L 4 B 699/06 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 218/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 699/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 3. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1948 geborene und bei der Antragsgegnerin pflichtversicherte Antragsteller vereinbarte zum 01.11.1987 mit dem damaligen Arbeitgeber die Umwandlung seines Anspruchs auf Sonderbezüge in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe eines Jahresbeitrages von 2.400,00 DM. Der Arbeitgeber schloss am 15.02.1988 mit Wirkung zum 01.01.1988 mit der (damaligen) A. Lebensversicherung AG einen entsprechenden Versicherungsvertrag zu Gunsten des Antragstellers. Infolge Konkurses des Arbeitgebers zahlte der Antragsteller die Beiträge von 1997 bis 2004 selbst. Am 25.07.2002 schloss der Antragsteller mit dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses zum 14.08.2003.

Die Versicherungsgesellschaft teilte mit Schreiben vom 26.01.2006 der Antragsgegnerin mit, dass Versorgungsbezüge als Kapitalleistung am 01.01.2006 in Höhe von 34.680,00 Euro (davon Leistungsanteil aus der betrieblichen Altersversorgung von 22.116,60 Euro) an den Antragsteller ausgezahlt worden sind. Mit Bescheid vom 31.01.2006 setzte die Antragsgegnerin für die Kapitalleistung in Höhe von 34.680,00 Euro Beiträge zur Krankenversicherung von 41,04 Euro und zur Pflegeversicherung von 5,64 Euro (insgesamt 46,68 Euro) fest; von der Kapitalleistung seien jeweils 1/120 als monatlicher Zahlbetrag für die Beitragsbemessung (289,00 Euro) zu berücksichtigen, längstens für 120 Monate. Da dieser Versorgungsbezug den monatlichen Mindestzahlbetrag für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen von zur Zeit 142,50 Euro übersteigt, seien vom 01.01.2006 an Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 14,2% und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 bzw. 1,95% zu entrichten.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte hiergegen am 15.02.2006 und 25.07.2006 Widerspruch ein. Wegen fehlender Beitragszahlung mahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mehrmals und teilte mit, der Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung, es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Ab 01.09.2006 erhielt der Antragsteller von der Deutschen Rentenversicherung Bund Altersrente für schwerbehinderte Menschen von monatlich 1.209,74 Euro.

Bereits am 20.07.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung des Bescheides vom 31.01.2006 auszusetzen, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Er hat u.a. die fehlende Anhörung und Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 31.01.2006 beanstandet sowie das Eintreten eines unangemessenen Vermögensnachteils aufgrund der zusätzlichen Beitragszahlung. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 01.08.2006 die aufgrund einer gesetzlichen Änderung ab 01.01.2004 entstandene neue Rechtslage bezüglich der Beitragspflicht in Form einer Kapitalleistung ausbezahlter Versorgungsbezüge erläutert.

Das SG hat mit Beschluss vom 03.08.2006 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 31.01.2006 abgelehnt. Die Vollziehung der Kostenpflicht bzw. Beitragspflicht bedeute für den Antragsteller keine unbillige Härte. Nach einer summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Versorgungsbezüge unterlägen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Trotz der anhängigen Musterstreitverfahren bestünden keine ernstlichen Zweifel, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die bisherige Praxis der Krankenkassen und Pflegekassen bestätigen werde. Die formellen Mängeln im Verwaltungsverfahren stünden einem Vollzug des Bescheides nicht entgegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 04.09.2006, der das SG nicht abgeholfen hat. Die monatliche Zahlbelastung von 46,68 Euro sei eine Rentenminderung, die dem Antragsteller von der notwendigen Lebenshaltung und Existenzgrundlage fehle. Wegen der noch anhängigen Musterstreitverfahren bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.

Er beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 03.08.2006 aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31.01.2006 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie nimmt im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2006 Bezug, mit dem sie den Widerspruch zurückgewiesen hat. Bereits seit 1983 hätten Versorgungsbezüge generell der Beitragspflicht unterlegen, ab 01.01.2004 gelte dies auch für kapitalisierte Versorgungsbezüge zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Unerheblich sei, dass die Versicherungsbeiträge für die Versorgungsbezüge auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen.

Beigezogen wurden die Akten der Antragsgegnerin und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das SG hat zu Recht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG i.d.F. des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGB I, S. 4144) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage -wie hier - keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG regelt, dass die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfällt.

Die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 S. 2 SGG soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Es ist hier die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bzw. die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren sowie das Dringlichkeitsinteresse zu prüfen. Bei der Interessenabwägung ist das öffentliche Interesse an der Beitreibung der Beitragsschulden mit dem privaten Interesse des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abzuwägen.

