L 19 B 751/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 6240/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 751/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von dem Antragsgegner die Auszahlung von Bargeld.

Der 1946 geborene Antragsteller erhält seit Oktober 2005 von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Er hat kein Konto bei einer Bank und erhält von dem Antragsgegner die Leistungen zur Grundsicherung per Scheck gezahlt. Die Leistungen für Juli 2006 erhielt er mittels eines Schecks, den er einlöste. Am 12. Juli 2006 erstattete er eine Anzeige beim Polizeipräsidenten, Direktion 3, wegen Taschendiebstahls von Zahlungsmitteln. Er bat am 13. Juli 2006 den Antragsgegner um Zahlung eines Vorschusses, u. a. um seine Miete für die Wohnung, die er als Untermieter bewohnt, zahlen zu können. Er erhielt einen Vorschuss in Höhe von 50,- Euro ausgezahlt. Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 kündigte die Vermieterin das Untermietverhältnis des Antragstellers zum 31. August 2006 unter Hinweis auf drei verspätete Mietzahlungen.

Am 13. Juli 2006 beantragte der Antragssteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm sofort mindestens 600,- Euro auszuzahlen. Ihm sei sein Geld gestohlen worden und er müsse dringend seine Miete als Untermieter zahlen, da ihm sonst gekündigt würde. Auch brauche er das Geld für seinen Lebensunterhalt sowie für Medikamente, für die er ca. 40,- Euro zahlen müsse, und für einen Arztbesuch. Er sei bereit, den Betrag in monatlichen Raten von 100,- Euro zurückzuzahlen.

Der Antragsgegner erklärte sich bereit, eine Vorauszahlung in Höhe des Anteils der Regelleistung zu zahlen, der für den Zeitraum 12. bis 31. Juli 2006 für Nahrungsmittel und Getränke vorgesehen sei. Dieser Anteil betrage 132,51 Euro monatlich und für 19 Tage belaufe sich der Betrag auf 83,92 Euro einschließlich bereits an den Antragsteller ausgezahlter 50,- Euro.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 26. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass der Antragsgegner durch die tatsächliche Zahlung der Regelleistungen von seiner Leistungsverpflichtung für den Monat Juli 2006 befreit worden sei. Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 23 SGB II dürften dem Grunde nach gegeben sein, ein höherer als der vom Antragsgegner anerkannte und zwischenzeitlich ausgezahlte Bedarf sei nicht zu erkennen. Unabweisbar sei ein Bedarf immer dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handeln würde, der auf anderer Art und Weise nicht gedeckt werden könne. Das Fehlen von Geld für Nahrungsmittel und Getränke stelle eine solche existentielle Notlage dar. Seine Behauptung, dringend Medikamente zu benötigen, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es seien weder ärztliche Verordnungen vorgelegt noch dargelegt worden, welche Medikamente er so dringend benötige, dass ein Abwarten bis Anfang August nicht möglich sei. Hinsichtlich des Untermietverhältnisses sei nicht ersichtlich, wie mit der begehrten Zahlung eine Kündigung hätte abgewendet werden können, da als Kündigungsgrund drei verspätete Mietzahlungen genannt worden seien. Sofern die Vermieterin gewillt sei, das Untermietverhältnis fortzusetzen, dürfte es sachgerecht sein, dass der Antragsteller der Zahlung der Miete durch den Antragsgegner direkt an die Vermieterin zustimme.

Gegen diesen dem Antragsteller am 7. August 2006 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 14. August 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er beantragt zudem sinngemäß, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Zur Begründung seiner Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, er könne für die von ihm benötigten Medikamente keine ärztliche Bescheinigung vorlegen, weil ihm das Geld für den Arztbesuch bereits gefehlt habe. Er sei in der Lage, seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Mietzahlung selbst nachzukommen. Er würde sicherlich seine Wohnung verlieren, wenn der Antragsgegner die Mietzahlung vornehmen würde. Er genieße als Untermieter keinen längeren Kündigungsschutz.

Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweist auf die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes an den Antragsteller am 24. Juli 2006 in Höhe von 933,54 Euro und am 20. August 2006 in Höhe von 949,72 Euro.

II. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Antragssteller hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Sozialgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Im Beschwerdeverfahren kommt es demnach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss 16. Juni 2006 - L 10 B 488/06 AS ER -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht gegeben.

Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Auszahlung von - mindestens - 600,- Euro als Vorschuss oder Darlehen zu.

Der Antragsgegner ist seiner Leistungsverpflichtung für den Monat Juli 2006 durch Übergabe eines Schecks, den der Antragsteller auch eingelöst hatte, nachgekommen und hat den Anspruch des Antragstellers damit erfüllt.

Ein unabweisbarer, den Betrag von 83, 92 Euro übersteigender Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II wurde von dem Antragsteller nicht aufgezeigt und ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ein Anordnungsanspruch war weder im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz noch bei Entscheidung über die Beschwerde gegeben.

Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Darlehen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Unabweisbar ist ein Bedarf immer dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die Abdeckung eines Bedarfs keinen Aufschub duldet.

Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II vor, soweit der Antragsteller Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Lebensmitteln und Getränken begehrt. Diese wurden jedoch durch den Antragsgegner durch die Zahlung eines Betrages von insgesamt 83,92 Euro befriedigt. Der Bedarf an Lebensmitteln und Getränken wird von der Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II umfasst. Der auf diesen Bedarf entfallende Anteil beträgt 132,51 Euro monatlich und für den hier in Frage stehenden Zeitraum von 19 Tagen somit 83,92 Euro, dieser Betrag ist von dem Antragsgegner geleistet worden. Ein weitergehender Bedarf an Lebensmitteln und Getränken, dessen Abdeckung keinen Aufschub duldet, wurde von dem Antragsteller nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht.

