch verneint. Der Bf. trage keinen neuen Sachverhalt vor, der zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen könnte. Insbesondere sei eine Zuordnung zu beiden Bedarfsgemeinschaften, der des Bf. und der dessen geschiedener Ehefrau nicht möglich, da die Mutter der Kinder das alleinige Sorgerecht habe und somit die Kinder ihren Aufenthalt bei ihr hätten und somit gemäß § 7 Abs.3 SGB II zu deren Bedarfsgemeinschaft gehören würden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Bg. und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86 b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Zwar ist das SG in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Bf. nach wie vor monatliche Leistungen in Höhe von 137,99 EUR für seine minderjährigen Kinder erhält, dennnoch fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn es handelt sich hier um eine Leistungsgewährung für die Vergangenheit, weshalb dem Bf. insoweit zuzumuten ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nachdem die Existenz des Bf. selbst durch monatliche Leistungen in Höhe von 636,75 EUR sichergestellt ist, erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig. Unabhängig der Erfolgsaussicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist aber auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 zu verweisen. In seinem Urteil - Az.: B 7b AS 14/06 R - hat das BSG bei einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, es sei an eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" zu denken. Danach werden die Kinder für ihre Besuchstage dem Haushalt des Vaters zugerechnet. Dies bedeutet, dass ihm in dieser Zeit unter Umständen mehr Geld zusteht. Das BSG bezeichnete diesen Weg als "kompliziert, aber letztlich vom Gesetzgeber so gewünscht." Dieses Urteil werden sowohl die Bg. als auch das SG bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Aufteilung des Sozialgeldes für die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers und der Mutter der Kinder streitig.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer (Bf.) ist geschieden. Das Sorgerecht der gemeinsamen minderjährigen Kinder, O. und P. , hat die Mutter, bei der sich die Kinder überwiegend aufhalten. Sowohl der Bf. als auch die Mutter der Kinder erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dem Protokoll des Amtsgerichts M. vom 15.07.2004 halten sich die Kinder 14-tägig von Donnerstagnachmittag bis Sonntagabend beim Bf. auf. In den Herbst- und Faschingsferien sind die Kinder abwechselnd bei ihrer Mutter und dem Bf. Die übrigen Ferien sind die Kinder je zur Hälfte beim Bf. bzw. ihrer Mutter. Bis Juni 2006 wurde aus dem Leistungsbezug der Mutter 1/3 des Bedarfs der Kinder an den Bf. überwiesen. Gegen diesen Bescheid hat die Mutter der Kinder Widerspruch eingelegt, da sie damit nicht einverstanden ist. Die Beschwerdegegnerin (Bg.) hatte anschließend festgelegt, jeweils am Monatsende nach Tagen des tatsächlichen Aufenthalts der Kinder die Regelleistung entsprechend an die Mutter bzw. den Bf. auszuzahlen. Auch dagegen hat die Mutter Widerspruch eingelegt. Zur Zeit erhält der Bf. keine Zahlungen für die beiden Kinder. Dem Bf. wurde zuletzt mit Bescheid vom 20.04.2006 insoweit "lediglich" die Regelleistung einschließlich der Kosten der Unterkunftszeit vom 01.05. bis 31.10.2006 in Höhe von 636,75 EUR gezahlt.
Am 23.05.2006 hat der Bf. beim Sozialgericht München (SG) gemäß § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Sozialleistungen für die beiden Kinder seiner Bedarfsgemeinschaft zuzuerkennen mit der Maßgabe, dass er einen Teil der Sozialleistungen der Mutter der Kinder zur Verfügung stellt, der zeitlich dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter entspricht.
Hilfsweise, die Sozialleistungen für die beiden minderjährigen Kinder sowohl seiner Bedarfsgemeinschaft als auch der Bedarfsgemeinschaft der Mutter zuzuerkennen.
Mit Beschluss vom 12.07.2006 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er erhalte derzeit fortlaufend ein Drittel des Bedarfs der Kinder ausbezahlt. Eine überschlägige Prüfung der Zeiten, die sich die Kinder bei ihrer Mutter und dem Antragsteller aufhalten, ergebe, dass eine Verteilung von einem Drittel beim Bf. und zwei Dritteln bei der Mutter den tatsächlichen Verhältnissen auf das Jahr verteilt sehr nahe komme. Nach dieser Sachlage fehle es vorliegend an der Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht und damit an einem Anordnungsgrund. Soweit der Bf. hilfsweise die Feststellung begehre, dass die Kinder beiden Bedarfsgemeinschaften zuzuordnen seien, fehle es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Bg. ordne faktisch die Kinder beiden Bedarfsgemeinschaften zu. Eine genauere Aufteilung sei dem Widerspruchsverfahren vorbehalten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung trägt der Bf. vor, zu Unrecht gehe das SG München davon aus, dass er ein Drittel der seinen Kindern zustehenden Sozialleistungen erhalte. Er erhalte über die Regelleistung hinaus keinen Cent. Aus der Regelleistung, d.h. aus 345,00 EUR nebst der Kosten für Unterkunft und Heizung könne die Versorgung von zwei Kindern an zehn Tagen des Monats nicht bestritten werden. Dies deshalb, weil die Regelleistung das Existenzminimum eines Erwachsenen darstelle.
