L 19 B 587/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 3959/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 587/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2006 teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2006, soweit darin die Erstattung von Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung und Sozialgeld in Höhe von 3.444,14 Euro verlangt wird, aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das einstweilige Rechtsschutzverfahren in der ersten Instanz zur Hälfte und im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Antragsgegners.

Der Antragsgegner bewilligte der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 3. Juni 2005 für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis zum 30. November 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach der mit Schreiben vom 17. November 2005 erfolgten Anhörung hob er mit Bescheid vom 17. Februar 2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2006 teilweise auf mit der Begründung, die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann hätten Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt bzw. Arbeitslosengeld I bezogen. Für diesen Zeitraum errechnete der Antragsgegner eine Überzahlung in Höhe von 3.444,14 Euro, die er in diesem Bescheid von der Antragstellerin zur Erstattung verlangte. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. März 2006 Widerspruch ein. Sie erhielt mit Schreiben vom 2. April 2006 eine Mahnung über diesen Betrag, eine Mahngebühr in Höhe von 17,50 Euro wurde erhoben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2006 bat die Antragstellerin den Antragsgegner unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. Februar 2006, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen.

Mit dem am 3. Mai 2006 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Februar 2006 aufschiebende Wirkung entfaltet, und die Anordnung der Aufhebung von Vollziehungsmaßnahmen.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Begehren der Antragstellerin sei dahingehend auszulegen, dass sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. März 2006 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17. Februar 2006 begehre. Dieser Bescheid habe eine Doppelnatur, einerseits hebe er einen Leistungsbescheid für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 30. November 2005 teilweise auf und andererseits enthalte er die Anordnung einer Rückzahlung. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid habe keine aufschiebende Wirkung, soweit er die Aufhebung des Leistungsbescheides betreffe. Eine Eilbedürftigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestehe nicht, da der Zeitraum, auf den sich die Aufhebung beziehe, in der Vergangenheit liege und deshalb die gegenwärtige Rechtsposition der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht beeinträchtigt werden könne. Insoweit sei die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Soweit der Widerspruch sich gegen den Erstattungsbescheid richte, habe er aufschiebende Wirkung. Dies ergebe sich aus § 86 a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Fall von § 39 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) liege nicht vor, weil ein Bescheid über eine Erstattungsforderung kein Leistungsbescheid im Sinne dieser Norm sei. Angesichts des klaren Wortlautes bedürfe es keiner zusätzlichen Anordnung durch das Gericht.

Gegen diesen der Antragstellerin am 27. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 4. Juli 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es im Hinblick auf die bereits erhobenen Mahngebühren der gerichtlichen Anordnung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid, soweit dieser die Erstattung anordne, bedürfe. Ein Vorgehen gegen jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme des Antragsgegners sei der Antragstellerin nicht zuzumuten.

Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und begründet. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Begehren der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners, soweit dieser die Erstattung anordnet, festzustellen, da sie nur insoweit Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt hat.

Einstweiliger Rechtsschutz in Gestalt der richterlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist dann zu gewähren, wenn Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, die zuständige Behörde sich jedoch der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Entscheidung berühmt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b Rz. 15, m.w.N.). Dies beruht auf der Erkenntnis, dass in solchen Fällen die gesetzlich vorgesehene konstitutive Anordnung oder Wiederherstellung aufschiebender Wirkung nicht möglich ist, weil dem Widerspruch oder der Klage bereits aufschiebende Wirkung zukommt, das grundrechtlich verbürgte Recht auf effektiven Rechtsschutz jedoch den Erlass einer wirkungsgleichen gerichtlichen Entscheidung gebietet (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage, § 80 Rz. 181).

Vorliegend besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung, denn der Antragsgegner hat auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erkennen gegeben, dass er die Auffassung, dass dem Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid, soweit dieser die Erstattung betrifft, aufschiebende Wirkung zukommt, teilt. Auf die entsprechende Bitte der Antragstellerin hat der Antragsgegner lediglich auf seine frühere Stellungnahme verwiesen und der Antragstellerin empfohlen, sich im Hinblick auf eine eventuelle Stundung an die benannte Stelle zu wenden. Diese Empfehlung des Antragsgegners spricht dafür, dass er die Auffassung nicht teilt.

Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den im Bescheid vom 17. Februar 2006 enthaltenen, die Erstattung betreffenden Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung. Dies folgt aus § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese ist vorliegend nicht gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfallen. Nach dieser Norm entfällt sie in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Ein solches Gesetz stellt § 39 SGB II dar. Nach dieser Regelung haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der die Erstattung betreffende Verwaltungsakt stellt keine solche Entscheidung dar. Über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nur entschieden, wenn Leistungen bewilligt, abgelehnt, entzogen oder herabgesetzt werden. Als Umkehr vorangegangener Bewilligungen handelt es sich auch bei der Rücknahme bzw. Aufhebung von Leistungsbewilligen für die Vergangenheit nach den §§ 45, 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) um Verwaltungsakte, in denen wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird. Mit der auf einer Aufhebungsentscheidung nach §§ 45, 48 SGB X beruhenden Erstattungsforderung wird dagegen nicht über eine Leistung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II entschieden, diese Entscheidung steht mit der Leistung nur im Zusammenhang. Bei der Erstattungsforderung nach § 50 SGB X handelt es sich um einen originären Anspruch des Sozialleistungsträgers, der ein rechtliches aliud zu der bewilligten Leistung darstellt. Mit dem Wirksamwerden der Aufhebung der bewilligenden Entscheidung verlieren die ausgezahlten Geldleistungen ihre rechtliche Zuordnung zu einem bestimmten Rechtsgrund, der den Empfänger bis dahin zum Behalten der Leistungen berechtigt hat. Sie stellen dann keine Leistungen zur Grundsicherung mehr dar. Eine erweiternde Auslegung des Wortlautes von § 39 Nr. 1 SGB II ist auch nicht aus Sinn und Zweck des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über Leistungen zur Grundsicherung gerechtfertigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2006 - 10 B 345/06 AS ER -). Die Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II findet daher auf den Erstattungsanspruch keine Anwendung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 18 B 667/06 AS ER -; Beschluss vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS ER -; Beschluss vom 28. Juli 2006 - L 14 B 350/06 AS ER -und Beschluss vom 13. März 2006 - 10 B 345/06 AS ER -).

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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