Von der Regelleistung umfasst ist auch der Bedarf für Arzneimittelzuzahlungen und Praxisgebühren. Die bei der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu leistenden Zuzahlungen sind von dem Hilfebedürftigen in den Grenzen der Eigenbeteiligung des § 62 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zu tragen ebenso die als Praxisgebühr bezeichnete Zuzahlung nach §§ 28 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 SGB V. Insoweit kann ein Bedarf im Sinne des § 20 SGB II bestehen, der von der Regelleistung umfasst ist, denn die Aufzählung der Bedarfe in dieser Norm ist nicht abschließend. Einen konkreten Bedarf an Medikamenten hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht dargelegt, welche einzelnen Medikamente er bei Antragstellung oder im Beschwerdeverfahren benötigte, die entweder nicht von der gesetzlichen Krankenkasse als Sachleistung übernommen werden oder zu denen er Zuzahlungen in bestimmter Höhe zu leisten hat. Soweit er geltend macht, dass er aus finanziellen Gründen habe keinen Arzt aufsuchen und deshalb keine ärztliche Verordnung habe vorlegen können, kann dies zwar zu Erleichterungen bei dem von § 23 SGB II geforderten Nachweis eines unaufschiebbaren Bedarfs führen. Eine seinerzeit konkret bestehende Erkrankung oder die Notwendigkeit der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten, die ihm im Juli 2006 nicht mehr zur Verfügung gestanden haben, hat er aber nicht behauptet und daher schon einen Bedarf im Sinne des § 23 SGB II nicht aufgezeigt. Auch ein in der Zeit vom 12. bis 31. Juli 2006 anstehender Arztbesuch bei einem von dem Antragsteller im 3. Quartal noch nicht aufgesuchten Arzt und somit das Erfordernis der Zahlung einer sogen. Praxisgebühr wurde nicht glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass der Antragsteller im Juli 2006 seinen Arzt noch nicht aufgesucht hatte, belegt nicht die Notwendigkeit eines Arztbesuches und insbesondere nicht für den Zeitraum 12. bis 31. Juli 2006.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für eine darlehensweise Bedarfsdeckung nach § 23 SGB II in Bezug auf die Miete nicht vor. Nur wenn ein von der Regelleistung umfasster unabweisbarer Bedarf weder aus dem Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann, kommt gemäß § 23 Abs. 1 SGB II die Gewährung eines Darlehens durch den Leistungsträger in Betracht. Die Kosten für die Unterkunft und Heizung zählen nicht zu den Regelleistungen, sondern stehen neben diesen (vgl. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 22 Rz. 13). Da die Leistungen für die Unterkunft durch die Regelleistung nicht mit abgegolten werden, scheidet eine darlehensweise Übernahme von Mietkosten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 23 SGB II aus. Daneben liegt die weitere Voraussetzung eines unabweisbaren Bedarfes nicht vor, denn die Möglichkeit der Abwendung der Kündigung des Untermietverhältnisses durch die begehrte Zahlung ist nach dem im Kündigungsschreiben genannten Grund der dreimaligen verspäteten Mietzinszahlung nicht ersichtlich. Die Dauer der Frist für eine Kündigung im Untermietverhältnis ist insoweit ohne Bedeutung.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner auch kein Anspruch auf darlehensweise Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II zu. Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichsweisen Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Dabei ist Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Der Antragsteller schuldete seiner Vermieterin im Juli 2006 die Miete für den laufenden Monat, da er die Miete für diesen Monat noch nicht gezahlt hatte. Die Miete war fällig gewesen, denn die Miete war vom Antragsteller monatlich im voraus spätestens bis zum 3. Werktag zu zahlen.

Wohnungslosigkeit droht, wenn die angehäuften Mietschulden den Vermieter zu einer Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 22 Rz. 103). Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Vermieter von Wohnraum berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Mietzinszahlung oder einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug geraten ist. Gemäß § 573 BGB kann der Vermieter nur - fristgemäß - kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dazu zählen Mietrückstände. Nach § 573 c BGB ist die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonates zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Für das Untermietverhältnis des Antragstellers gelten die im Verhältnis Mieter und Vermieter maßgeblichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und somit § 543 BGB für die fristlose Kündigung und §§ 549, 573, 573 c BGB für fristgemäße Kündigung. Aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2006 drohte zwar die Wohnungslosigkeit, im Hinblick auf die Höhe der Miete war eine darlehensweise Übernahme der Mietschulden jedoch nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist eine Leistung zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft (Münder, Kommentar zum SGB II, § 22 Rz. 71). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet, soweit diese angemessen sind. Nach den auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches vom 7. September 2005 von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz erlassenen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen, ABl. Nr. 49 vom 30. September 2005, Seite 3743) ist die Angemessenheit der Kosten zu beurteilen. Als Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete gilt für einen Ein-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 360,- Euro und für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Bruttowarmmiete von 444,- Euro (Ziffer 4 Abs. 2 AV-Wohnen). Die Bruttowarmmiete des Antragstellers liegt mit 460,85 Euro auch dann, wenn die Kosten für die Zubereitung von Warmwasser mit 9,- Euro herausgerechnet werden, deutlich über der Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz konnte daher keinen Erfolg haben.

Der Antrag des Antragstellers, ihm die Genehmigung zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes zu erteilen, ist als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen fehlender Erfolgsaussichten war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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