Der Bf. beantragt:
"1. Der Beschluss des SG München vom 12.07.2006 wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Sozialleistungen für die beiden minderjährigen Kinder O. (geb. 1994) und P. (geb. 1996) des Antragstellers und Beschwerdeführers der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und Beschwerdeführers zuzuerkennen, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer den Teil der Sozialleistungen der Mutter der Kinder zur Verfügung stellt, der zeitlich dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter entspricht.
3. Hilfsweise: Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Teil der Sozialleistungen für die beiden Kinder O. (geb. 1994) und P. (geb. 1996) an den Antragsteller und Beschwerdeführer zu leisten, der zeitlich dem tatsächlichen Aufenthalt der Kinder beim Antragsteller und Beschwerdeführer entspricht.
4. Hilfsweise: die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Sozialleistungen für die beiden minderjährigen Kinder O. (geb. 1994) und P. (geb. 1996) sowohl der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers und Beschwerdeführers als auch der Bedarfsgemeinschaft der Mutter der Kinder zuzuerkennen.
5. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die dem Gericht und dem Antragsteller übersandte Akte gemäß nachstehender Aufstellung zu vervollständigen: - S.116 der Akte ist absolut unleserlich. - Auf S.120 bis 122 der Akte findet sich eine Stellungnahme des Dipl.-Sozialpädagogen N ... S.2 und 4 der Stellungnahme fehlen. - Auf S.130 der Akte ist ein Widerspruch der Rechtsanwältin von Frau K. erwähnt. Der zugehörige Schriftverkehr und die entsprechenden Bescheide existieren in der Akte jedoch nicht. - Aus der S.064 der Akten befindlichen Vormerkung ist zu schließen, dass die Akte der ARGE mehr als 300 Seiten umfasst; die dem Antragsteller zur Verfügung gestellte Akte endet jedoch mit S.138."
Nachdem das SG München als Antragsgegnerin sowohl die ARGE für Beschäftigung M. als auch die Bundesagentur für Arbeit angegeben hatte, bemühte sich der Senat mehrfach, von beiden Beteiligten die Akten zu erhalten. Erst am 13.10.2006 teilte die Bg. mit, dass es bei der Agentur für Arbeit M. keinen Vorgang gäbe. Dementsprechend wurde sodann das Rubrum geändert. Mit Schriftsatz vom 20.10.2006 beantragte der Bf., nach dem jetzigen Stand über die Beschwerde zu entscheiden. Der vollständige Akteninhalt der Akte der Bg. sei für die Entscheidung über die Beschwerde nach seiner Auffassung nicht nötig. Eine Entscheidung über die grundlegend falsche Entscheidung des SG wäre schon jetzt möglich. Auch das SG habe die vollständige Kenntnis des Akteninhalts für nicht erforderlich erhalten. Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass zwischenzeitlich das Rubrum geändert wurde.
Die Bg. beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.07.2006 als unbegründet zurückzuweisen.
Zu Recht habe das SG München sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch verneint. Der Bf. trage keinen neuen Sachverhalt vor, der zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen könnte. Insbesondere sei eine Zuordnung zu beiden Bedarfsgemeinschaften, der des Bf. und der dessen geschiedener Ehefrau nicht möglich, da die Mutter der Kinder das alleinige Sorgerecht habe und somit die Kinder ihren Aufenthalt bei ihr hätten und somit gemäß § 7 Abs.3 SGB II zu deren Bedarfsgemeinschaft gehören würden.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Bg. und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich ist das Rechtsmittel aber nicht begründet, weil die von dem Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86 b Abs.2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat der Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Zwar ist das SG in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Bf. nach wie vor monatliche Leistungen in Höhe von 137,99 EUR für seine minderjährigen Kinder erhält, dennnoch fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn es handelt sich hier um eine Leistungsgewährung für die Vergangenheit, weshalb dem Bf. insoweit zuzumuten ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Nachdem die Existenz des Bf. selbst durch monatliche Leistungen in Höhe von 636,75 EUR sichergestellt ist, erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig. Unabhängig der Erfolgsaussicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist aber auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 zu verweisen. In seinem Urteil - Az.: B 7b AS 14/06 R - hat das BSG bei einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, es sei an eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" zu denken. Danach werden die Kinder für ihre Besuchstage dem Haushalt des Vaters zugerechnet. Dies bedeutet, dass ihm in dieser Zeit unter Umständen mehr Geld zusteht. Das BSG bezeichnete diesen Weg als "kompliziert, aber letztlich vom Gesetzgeber so gewünscht." Dieses Urteil werden sowohl die Bg. als auch das SG bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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