Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 KR 644/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 709/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1957 geborene Antragstellerin ist über ihren Ehemann bei der Antragsgegnerin versichert. Ihr wurde, dem genehmigten Heil- und Kostenplan entsprechend, am 22.03.2006 vom Zahnarzt Dr.K. eine Brücke eingesetzt. Die Kosten wurden von der Antragsgegnerin übernommen. Am 11.07.2006 wurde die Brücke in der Zahnklinik wieder entfernt. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 31.07.2006 nach Einschaltung eines Gutachters festgestellt, eine fehlerhafte Behandlung durch Dr.K. sei nicht zu unterstellen. Die Antragstellerin habe durch ihre ständigen Behandlerwechsel die Gewährleistungsansprüche verwirkt. Aufwendungen für eine eventuelle Neuanfertigung einer Brücke könne sie nicht übernehmen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.08.2006 Widerspruch ein. Am 08.08.2006 beantragte sie beim Sozialgericht Würzburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Beklagte solle unverzüglich über ihren Widerspruch entscheiden. Die Behandlung müsse unverzüglich durchgeführt werden. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.08.2006 den Antrag abgelehnt. Es hat den Antrag primär so verstanden, dass die Beklagte verpflichtet werden sollte, unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden. Die Antragstellerin habe nicht im geringsten vorgetragen, geschweige denn belegt, dass eine solche unverzüglich Entscheidung ohne die Inanspruchnahme des Sozialgerichts nicht zu erhalten gewesen wäre. Es fehle an einem Anordnungsgrund.
Verstünde man den zur Niederschrift aufgenommenen Antrag so, dass nicht nur eine unverzügliche Entscheidung über den Widerspruch, sondern eine bestimmte, nämlich eine stattgebende Entscheidung begehrt werde, so hätte dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gleichfalls keinen Erfolg. Ob der Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine neue Brücke vollständig oder mit dem gesetzlichen Zuschuss oder überhaupt nicht bezahlt werden müsse, könne dahinstehen. Die Antragsgegnerin werde im Widerspruchsverfahren zu klären haben, ob ihr Fehler unterlaufen seien, für die sie einzustehen habe oder handwerkliche Fehler seitens des Leistungserbringers ihr zuzurechnen seien. Es fehle auch hier offensichtlich an der Eilbedürftigkeit, zumal die Antragstellerin noch keinen neuen Heil- und Kostenplan vorgelegt habe. Klar sei, dass die Antragstellerin ungeachtet des laufenden Streits über etwaige Ansprüche auf zahnprothetische Leistungen über ihre Versicherungskarte wie gewohnt diejenigen Leistungen als Sachleistung erhalten müsse, die notwendig sei. Dass der Antragstellerin eine derzeit akut nötige Krankenbehandlung verweigert und deshalb ein Gerichtsbeschluss noch vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses nötig wäre, sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 07.09.2006 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.
Sie stellt im Beschwerdeverfahren keine schriflichen Anträge. Telefonisch erklärt sie, sie möchte mit der Beschwerde erreichen, dass ein Gutachter eingeschaltet werde, der die von Dr.K. gefertigte Brücke überprüft.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 zurückgewiesen. Sie ist der Meinung, die Antragstellerin müsse sich, falls sie mit dem von Dr.K. angefertigten Zahnersatz nicht zufrieden sei, mit diesem auseinandersetzen. Die AOK habe ihre Leistungspflicht mit dem Festzuschuss und dem Härtefallzuschuss erfüllt. Für weiteren Zahnersatz fehle bereits ein Heil- und Kostenplan.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie des Sozialgerichts Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unzulässig (§§ 172, 173, 174 SGG), soweit sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz darauf bezieht, dass über den Widerspruch zu entscheiden ist. Dafür fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat über den Widerspruch bereits am 15.09.2006 entschieden.
Soweit die Klägerin, wie telefonisch vorgetragen, mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung erreichen will, dass ein Gutachter angehört wird, ist die Beschwerde zwar zulässig, doch sind die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht erfüllt. Nach dieser Norm kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Es fehlt bereits ein Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin, wenn sie der Auffassung ist, der von Dr.K. angefertigte Zahnersatz sei fehlerhaft, müsse sie sich mit dem Zahnarzt auseinandersetzen. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren bereits den Zahnarzt Dr.E. als Gutachter bestellt. Der Gutachter hat eine fehlerhafte Behandlung durch Dr.K. nicht feststellen können. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, in privaten Streitigkeiten durch Einholung von Gutachten von Gerichts wegen tätig zu werden.