Der Senat hat aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie im Anschluss an seine bisherigen Entscheidungen zu dieser Problematik keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht der Kapitalleistung des Antragstellers (siehe Senatsbeschluss vom 21.07.2005, L 4 KR 92/05 ER; Urteil vom 08.09.2005, L 4 KR 27/05 ; Beschluss vom 01.03.2006, L 4 P 47/05).

Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin bestimmt sich nach § 28h Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch IV, wonach sie als Einzugsstelle auch über die Beitragshöhe in der Kranken- und Pflegeversicherung entscheidet. Gemäß §§ 229 Abs. 1, 237, 239 Sozialgesetzbuch V (SGB V) unterliegt die Auszahlung der Lebensversicherung als Teil der betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XI, der u.a. auf die §§ 226 und 228 bis 238 SGB V verweist, auch der Beitragspflicht in der Pflegeversicherung. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Mit Gesetz vom 14.11.2003 (BGBl I S. 2190) hat der Gesetzgeber § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V mit Wirkung ab 01.01.2004 neu gefasst: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Hierbei tritt gemäß § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB V Beitragspflicht ein, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV übersteigen (ab 01.01.2006 122,50 Euro).

Damit hat die Antragsgegnerin zu Recht 1/120 des ausgezahlten Kapitalbetrags als monatlicher Zahlbetrag, der über dieser Mindestgrenze liegt, der Beitragspflicht unterworfen. Einer Erhebung der Beiträge steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die Prämien für die betriebliche Altersversorgung wegen Konkurses des Arbeitgebers zu einem großen Teil wirtschaftlich allein getragen hat. Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen zu den beitragsfreien Einnahmen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allein der Bezug zum früheren Erwerbsleben maßgebend (BSG vom 11.10.2001 Die Sozialgerichtsbarkeit 2001, 254; BSG vom 26.03.1996 Die Sozialgerichtsbarkeit 1997, 379). Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V und damit beitragspflichtig sind die Einnahmen, bei denen ein solcher Bezug zum Erwerbsleben besteht oder typischerweise angenommen wird. Beitragsfrei sind nur Einnahmen, die ohne Zusammenhang mit einer früheren Berufstätigkeit aus privater Vorsorge oder z.B. aus ererbten Vermögen erworben worden sind. Im vorliegenden Falle hat der Antragsteller nach seinen eigenen Darlegungen mit seinem früheren Arbeitgeber Ende 1987 einen Vertrag über die Umwandlung von Barbezügen in Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geschlossen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass er die Prämien zur Direktversicherung nach Konkurs des Arbeitgebers ohne dessen Zwischenschaltung abgeführt hat. Der Bezug der Direktversicherung zu dem Erwerbsleben des Antragstellers geht damit nicht verloren. Der Charakter der ausgezahlten Kapitalleistung als betriebliche Altersversorgung und damit Versorgungsbezug im Sinne von § 229 SGB V bleibt erhalten (z. B. LSG Baden-Württemberg vom 31.07.2006, L 11 KR 2454/06- Juris; LSG Schleswig-Holstein vom 03.03.2006, L 5 KR 89/04-Juris).

Nach der im vorliegenden Verfahren zulässigen pauschalen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken an der Heranziehung des Beitragssatzes gemäß § 248 SGB V. Nach der durch Gesetz vom 21.03.2005 (BGBl I S. 818) mit Wirkung vom 01.04.2005 neu gefassten Regelung gelten grundsätzlich bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen der nach § 247 Abs. 1 SGB V geltende allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse und der zusätzliche Beitragssatz. Die davon abweichende Regelung für Bezieher von Renten und Landabgaberenten nach dem ALG ist hier nicht einschlägig (§ 248 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V). Das BSG hat mit den Urteilen vom 10.05.2006 u.a. entschieden, dass die Regelung des § 248 SGB V in dieser Fassung, soweit sie mit der Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes eine Verdoppelung der Beiträge aus den Versorgungsbezügen bewirkt hat, nicht verfassungswidrig ist. Auch die seit dem 01.01.2004 geltende Neufassung des § 248 SGB V verstößt nicht deshalb gegen Verfassungsrecht, weil die Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz und nicht nach einem ermäßigten Beitragssatz erhoben werden. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, soweit nach § 248 S. 2 SGB V für Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V, d.h. Renten und Landabgaberenten nach dem ALG, weiterhin nur der halbe allgemeine Beitragssatz gilt (Urteile des BSG vom 10.05.2006, B 12 KR 21/05 R und andere).

