Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AL 431/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 854/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig war der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Den entsprechenden Antrag der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 zurück. Der Klägerin sei es trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen möglich, eine Anlerntätigkeit wettbewerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Nach den arbeitsmedizinischen Feststellungen gehöre die Klägerin nicht zu dem in § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Personenkreis. Sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig mit gewissen Einschränkungen verrichten. Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten könne dem Antrag nicht entsprochen werden.
Zur Begründung der hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, medizinisch sei eine Reduzierung bzw Beseitigung des vorhandenen Fettmantels erforderlich, ansonsten könne sie keinerlei Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausführen. Sie benötige die beantragte Leistung, um die noch verbliebene Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw die vollständige Erwerbsfähigkeit wieder hierzustellen. Einen Antrag auf operative Beseitigung des Fettmantels habe die Krankenkasse abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2006 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Für das Klageverfahren hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.10.2006 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sauter/Wolf, SGG, 4.Auflage, § 176 Rdnr 4). Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass das Hauptsacheverfahren durch Klagerücknahme erledigt ist. Damit ist der Bescheid vom 03.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 bestandskräftig geworden. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe losgelöst vom bereits abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen. Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussicht in der Hauptsache auch nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (vgl dazu bereits: Beschluss des Senats vom 29.12.2005 - L 10 B 454/05 AS PKH - mwN). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Billigkeitsgründen, etwa bei Vorliegen schwerwiegender Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz. Anhaltspunkte hierfür bestehen nämlich nicht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Insbesondere ist eine Ermessensentscheidung - die Begründung hierfür kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nachgeholt werden (§ 41 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) - vorliegend nicht erforderlich, denn die Klägerin gehört nach Auffassung der Beklagten nicht zu den in § 97 SGB III genannten Personenkreis. Nachdem sich somit auch die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen aufdrängt (vgl hierzu LSG Baden Württemberg Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B), ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig war der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Den entsprechenden Antrag der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 zurück. Der Klägerin sei es trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen möglich, eine Anlerntätigkeit wettbewerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Nach den arbeitsmedizinischen Feststellungen gehöre die Klägerin nicht zu dem in § 97 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Personenkreis. Sie könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig mit gewissen Einschränkungen verrichten. Unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten könne dem Antrag nicht entsprochen werden.
Zur Begründung der hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, medizinisch sei eine Reduzierung bzw Beseitigung des vorhandenen Fettmantels erforderlich, ansonsten könne sie keinerlei Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausführen. Sie benötige die beantragte Leistung, um die noch verbliebene Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw die vollständige Erwerbsfähigkeit wieder hierzustellen. Einen Antrag auf operative Beseitigung des Fettmantels habe die Krankenkasse abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2006 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
Für das Klageverfahren hat die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Dies hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.10.2006 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (Peters/Sauter/Wolf, SGG, 4.Auflage, § 176 Rdnr 4). Bei der Beschwerdeentscheidung ist daher zu berücksichtigen, dass das Hauptsacheverfahren durch Klagerücknahme erledigt ist. Damit ist der Bescheid vom 03.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2006 bestandskräftig geworden. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Veranlassung, die Erfolgsaussichten des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe losgelöst vom bereits abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen. Das Beschwerdegericht darf die Erfolgsaussicht in der Hauptsache auch nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (vgl dazu bereits: Beschluss des Senats vom 29.12.2005 - L 10 B 454/05 AS PKH - mwN). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Billigkeitsgründen, etwa bei Vorliegen schwerwiegender Mängel in der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz. Anhaltspunkte hierfür bestehen nämlich nicht und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Insbesondere ist eine Ermessensentscheidung - die Begründung hierfür kann bis zur letzten mündlichen Verhandlung noch nachgeholt werden (§ 41 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -) - vorliegend nicht erforderlich, denn die Klägerin gehört nach Auffassung der Beklagten nicht zu den in § 97 SGB III genannten Personenkreis. Nachdem sich somit auch die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen aufdrängt (vgl hierzu LSG Baden Württemberg Beschluss vom 14.08.1998 - L 13 AL 1142/98 PKH-B), ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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