Die Kostenentscheidung enspricht dem Verfahrensausgang.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1957 geborene Antragstellerin ist über ihren Ehemann bei der Antragsgegnerin versichert. Ihr wurde, dem genehmigten Heil- und Kostenplan entsprechend, am 22.03.2006 vom Zahnarzt Dr.K. eine Brücke eingesetzt. Die Kosten wurden von der Antragsgegnerin übernommen. Am 11.07.2006 wurde die Brücke in der Zahnklinik wieder entfernt. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 31.07.2006 nach Einschaltung eines Gutachters festgestellt, eine fehlerhafte Behandlung durch Dr.K. sei nicht zu unterstellen. Die Antragstellerin habe durch ihre ständigen Behandlerwechsel die Gewährleistungsansprüche verwirkt. Aufwendungen für eine eventuelle Neuanfertigung einer Brücke könne sie nicht übernehmen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.08.2006 Widerspruch ein. Am 08.08.2006 beantragte sie beim Sozialgericht Würzburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Beklagte solle unverzüglich über ihren Widerspruch entscheiden. Die Behandlung müsse unverzüglich durchgeführt werden. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.08.2006 den Antrag abgelehnt. Es hat den Antrag primär so verstanden, dass die Beklagte verpflichtet werden sollte, unverzüglich über den Widerspruch zu entscheiden. Die Antragstellerin habe nicht im geringsten vorgetragen, geschweige denn belegt, dass eine solche unverzüglich Entscheidung ohne die Inanspruchnahme des Sozialgerichts nicht zu erhalten gewesen wäre. Es fehle an einem Anordnungsgrund.
Verstünde man den zur Niederschrift aufgenommenen Antrag so, dass nicht nur eine unverzügliche Entscheidung über den Widerspruch, sondern eine bestimmte, nämlich eine stattgebende Entscheidung begehrt werde, so hätte dieser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gleichfalls keinen Erfolg. Ob der Antragstellerin von der Antragsgegnerin eine neue Brücke vollständig oder mit dem gesetzlichen Zuschuss oder überhaupt nicht bezahlt werden müsse, könne dahinstehen. Die Antragsgegnerin werde im Widerspruchsverfahren zu klären haben, ob ihr Fehler unterlaufen seien, für die sie einzustehen habe oder handwerkliche Fehler seitens des Leistungserbringers ihr zuzurechnen seien. Es fehle auch hier offensichtlich an der Eilbedürftigkeit, zumal die Antragstellerin noch keinen neuen Heil- und Kostenplan vorgelegt habe. Klar sei, dass die Antragstellerin ungeachtet des laufenden Streits über etwaige Ansprüche auf zahnprothetische Leistungen über ihre Versicherungskarte wie gewohnt diejenigen Leistungen als Sachleistung erhalten müsse, die notwendig sei. Dass der Antragstellerin eine derzeit akut nötige Krankenbehandlung verweigert und deshalb ein Gerichtsbeschluss noch vor der Entscheidung des Widerspruchsausschusses nötig wäre, sei nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 07.09.2006 beim Landessozialgericht eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.
Sie stellt im Beschwerdeverfahren keine schriflichen Anträge. Telefonisch erklärt sie, sie möchte mit der Beschwerde erreichen, dass ein Gutachter eingeschaltet werde, der die von Dr.K. gefertigte Brücke überprüft.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 zurückgewiesen. Sie ist der Meinung, die Antragstellerin müsse sich, falls sie mit dem von Dr.K. angefertigten Zahnersatz nicht zufrieden sei, mit diesem auseinandersetzen. Die AOK habe ihre Leistungspflicht mit dem Festzuschuss und dem Härtefallzuschuss erfüllt. Für weiteren Zahnersatz fehle bereits ein Heil- und Kostenplan.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie des Sozialgerichts Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist unzulässig (§§ 172, 173, 174 SGG), soweit sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz darauf bezieht, dass über den Widerspruch zu entscheiden ist. Dafür fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat über den Widerspruch bereits am 15.09.2006 entschieden.
Soweit die Klägerin, wie telefonisch vorgetragen, mit ihrem Antrag auf einstweilige Anordnung erreichen will, dass ein Gutachter angehört wird, ist die Beschwerde zwar zulässig, doch sind die Voraussetzungen des § 86b Abs.2 SGG nicht erfüllt. Nach dieser Norm kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Es fehlt bereits ein Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin, wenn sie der Auffassung ist, der von Dr.K. angefertigte Zahnersatz sei fehlerhaft, müsse sie sich mit dem Zahnarzt auseinandersetzen. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren bereits den Zahnarzt Dr.E. als Gutachter bestellt. Der Gutachter hat eine fehlerhafte Behandlung durch Dr.K. nicht feststellen können. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit, in privaten Streitigkeiten durch Einholung von Gutachten von Gerichts wegen tätig zu werden.
Die Kostenentscheidung enspricht dem Verfahrensausgang.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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