Wie der Senat bereits mit Urteil vom 21.07.2005 entschieden hat, ist mit dem Inkrafttreten der oben genannten gesetzlichen Neuregelung und der Anwendung auf die Versorgungsbezüge in Form der Kapitalleistung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufgrund der darin liegenden unechten Rückwirkung nicht anzunehmen (Art. 20 Abs. 2, 3 GG). Eine unechte Rückwirkung ist in aller Regel zulässig. Der Gesetzgeber hat aufgrund der weiten Gestaltungsfreiheit im Sozialrecht die Möglichkeit, eine Rechtsposition zum Nachteil der Versicherten für die Zukunft zu ändern. Eine unechte Rückwirkung ist ausnahmsweise unzulässig, wenn das Gesetz einen Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen braucht, wobei das Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt wird und zudem das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger ist als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen. Beide Voraussetzungen, die zusammen vorliegen müssen, sind hier nicht erfüllt. Denn die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mussten aufgrund der seit langer Zeit eingeleiteten Reformen der gesetzlichen Krankenversicherung, die auch die Finanzierung der Leistungen der Krankenversicherung betroffen hat, mit einer stärkeren Heranziehung zur Finanzierung der Leistungen rechnen. Außerdem ist das Anliegen des Gesetzgebers, ein höheres Maß an Beitragsgerechtigkeit bei der Behandlung von Kapitalabfindung zu erreichen, mit dem Grundsatz der solidarischen Finanzierung (§ 3 SGB V) und dem Versicherungsprinzip zu vereinbaren. Ob und in welchem Umfang Übergangsregelungen notwendig sind, ergibt sich aus einer Abwägung der gesetzlichen Zwecke mit der Beeinträchtigung der Betroffenen. Hierbei ist gleichfalls zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ein erheblicher Spielraum zur Verfügung steht. Es spielt hierbei eine Rolle, wie gewichtig die Beeinträchtigung ist angesichts der Motive des Gesetzgebers, die Kapitalabfindungen als Versorgungsbezüge gleich zu behandeln. Unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit und der beabsichtigten Verhinderung von Umgehungsmöglichkeiten ist insoweit ein Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip nicht zu erkennen.

Dies gilt auch hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, soweit er die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) betrifft. Denn die vom Antragsteller angegriffene gesetzliche Neuregelung ist zur Erreichung des Ziels der Beitragsgerechtigkeit geeignet und erforderlich. Hierbei spielt die Erwägung des Gesetzgebers eine Rolle, dass Rentner, die Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erhalten, in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Leistungsaufwendungen für sie beteiligt werden sollen. Die Beitragszahlung der Rentner hatte 1973 noch zu gut 70% deren Leistungsaufwendungen abgedeckt. Inzwischen decken die eigenen Beiträge der Rentner nur noch ca. 43% der Leistungsaufwendungen für sie ab. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es daher ein Gebot der Solidarität der Rentner mit den Erwerbstätigen, den Anteil der Finanzierung der Leistungen durch die Erwerbstätigen nicht noch höher werden zu lassen. Da die Empfänger von Versorgungsbezügen durch deren Zahlstelle lückenlos erfasst sind, erfolgt dadurch eine für alle gleiche Belastung, der sich niemand entziehen kann (Kassler Kommentar-Peters, § 248 SGB V, Rdnr. 8 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, BT-Drucksache 15/1525 S. 140 zu Nr. 148 - § 248). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit der Beitragszahlung zur Versicherung Zinsvorteile und steuerliche Vergünstigungen erhalten hat.

Aus diesem Grund sieht der Senat auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, da die Beitragserhebung nach dem vollen Beitragssatz der Gleichbehandlung des Versicherten dient und die Neufassung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V die bisher bis Ende 2003 bestehende Ungleichbehandlung von Kapitalleistungen bei der Beitragsbemessung beseitigt. Mit der Neuregelung werden nun auch alle Versorgungsbezüge auf zehn Jahre verteilt zur Beitragsbemessung herangezogen, die von vornherein oder vor dem Versicherungsfall als nicht wiederkehrende Leistung (Kapitalleistung) vereinbart worden sind. Nach dem früheren Recht waren keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalles zugesichert bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche zugesagt worden war. Die Beitragspflicht konnte also durch entsprechende Vereinbarungen umgangen werden. Aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen hatte der Gesetzgeber ab 01.01.2004 diese Lücke geschlossen (Kassler Kommentar-Peters, § 229 SGB V, Rndnr. 16 mit Hinweis auf die Motive des Gesetzgebers BT-Drucksache 15/1525 S. 139 zu Nr. 143 - § 229).

Es spricht hier nichts dafür, dass die Vollziehung der Beitragsforderung für den Antragsteller eine unbillige Härte darstellt. Gründe für eine unzumutbare Belastung durch die Beitragsanhebung sind weder ersichtlich, noch glaubhaft gemacht worden. Insbesondere genügt es nicht, die zusätzliche Beitragszahlung allein in Bezug zu setzen zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu Ausgaben für eigene Zwecke. Ob eine unbillige Härte vorliegt, lässt sich erst anhand einer Glaubhaftmachung der gesamten Vermögenssituation und aller finanziellen Belastungen und sonstigen Ausgaben beurteilen. Dies ist hier nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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