L 2 SF 59/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 822/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 59/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit L 3 U 54/06 -16 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Streitig war im Hauptverfahren die Veranlagung des B M e. V. zum Gefahrentarif 2001 der Erinnerungsführerin. Dieser hatte gegen des Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001 Klage und gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juni 2003 (S 25 U 822/01) am 11. September 2003 Berufung (L 3 U 54/03 -16) eingelegt. Das Verfahren endete durch Urteil vom 2. Februar 2006.

Mit der strittigen Gebührenberechnung setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Gebühr nach § 184 SGG von 225,00 Euro fest. Hiergegen richtet sich die Erinnerung, mit der die Erinnerungsführerin geltend macht, eine Pauschgebühr gemäß § 184 in der Fassung des 6. SGG ÄndG vom 17. August 2001 (SGG n. F.) sei von ihr nicht zu entrichten, weil der Kläger des Hauptverfahrens das Verfahren als Arbeitgeber betrieben habe und deshalb nicht zu dem in § 183 SGG n. F. genannten Personenkreis gehöre. Die Neufassung sei anzuwenden, weil die Berufung nach deren Inkrafttreten (2. Januar 2002) eingelegt worden sei.

Der Antragsgegner vertritt dagegen die Auffassung, die Gebühr sei zu Recht gefordert worden, weil das Verfahren durch die 2001 erhobene Klage rechtshängig geworden sei. Dieser Zeitpunkt sei maßgebend.

Die nach § 189 Abs. 2 S. 2 SGG zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Urkundsbeamtin hat zu Recht eine von der Erinnerungsführerin zu entrichtende Gebühr in Höhe von 225,00 Euro festgesetzt.

Nach § 184 SGG haben Kläger oder Beklagte, die nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, die Gebühr zu entrichten. Dafür gilt jedoch nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG ÄndG die bisherige Regelung des § 183 SGG fort, weil der Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (2. Januar 2002) rechtshängig geworden ist. Rechtshängig wird die Streitsache durch Erhebung der Klage. Sie endet mit der formellen Rechtskraft, also mit Beendigung des Rechtsstreits durch rechtskräftiges Urteil, Klagerücknahme, Rechtsmittelrücknahme, Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis. War das Verfahren demnach für den Kläger des Ausgangsverfahrens gerichtskostenfrei, berührt dies nicht die Kostenpflicht der Erinnerungsführerin, weil bezüglich der Pflicht zur Entrichtung der Pauschgebühr dem Grunde nach kein Unterschied zwischen der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage und der danach geltenden neuen besteht.

Die Pauschgebühr ist auch der Höhe nach zutreffend festgestellt worden. Die Übergangsvorschrift des Art. 17 Abs. 1 S. 1 6. SGG- ÄndG knüpft für die Frage der Anwendung des neuen Rechts nicht an die Rechtshängigkeit des Verfahrens, sondern an den Zeitpunkt der Fälligkeit der Pauschgebühr an. Die Erinnerungsführerin hat deshalb nach der Neufassung des § 184 Abs. 2 SGG eine Gebühr von 225,00 Euro zu zahlen. (Vgl. zu alledem BSG, Beschluss vom 5. Mai 2003 – B 13 SF 5/02 S, SozR 4-1500, § 183 SGG Nr. 1).

Diese Entscheidung ist endgültig (§ 189 Abs. 2 S. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved